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Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Titel: Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walhalla-Fachredaktion
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vertretenen Auslegung ab.
    Die für die Beamtenversorgung zuständigen Behörden haben zudem ganz überwiegend keinen Zweifel daran gelassen, dass dem Urteil vom 23.06.2005 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht gefolgt werden solle und eine gesetzliche Klarstellung erforderlich sei. Hinzu kamen Gesetzesinitiativen auf Bundes- wie auf Landesebene, mit denen die unveränderte Verwaltungspraxis gesetzlich abgesichert werden sollte. Unter diesen Umständen lag es nicht fern, dass selbst das Bundesverwaltungsgericht sich korrigieren werde (BverfG, Beschluss vom 02.06.2012, Az. 2 BvL 5/10).

3. Gleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bei Zusatzversorgung und Witwergeld
    Zusatzversorgung für Ehepartner steht auch gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern zu
Auch hinterbliebener eingetragener Lebenspartner hat Anspruch auf Witwergeld
    Zusatzversorgung für Ehepartner steht auch gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern zu
    Besteht zwischen homosexuellen Lebenspartnern rechtlich und tatsächlich eine vergleichbare Situation wie zwischen verheirateten heterosexuellen Partnern, haben die Partner einer Lebenspartnerschaft die gleichen Ansprüche auf Zusatzversorgung. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Denn es widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Richtlinie 2000/78 EG), wenn ein in einer Lebenspartnerschaft lebender Versorgungsempfänger Zusatzversorgungsbezüge in geringerer Höhe erhält als ein verheirateter Versorgungsempfänger.
    Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat als Zusatzversorgungseinrichtung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes die Aufgabe, den Arbeitnehmern der an ihr beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Um dem zu genügen, schließt der Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer mit der VBL einen privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrag ab. Aus diesem Vertrag erwächst dem Arbeitnehmer gegenüber der VBL ein versicherungsrechtlicher Anspruch auf eine Zusatzversorgungsrente.
    Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte gleichgeschlechtliche Paarbindung. Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) hat für gleichgeschlechtliche Paare erstmals die Möglichkeit geschaffen, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Ziel des Gesetzes ist es, die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare abzubauen. Das LPartG regelte zunächst die Begründung und die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Lebenspartner.
    Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, das am 1. Januar 2005 in Kraft trat, wurde das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaften an das Eherecht angeglichen. Es regelt die Übernahme des ehelichen Güterrechts, die weitergehende Angleichung des Unterhaltsrechts, die Anpassung der Aufhebungsvoraussetzungen an das Scheidungsrecht, die Einführung der Stiefkindadoption und des Versorgungsausgleichs sowie die Einbeziehung der Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung.
    Der EuGH hat jetzt entschieden, dass die Gleichstellung mit der Ehe bezüglich der Zusatzversorgung erfolgen muss. Eingetragene Ehepartner sind wie Ehegatten verpflichtet, sich während ihres Zusammenlebens mit ihrem Vermögen zu unterhalten und füreinander zu sorgen. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haben Versorgungscharakter. Sie sollen eine Zusatzversorgung der begünstigten Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gewährleisten.
    Bereits in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BverfG, Beschluss vom 07.07.2009, Az.1 BvR 1164/07), die sich mit der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der VBL befasst, wurde festgestellt, dass es keinen Grund zur Ungleichbehandlung zwischen Versicherten der VBL geben darf, die verheiratet sind, und solchen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
    Ein Grund für die Unterscheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft kann auch nicht darin gesehen werden, dass typischerweise bei Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiographie aufgrund von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf bestünde als

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