Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013
2011).
2011
2012
Bezugsgröße
– Jahresbetrag
– Monatsbetrag
30.660,00 Euro
2.550,00 Euro
31.500,00 Euro
2.625,00 Euro
Bezugsgröße (Ost)
– Jahresbetrag
– Monatsbetrag
26.880,00 Euro
2.440,00 Euro
26.880,00 Euro
2.440,00 Euro
Aktueller Rentenwert/Aktueller Rentenwert (Ost)
Der allgemeine Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts (s. nachfolgende Tabelle) gezahlt worden sind. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und
dem Nachhaltigkeitsfaktor
vervielfältigt wird (§ 68 SGB VI). Durch eine Schutzklausel (§ 68a SGB VI) wird verhindert, dass der aktuelle Rentenwert bei ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklung gesenkt wird. Allerdings sind die somit unterbliebenen Minderungen bei späteren Rentenerhöhungen (Ausgleichsbedarf) zu verrechnen.
2011
2012
Aktueller Rentenwert
1. Halbjahr
2. Halbjahr
27,20 Euro
27,47 Euro
27,47 Euro
28,07 Euro
Aktueller Rentenwert (Ost)
1. Halbjahr
2. Halbjahr
24,13 Euro
24,37 Euro
24,37 Euro
24,92 Euro
Durchschnittsentgelte
Die Durchschnittsentgelte in der allgemeinen Rentenversicherung, die die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung zeigen und für das gesamte Bundesgebiet gelten, betragen:
Durchschnittsentgelte
1992
46.820,00 DM
2003
28.938 Euro
1993
48.178,00 DM
2004
28.938 Euro
1994
49.142,00 DM
2005
28.938 Euro
1995
50.665.00 DM
2006
28.938 Euro
1996
51.678,00 DM
2007
28.938 Euro
1997
52.143,00 DM
2008
28.938 Euro
1998
52.925,00 DM
2009
28.938 Euro
1999
53.507,00 DM
2010
28.938 Euro
2000
54.256,00 DM
2011
28.938 Euro (6)
2001
52.218,00 DM
2012
28.938 Euro (6)
2002
28.626,00 Euro
(6) Vorläufiger Wert.
Werte der Anlage 10 zum SGB VI
Mithilfe der in dieser Anlage enthaltenen Werte werden, um eine einheitliche Rentenberechnung zu erreichen, die im Beitrittsgebiet versicherten Arbeitsentgelte auf das Lohn- und Gehaltsniveau der alten Länder hochgerechnet (§ 256a Abs. 1 SGB VI). Damit wird verhindert, dass die immer noch niedrigeren Arbeitsentgelte sich später ungünstig auf die Rentenhöhe auswirken.
Werte der Anlage 10 zum SGB VI
1992
1,4393
2003
1,1943
1993
1,3197
2004
1,1932
1994
1,2687
2005
1,1827
1995
1,2317
2006
1,1827
1996
1,2209
2007
1,1827
1997
1,2089
2008
1,1857
1998
1,2113
2009
1,1712
1999
1,2054
2010
1,1712
2000
1,2030
2011
1,1429 (7)
2001
1,2003
2012
1,1754 (7)
2002
1,1872
(7) Vorläufiger Wert.
Leistungen für Kindererziehung
Frauen der Geburtsjahrgänge vor 1921, in den neuen Bundesländern vor 1927, erhalten für jedes Kind, das sie im Bereich bestimmter Grenzen lebend geboren haben, eine Leistung für Kindererziehung. Die monatliche Höhe der Leistung ist der jeweils für die Berechnung der Renten maßgebende aktuelle Rentenwert bzw. der aktuelle Rentenwert (Ost). Die Leistungen für Kindererziehung sind bei anderen Sozialleistungen anrechnungsfrei. Die Aufwendungen für die Leistungen für Kindererziehung werden der Rentenversicherung durch den Bund erstattet.
2011
2012
Alte Bundesländer
1. Halbjahr
2. Halbjahr
27,20 Euro
27,47 Euro
27,47 Euro
28,07 Euro
Neue Bundesländer
1. Halbjahr
2. Halbjahr
24,13 Euro
24,37 Euro
24,37 Euro
24,92 Euro
Ausgleichsbedarf („Nachholfaktor“)
Bei den Rentenpassungen verhindert eine Schutzklausel (§§ 68a , 255a SGB VI), dass die laufenden Renten gekürzt werden. Der „Pferdefuß“ dabei: Die nicht vorgenommenen Minderungen müssen bei folgenden positiven Anpassungen zum Teil nachgeholt, also ausgeglichen werden. Dieser nach der Rentenanpassung jeweils aktuell bestehende Umfang des Ausgleichsbedarfs und des Ausgleichsbedarfs (Ost) ist jedes Jahr im Rahmen der Rentenanpassung neu auszuweisen.
Die Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs darf jedoch nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen; deshalb darf auch nur höchstens die Hälfte der sich ergebenden Rentenanpassung dafür verwendet werden.
Da bei den Bestimmungen des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 1. Juli 2010 die Schutzklauseln anzuwenden waren (sonst hätten die Renten gesenkt werden müssen), verstärkten sich Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost) entsprechend. Dagegen trugen die positiven Rentenanpassungen 2011 und 2012 dazu bei, den Nachholbedarf
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