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Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Titel: Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walhalla-Fachredaktion
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19,6 % gesenkt (Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 – Beitragssatzverordnung 2012) vom 19. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2795).
    Für die gesetzliche Krankenversicherung wurde durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKVFinG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) bundeseinheitlich der allgemeine Beitragssatz vom 1. Januar 2011 an auf 15,5 % (er gilt auch für die Renten) und der ermäßigte Beitragssatz auf 14,9 % festgesetzt, jeweils einschließlich des nur von den Versicherten zu tragenden Sonderbeitrags in Höhe von 0,9 %.
    Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung beträgt unverändert 3,0 %.
Versicherungszweig
2011
2012
Krankenversicherung
Allgemeiner Beitragssatz:
15,5 %
Allgemeiner Beitragssatz:
15,5 %
Pflegeversicherung
1,95 % (1)
1,95 % (1)
Rentenversicherung
19,9 %
19,6 %
Arbeitslosenversicherung
3,0 %
3,0 %
    (1) Der Beitragssatz erhöht sich für kinderlos Versicherte um 0,25 %.
    Freiwillige Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung
    Bei einem Beitragssatz von 19,6 % und einer Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.600 Euro ergeben sich für die freiwillige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2011 folgende (unveränderte) bundeseinheitliche Mindest- und Höchstbeiträge. Innerhalb der Grenzen zwischen Mindest- und Höchstbeitrag kann jeder volle Euro-Betrag als Beitrag entrichtet werden.
2011
2012
Mindestbeitrag (2)
79,60 Euro
78,40 Euro
Höchstbeitrag
1.094,50 Euro
1.097,60 Euro
    (2) Berechnet nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 400,00 EUR (§ 167 SGB VI).
    Jahresarbeitsentgeltgrenze
    Die Jahresarbeitsentgeltgrenze – sie gibt es nur in der gesetzlichen Krankenversicherung – ist die Grenze, bis zu deren Höhe Versicherungspflicht besteht und bei deren Überschreiten Versicherungsfreiheit eintritt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Sie gilt bundeseinheitlich.
2011
2012
Jahresbetrag
49.500 Euro
50.850 Euro

    Für Versicherte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damals bestehenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, gilt eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V). Dieser (geringere) Betrag ist zugleich die Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V)
2011
2012
Jahresbetrag
44.550 Euro
45.900 Euro
    Beitragsbemessungsgrenzen
    Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Grenze, bis zu deren Höhe die beitragspflichtigen Einnahmen eines Versicherten zur Beitragsberechnung herangezogen werden.
    Alte Bundesländer
Versicherungszweig
2011
2012
Kranken- und Pflegeversicherung ( 4)
– Jahresbetrag
– Monatsbetrag
44.550,00 Euro
3.712,50 Euro
45.900,00 Euro
3.825,00 Euro
Rentenversicherung ( 5)
– Jahresbetrag
– Monatsbetrag
66.000,00 Euro
5.500,00 Euro
67.200,00 Euro
5.600.50 Euro
    Neue Bundesländer
Versicherungszweig
2011
2012
Kranken- und Pflegeversicherung ( 4)
– Jahresbetrag
– Monatsbetrag
44.550,00 Euro
3.712,50 Euro
45.950,00 Euro
3.825,00 Euro
Rentenversicherung ( 5)
– Jahresbetrag
– Monatsbetrag
57.600,00 Euro
4.800,00 Euro
57.600,00 Euro
4.800.50 Euro
    (4) Die Beitragsbemessungsgrenze wird abweichend von der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach dem (günstigeren) Wert nach § 6 Abs. 7 SGB V berechnet (§ 223 Abs. 3 SGB V).
    (5) Gilt auch für die Arbeitslosenversicherung.
    Bezugsgröße/Bezugsgröße (Ost)
    Die Bezugsgröße für das Jahr 2012 ist das Durchschnittsentgelt der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr [= 2010], aufgerundet auf den nächsten, durch 420 teilbaren Betrag (§ 18 Abs. 1 SGB IV).
    Berechnung für 2011: Durchschnittsentgelt 2010 = 31.144 Euro, geteilt durch 420 = 74,1524, aufgerundet auf 75,00 Euro, vervielfältigt mit 420 = 31.500,00 Euro (= Wert für 2011).
    Die Bezugsgröße (Ost) ändert sich auf den Wert, der sich ergibt, wenn das für das vorvergangene Kalenderjahr [= 2010] festgesetzte Durchschnittsentgelt durch den für das Kalenderjahr der Veränderung [= 2012] bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI (s. nachfolgende Tabelle) geteilt wird, aufgerundet auf den nächsten, durch 420 teilbaren Betrag (§ 18 Abs. 2 SGB IV).
    Berechnung für 2011: Durchschnittsentgelt 2010 = 31.144 Euro, geteilt durch den vorläufigen Umrechnungswert für 2012 = 1,1754 = 26.496,51 Euro, geteilt durch 420 = 63,0869, aufgerundet auf 64,00 Euro, vervielfältigt mit 420 = 26.880,00 Euro (= Wert für

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