Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013
bei Lebenspartnern. Denn nicht jede Ehe ist auf Kinder ausgerichtet. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass in Ehen eine Rollenverteilung besteht, bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert wäre. Die in der gesellschaftlichen Realität nicht mehr vorherrschende „Versorgerehe“ ist nicht mehr der Maßstab. Umgekehrt ist in eingetragenen Lebenspartnerschaften eine Rollenverteilung dergestalt, dass der eine Teil auf den Beruf und der andere auf den häuslichen Bereich einschließlich der Kinderbetreuung ausgerichtet ist, nicht auszuschließen. In zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder, insbesondere in solchen von Frauen. Vergleichbar zur Ehe können somit in Lebenspartnerschaften Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung gelebt werden, die bei einem Partner einen erhöhten Versorgungsbedarf bedingen.
Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass das Recht auf Gleichbehandlung frühestens ab Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie, also ab dem 03.12.2003, geltend gemachten werden kann. Dabei muss nicht abgewartet werden, dass der nationale Gesetzgeber die entsprechenden Bestimmungen mit dem Unionsrecht in Einklang bringt (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, Az. Rs. C-147/08).
Auch hinterbliebener eingetragener Lebenspartner hat Anspruch auf Witwergeld
Ebenso erfolgreich klagte ein Mann, der seit Dezember 2001 mit einem Gymnasiallehrer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenlebte. Als der Lehrer 2005 verstarb, beantragte der Lebenspartner Sterbe- und Witwergeld nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Sterbegeld wurde ihm bewilligt, das Witwergeld wurde jedoch abgelehnt. Begründung: Das Witwergeld werde nur an hinterbliebene Ehegatten ausgezahlt, nicht an hinterbliebene Lebenspartner. Dagegen klagte der Witwer erfolgreich.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied, dass eine unterschiedliche Behandlung von Lebenspartnern und Eheleuten eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung sei. Dies sei mit der EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie unvereinbar. Und ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich.
Grundsätzlich müssen Richtlinien der EU vom deutschen Gesetzgeber noch in innerstaatliches Recht umgesetzt werden, bevor der Bürger einen Anspruch hat. Die Umsetzung dieser Richtlinie ist hier noch nicht erfolgt, weshalb sie wegen Ablaufs der Umsetzungsfrist direkt als Anspruchsgrundlage gilt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.04.2012, Az. 4 S 1773/09).
4. Zahlen und Werte für die Sozialversicherung im Jahr 2012
Beitragssätze in der Sozialversicherung
Freiwillige Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Beitragsbemessungsgrenzen
Alte Bundesländer
Neue Bundesländer
Bezugsgröße/Bezugsgröße (Ost)
Aktueller Rentenwert/Aktueller Rentenwert (Ost)
Durchschnittsentgelte
Werte der Anlage 10 zum SGB VI
Leistungen für Kindererziehung
Ausgleichsbedarf („Nachholfaktor“)
Die für die Berechnung der Beiträge und der Leistungen aus den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung maßgebenden Richtwerte werden jährlich bestimmt:
Zum Jahresanfang der Beitragssatz und die Durchschnittsentgelte für die gesetzliche Rentenversicherung, die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Beitragsbemessungsgrenzen, in allen Versicherungszweigen, das sind die Obergrenzen, bis zu denen die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten und Rentner zur Beitragsberechnung herangezogen werden; außerdem die Bezugsgröße, das ist der jeweils gerundete Wert des Durchschnittsentgelts des vorvergangenen Kalenderjahres, nach dem sich wiederum andere Berechnungsgrößen richten.
Zur Jahresmitte der aktuelle Rentenwert bzw. der aktuelle Rentenwert (Ost), das ist der Wert, der neben den Entgeltpunkten die Höhe einer Rente und später die Rentenanpassungen beeinflusst. Er ist auch maßgebend für die Höhe der Leistungen wegen Kindererziehung.
Grundlage für die Festsetzung der maßgebenden Rechengrößen für die Sozialversicherung sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer. Danach stiegen die Löhne und Gehälter im Jahr 2010 gegenüber dem Vorjahr (Lohnzuwachsrate) in den alten Bundesländern um + 2,08 % und in den neuen Bundesländern um + 1,97 %.
Beitragssätze in der Sozialversicherung
Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2012 von 19,9 % auf
Weitere Kostenlose Bücher