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Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Titel: Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walhalla-Fachredaktion
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hängt von der Situation des Einzelnen ab. Denn der Familienstand, die Entfernung zum Dienstort und die Inanspruchnahme von Familienheimfahrten sowie ggf. weitere Einkünfte sind zu berücksichtigen.
    Da die meisten FWDL ihren Dienst in der Mitte eines Jahres, nach dem Schulabschluss, antreten, verteilt sich ihr Einkommen (und damit die entsprechenden Freibeträge) auf zwei Jahre. Das entschärft die Besteuerung.
    Für wehrübende Reservisten gilt die Gesetzesänderung vor allem für den Leistungszuschlag, den Reserveunteroffizierzuschlag und den Reserveoffizierzuschlag. Auch hier gilt, dass die steuerlichen Auswirkungen von der hauptberuflichen Einkommenssituation der Reservisten abhängen.
    Auf jeden Fall müssen sich FWDL und Reservisten bei den Sachbezügen Verpflegung (Wert: 219 Euro) und Unterkunft (Wert: 53 Euro) sowie der im Einzelfall zustehenden besonderen Vergütung, dem erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung und den wöchentlichen Familienheimfahrten auf Änderungen einstellen.

2. Ehemaliger Radartechniker: Bei Dienstunfallruhegehalt weiterer Aufklärungsbedarf
    Ein Radartechniker, der als Bundesbeamter bei der Bundeswehr beschäftigt war, arbeitete in der Werkstatt eines Marinefliegergeschwaders. Er war für die Wartung und Reparatur von Radaranlagen zuständig. Dabei war er über viele Jahre der Röntgenstrahlung und starken hochfrequenten Feldern, die von diesen Anlagen ausgingen, ausgesetzt. Er erkrankte an einer elektromagnetischen Hypersensibilität, weshalb er ein erhöhtes Unfallruhegehalt beantragte.
    Es kam zum Prozess. Das Verwaltungsgericht gab ihm erstinstanzlich Recht. Auch das Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt: Eine allgemeine Folgenabwägung spreche im vorliegenden Fall dafür, dem Kläger nicht die Beweislast für das Vorliegen einer Berufskrankheit aufzubürden.
    Das Bundesverwaltungsgericht sah das anders. Es hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger müsse nachweisen, dass seine Krankheit durch ionisierende Strahlen verursacht worden sei und er im Dienst dieser besonderen Gefahr ausgesetzt war, sich diese Erkrankung zuzuziehen. Zudem müsse er die Erkrankung rechtzeitig als Dienstunfall melden.
    Bei einer neuartigen Erkrankung mit unklarem Erscheinungsbild müssten allerdings die Sachverständigen besonders sorgfältig auswählen und anleiten. Es müsse durch die Sachverständigen auch aufgeklärt werden, wann vom Vorliegen einer solchen Krankheit auszugehen ist.
    Ohne diese Sachaufklärung dürfe das Gericht nicht von der Unaufklärbarkeit der Anspruchsgrundlage zulasten des Klägers ausgehen (BverwG, Urteil vom 28.04.2011, Az. 2 C 55/09).

3. Grob fahrlässig verursachter Schaden an Bundeswehrfahrzeugen – Berufssoldaten haften
    Das Verwaltungsgericht hatte über einen Haftungsfall bei der Bundeswehr zu entscheiden.
    Ein Hauptfeldwebel hatte innerhalb des Feldlagers in Mazar-e Sharif einen Container mit einem Containerstapler über eine Strecke von mehreren hundert Metern befördert. Wegen einer Beschädigung war der Container mit einer Zeltplane abgedeckt, die mit acht jeweils etwa 20 Kilogramm schweren Bundeswehr-Stahlpaletten beschwert war. Als die Plane während der Fahrt von einer Windböe erfasst wurde, fielen mehrere Paletten vom Container herab und beschädigten den Stapler sowie ein weiteres Bundeswehrfahrzeug. Hierdurch entstand ein Sachschaden von rund 1.360 Euro.
    Die Bundesrepublik Deutschland verlangte Ersatz des Schadens. Der Soldat habe die Ladung nur unzureichend gesichert. Die hiergegen erhobene Klage des Soldaten, mit der er sich unter anderem darauf berufen hat, er habe den festen Sitz der Plane und der darauf nach einem Regen festgesaugten Paletten persönlich durch Muskelkraft überprüft und zudem nicht mit dem plötzlichen Aufkommen einer Windböe rechnen müssen, blieb erfolglos.
    Das Urteil: Nach dem Soldatengesetz habe ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden dienstlichen Pflichten verletze, dem Dienstherrn den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Kläger habe hier gegen die in den einschlägigen Dienstvorschriften der Bundeswehr ausdrücklich für anwendbar erklärte berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift für sogenannte „Flurförderzeuge“ verstoßen. Danach seien derartige Fahrzeuge so zu beladen, dass die transportierte Last nicht herabfallen könne.
    Dem Soldaten wurde zudem

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