Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013
ehrenamtlichen Helfer bieten Beratung und Unterstützung für den Patienten und seine Angehörigen.
Die ambulante Palliativversorgung muss vom betreuenden Arzt des Patienten verordnet werden. Zulässig sind auch Verordnungen von Krankenhausärzten, allerdings für längstens sieben Tage. In anderen Fällen gilt diese Begrenzung nicht. Denn das Ziel von SAPV ist es, den Patienten ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in seiner vertrauten Umgebung zu ermöglichen.
6. Hilfeempfänger sollte Pflegeheim nicht ohne Rücksprache mit Sozialhilfeträger wechseln
Ein Hilfeempfänger darf ein Pflegeheim nicht ohne Rücksprache mit dem zuständigen Sozialhilfeträger wechseln. Ist ein solcher Wechsel zudem mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden, steht dem Hilfeempfänger kein Wunsch- und Wahlrecht zu.
Im zugrunde liegenden Fall war eine 1919 geborene, pflegebedürftige Frau von September 2009 bis Ende September 2010 vollstationär in einem Altenpflegeheim untergebracht. Sie bewohnte dort ein Einzelzimmer. Der beklagte Sozialhilfeträger übernahm die anfallenden Heimkosten von kalendertäglich 76,73 Euro im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Am 30.09.2010 wechselte die Frau – ohne vorherige Rücksprache mit dem Sozialamt – in ein anderes Seniorenhaus in einer anderen Gemeinde. Die dortigen Heimkosten für ein Einzelzimmer belaufen sich auf kalendertäglich 86,04 Euro. Zu den Gründen des Heimwechsels machte die Klägerin zum einen eine ständige Appetitlosigkeit wegen schlechter Essensqualität im vorherigen Altenpflegeheim geltend.
Vor allem beklagte sie, nicht ausreichend mit Obst und Gemüse versorgt zu werden. Zum anderen bemängelte sie die nicht ausreichenden Sitzgelegenheiten im Freien bei schönem Wetter. Außerdem fühlte sie sich durch eine aggressive Mitbewohnerin bedroht und machte eine insgesamt aggressive Atmosphäre im Heim geltend. Der Sozialhilfeträger lehnte eine Übernahme der durch den Heimwechsel anfallenden Mehrkosten als unverhältnismäßig ab. Die Frau klagte nun vor dem Sozialgericht Karlsruhe gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme der Mehrkosten.
Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Grundsätzlich hat der Leistungsempfänger ein Wunsch- und Wahlrecht, wenn mehrere Handlungsalternativen in Betracht zu ziehen sind. Jedoch hat der Sozialhilfeträger die Angemessenheit des Wunsches zu prüfen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in die Abwägung mit einzubeziehen. Er solle nach den gesetzlichen Bestimmungen in der Regel Wünschen aber dann nicht entsprechen, wenn deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Sind die Kosten der gewünschten Einrichtung unverhältnismäßig höher als solche in einer gleich geeigneten und zumutbaren Einrichtung, braucht der Sozialhilfeträger dem Wunsch des Hilfesuchenden nicht zu entsprechen.
Im vorliegenden Fall habe mit der Unterbringung in dem bisherigen Heim eine geeignete und zumutbare vollstationäre Unterbringungsmöglichkeit bestanden. Ihr objektiv erforderlicher Hilfebedarf, auch in Bezug auf Unterkunft, Pflege, Ernährung und Freizeitgestaltung, wurde vollständig abgedeckt. Der Wechsel in eine andere Pflegeeinrichtung sei weder aus medizinischen noch aus pflegerischen oder sonstigen Gründen notwendig gewesen. Die von der Frau angeführten Gründe griffen nach dem Ergebnis der Beweiserhebung wie auch des über das Heim veröffentlichten MDK-Transparenzberichtes nicht durch. Deshalb habe der Hilfeträger zu Recht die Übernahme der Mehrkosten aus Sozialhilfemitteln abgelehnt (SG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2012, Az. S 1 SO 3144/11).
1. Rentenreform: Was das Lebenszeitanerkennungsgesetz bringen soll
Um was geht es?
Voraussetzung für die Zuschussrente
Weitere Regelungen der Rentenreform
2013 soll die Rentenversicherung reformiert werden. Kernstücke sind die Zuschussrente und eine Kombirente mit höheren Hinzuverdienstmöglichkeiten und die Möglichkeit von freiwilligen Zusatzbeiträgen durch die Arbeitgeber.
Um was geht es?
Menschen, die ihr Leben lang mit niedrigem Einkommen gearbeitet und vorgesorgt haben und dennoch im Alter nicht besser dastehen als diejenigen, die wenig oder gar nicht gearbeitet und sich nicht um ihre Alterssicherung gekümmert haben, sollen in der Rente besser gestellt werden. Auch die Leistung von Menschen, die gesellschaftlich relevante Leistungen, wie die Erziehung von Kindern oder die Pflege von Angehörigen, erbracht haben, soll besser honoriert werden.
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