Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013
Letzteres betrifft in erster Linie Frauen.
Alle diese Gruppen erhalten Grundsicherung im Alter in gleicher Höhe, unabhängig von ihrer Vorleistung in der Erwerbsphase und der Leistung in der Erziehungs- und Pflegearbeit.
Das setzt nach Auffassung der Regierung falsche Signale und entwertet die Lebensleistung. Und es setzt auch einen falschen Anreiz bei der zusätzlichen Vorsorge, dies sich aus Sicht der betroffenen Frauen und Männer nicht zu lohnen scheint. Im Ergebnis führt die Furcht, im Alter trotz lebenslanger Arbeit auf staatliche Fürsorge angewiesen zu sein, zu einer verminderten Bereitschaft, selbst ausreichend vorzusorgen, sei es durch eine betriebliche oder private Altersvorsorge.
Deshalb soll für diese Personen, die sich im Arbeitsleben Rentenansprüche unterhalb des Grundsicherungsniveaus erworben haben, die Rente aufgestockt werden – und zwar je nach Beitragszahlung und eigener Vorsorge auf bis zu 851,57 Euro im Monat. Diese „Zuschussrente“ liegt damit auf dem Niveau eines Beitragszahlers, der in Westdeutschland 31 Jahre lang und in Ostdeutschland 35 Jahre lang ein Durchschnittseinkommen erzielt hat.
Die Ansprüche von Geringverdienern werden verdoppelt. Wer zum Beispiel als Minijobber oder Teilzeitarbeiter ein geringes Gehalt erzielt, erhält die doppelten Rentenanwartschaften, als dies eigentlich dem Einkommen entsprechen würde. Dies erfolgt so lange, bis die maximale Zuschussrente von 851,57 Euro erreicht ist.
Voraussetzung für die Zuschussrente
Anspruchsberechtigt sind Personen, deren Rentenanspruch sich auf weniger als 31 Entgeltpunkte (aktuell 850 Euro) beläuft. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Wer 45 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) aufweisen kann – davon 35 Jahre als Beitragszeiten – und daneben 35 Jahre in eine zusätzliche Altersvorsorge (Riester- und/oder Rürup-Rente, betriebliche Altersvorsorge) eingezahlt hat, ist antragsberechtigt.
Zu den 45 Versicherungsjahren zählen folgende Zeiten: Beschäftigung, Schulbildung ab dem 17. Lebensjahr, Ausbildung, Studium, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft, Mutterschutz sowie Zeiten der Leistung freiwilliger Rentenbeiträge, z. B. bei Selbstständigkeit.
Zu den 35 Beitragsjahren zählen mit Ausnahme der Beitragszeit wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld alle Pflichtbeitragszeiten, das heißt angerechnet werden unter anderem Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit mit Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Minijobs, wenn eigene Rentenversicherungsbeiträge geleistet werden, Wehr-, Zivil- und Freiwilligendienst sowie Zeiten der Pflege oder der Kindererziehung einschließlich der Kinderberücksichtigungszeiten von bis zu zehn Jahren.
Für eine Übergangszeit von zehn Jahren reichen für den Zugang zur Zuschussrente 40 Versicherungsjahre und 30 Beitragsjahre. Die Anforderungen an die zusätzliche Vorsorge werden schrittweise erhöht.
Bis 2018 ist eine zusätzliche Altersvorsorge für die Zuschussrente keine Voraussetzung. Für Rentenansprüche ab 2019 sind fünf Jahre zusätzliche Altersvorsorge notwendig. Ab 2019 steigt die Mindestdauer schrittweise um jeweils ein weiteres Jahr auf 35 Jahre in 2049 an.
Die private Vorsorge wird nicht auf die Zuschussrente angerechnet. Betroffene erhalten also die staatliche Leistung und zusätzlich die Rente aus der Zusatzvorsorge. Einkommen und gesetzliche Rentenansprüche des Ehepartners werden hingegen angerechnet. Ab 2023 wird die Zuschussrente nur gewährt, wenn 45 Versicherungs- und 35 Beschäftigungsjahre vorgewiesen werden können.
Weitere Regelungen der Rentenreform
Die Bekämpfung der Altersarmut ist das oberste Ziel der Bundesregierung. Daher werden auch die Regelungen zu anderen Rentenarten im Zuge der Rentenreform geändert. So sollen die Zurechnungszeiten bei der Erwerbsminderungsrente verbessert werden. Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen ihren Job aufgeben müssen, erhalten schrittweise eine höhere Rente. Dazu wird bei der Rentenberechnung so getan, als wenn der Rentner bis zum 65. Lebensjahr ein Durchschnittsgehalt bezogen hätte. Die Erwerbsminderungsrente fällt damit künftig um bis zu 45 Euro pro Monat höher aus.
Eine weitere Neuregelung betrifft den Hinzuverdienst in der Rente. Bislang galt: Wer vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente ging, durfte maximal 400 Euro im Monat ohne Rentenabzug dazuverdienen. Künftig darf das Einkommen aus Teilzeitarbeit und
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