Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013
den Minderungsbetrag (15 % bzw. 25 % der Vergütung),
bei Wegegeld und Reiseentschädigung den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
bei Ersatz von Auslagen den Betrag und die Art der Auslage; bei Beträgen über 26 Euro ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen,
bei Überschreitung der Regelspanne Angabe der konkreten Gründe für das Überschreiten.
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die Abrechnungsgrundlage sowohl bei Privatpatienten, die ihre Behandlung selbst bezahlen und gewöhnlich bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, als auch für alle anderen ärztlichen Leistungen, die von einem in Deutschland approbierten Arzt in Rechnung gestellt werden, z. B. für Privatrezepte.
Privatpatienten sind Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, sowie Beamte, Versorgungsempfänger, Selbstständige und Freiberufler. Beamte, Soldaten und Berufsrichter, deren Kinder sowie deren Ehe- bzw. Lebenspartner sind zudem beihilfefähig, soweit sie nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind.
Wichtig: Die Krankenversicherungen und die Beihilfe kommen nur für die Kosten von medizinisch notwendigen Leistungen auf. Auf Verlangen erbrachte, medizinisch nicht notwendige ärztliche Leistungen (sog. Übermaßbehandlungen) werden grundsätzlich nicht erstattet.
Analogbewertungen
Nach § 6 Abs. 2 GOÄ können Ärzte selbstständige, nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführte ärztliche Leistungen entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses abrechnen. Damit ist einerseits berücksichtigt, dass der medizinische Fortschritt in der GOÄ nicht kurzfristig abzubilden ist, und andererseits, dass es kaum möglich ist, den ärztlichen Alltag in all seinen Facetten zu erfassen.
Die mit dem Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, dem Bundesministerium des Innern und dem Verband der privaten Krankenversicherung im Zentralen Konsultationsausschuss abgestimmten Analogbewertungen sind in einem Verzeichnis zusammengefasst.
Sachverzeichnisse
Die Sachverzeichnisse zur Gebührenordnung und zum Gebührenverzeichnis sind in die Rubriken mit und ohne Labor unterteilt und helfen beim schnellen Finden einzelner Begriffe.
Die neue Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
Zum 1. Januar 2012 hatte die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats eine Novellierung der über 24 Jahre alten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beschlossen. Die Regelungen zur Maschinenlesbarkeit bzw. die genaue grafische Gestaltung der Rechnungslegung (entsprechend § 10 Abs. 1 bzw. Anlage 2 GOZ 2012) treten zum 1. Juli 2012 in Kraft.
Die GOZ-Novelle modernisierte die völlig veraltete Gebührenordnung und passte sie dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der Zahnmedizin für neue und innovative Behandlungsmethoden an. Die neue GOZ sorgt für mehr Transparenz und Rechtssicherheit zwischen Patienten, Versicherungsträgern und Zahnärzten. Die Zahnarztkosten steigen nicht. Grundsätzlich bildet die GOZ die wirtschaftliche Grundlage für die Erbringung zahnärztlicher Leistungen; sie regelt die Vergütung bei privatzahnärztlichen Behandlungen. Gesetzlich Versicherte betrifft sie in Fällen, in denen Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der Regelversorgung nachgefragt werden, z. B. Zahnersatz und Zahnreinigung.
Soweit sie nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden, sind generell alle zahnärztlichen Leistungen, die ab 1. Januar 2012 erbracht werden, nach der GOZ abzurechnen – unabhängig vom Datum der Rechnung.
Wichtig: Gemäß § 11 GOZ 2012 finden Übergangsvorschriften Anwendung.
Die alte GOZ 1988 gilt weiter für:
Leistungen, die vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2012 erbracht wurden.
vor dem 1. Januar 2012 begonnene Leistungen nach den genannten Gebührenpositionen 215 bis 222, 500 bis 523 und 531 bis 534, wenn sie nach dem 1. Januar 2012 beendet wurden.
Leistungen, die aufgrund einer vor dem Inkrafttreten geplanten und begonnenen kieferorthopädischen Behandlung bis zum Behandlungsabschluss (längstens jedoch bis Ende 2015) erbracht werden.
Praxis-Tipp:
Eine vergleichende Gegenüberstellung von alter und neuer Gebührenordnung finden Sie in „Die aktuellen Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte“ (ISBN 978-3-8029-1925-1). Auch ganz hilfreich: Unter www.derprivatpatient.de finden Sie eine GOÄ Prüfsoftware.
2. PKV muss
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