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Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Titel: Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walhalla-Fachredaktion
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Pflegebedürftigen in einer gemeinsamen Wohnung oder einem Haus mit häuslicher pflegerischer Versorgung handelt.
    Keine Eigenbeteiligung mehr bei Umbaumaßnahmen (§ 40 SGB XI)
    Die Zuschüsse der Pflegekassen zu Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, wie z. B. Türverbreiterung, Beseitigung von Türschwellen, Einbau einer Dusche, eines Treppenlifts, werden künftig ohne einen Eigenanteil des Pflegebedürftigen gewährt. Die bisherige Bestimmung, nach der eine angemessene Beteiligung des Pflegebedürftigen zu berücksichtigen ist, wurde ersatzlos gestrichen. Damit entfallen auch die bei diesen Maßnahmen oft zeitaufwendigen Einkommensprüfungen.
    Anspruch auf Kurzzeitpflege bei einer Reha der Pflegeperson (§ 42 SGB XI)
    Unterzieht sich eine Pflegeperson einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, besteht für den Pflegebedürftigen, wenn für ihn eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege erforderlich ist, Anspruch auf Kurzzeitpflege in der Einrichtung, in der die Pflegeperson untergebracht ist. Diese gemeinsame Unterbringung von pflegenden Angehörigen und deren Pflegebedürftigen in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung eröffnet auch die Möglichkeit einer gleichzeitigen Schulung der Pflegepersonen, um längerfristig eine Überlastung durch die Pflegetätigkeit zu vermeiden.
    Bei der Inanspruchnahme von medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen, auf die pflegende Angehörige nach geltendem Recht Anspruch haben, hat die Krankenkasse die besonderen Belange dieses Personenkreises zu berücksichtigen (§ 23 SGB V). Die Neuregelung trägt der schwierigen Situation, in der sich die pflegenden Angehörigen befinden, Rechnung und verpflichtet die Krankenkasse, dies bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
    Neuer Beratungsanspruch (§ 7b SGB XI)
    Unmittelbar nach dem auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat die Pflegekasse
einen Beratungstermin anzubieten, der innerhalb von 14 Tagen durchzuführen ist oder
einen Beratungsgutschein auszustellen, der bei den darin genannten Beratungsstellen innerhalb von zwei Wochen zulasten der Pflegekasse eingelöst werden kann.
    Dies gilt für die private Pflegeversicherung entsprechend.
    Andere unabhängige Gutachter (§ 18 SGB XI)
    Bisher erfolgt die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, künftig besteht die Möglichkeit, auch andere unabhängige Gutachter zu beauftragen. Die Pflegekasse muss drei Gutachter unter Hinweis auf ihre Qualifikation und ihre Unabhängigkeit benennen. Dem Pflegebedürftigen steht ein Wahlrecht zu. Macht er davon keinen Gebrauch, bestimmt die Kasse den Gutachter.
    Die Begutachtung ist innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen.
    Der Pflegebedürftige hat das Recht, dass ihm eine Kopie des Gutachtens mit dem Bescheid übermittelt wird; er kann dies auch zu einem späteren Zeitpunkt verlangen.
    Fristgerechte Bescheiderteilung (§ 18 SGB XI)
    Der Bescheid über die Stufe der Pflegebedürftigkeit ist innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu erteilen.
    Wird diese Frist nicht eingehalten, hat die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen nach Fristablauf für jeden Tag der Verzögerung 10 Euro zu zahlen.
    Rehabilitationsempfehlung (§ 18a SGB XI)
    Spätestens mit dem Bescheid über die Pflegebedürftigkeit hat die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen eine gesonderte Rehabilitationsempfehlung zuzuleiten, die darlegt, ob und inwieweit solche Maßnahmen angezeigt sind.
    Leichter: Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 SGB VI)
    Versicherungspflichtig sind derzeit unter anderem Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat (§ 3 SGB VI). Nach der Neuregelung ist nicht mehr erforderlich, dass eine einzige Person alleine mindestens 14 Stunden wöchentlich gepflegt wird. Vielmehr kann die wöchentliche Mindeststundenzahl künftig auch durch Zusammenrechnung der Pflege mehrerer pflegebedürftiger Personen erfüllt werden.
    Geringe Erhöhung des Beitragssatzes (§ 55 SGB XI)
    Zur Finanzierung der vorgesehenen Leistungen wird der Beitragssatz um 0,1 Punkte erhöht. Durch diese sehr geringe Anhebung – bei einer Rente von 1.000

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