Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013
einzuräumen,
das Bewilligungsverfahren zu straffen und
die Finanzierungsgrundlagen der Pflegeversicherung unter einer ausgewogenen Belastung der Generationen nachhaltig zu reformieren.
Daneben soll – in einem parallelen Gesetzgebungsverfahren – der Begriff der Pflegebedürftigkeit aufgrund eines neuen Begutachtungsverfahrens neu definiert und stufenweise umgesetzt werden. Bis zu dessen Verwirklichung sollen durch Übergangsregelungen sowohl Leistungen für demenziell erkrankte Menschen als auch die insbesondere für diesen Personenkreis erforderliche Flexibilisierung des Leistungsrechts vorgezogen werden.
Von den vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen sind von besonderer Bedeutung:
Neue Leistungen für Demenzkranke (§ 123 SGB XI)
Bis zur Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens haben – sozusagen im Vorgriff auf diese Regelungen – Demenzkranke (Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) neben den bisherigen Betreuungsleistungen (Grundbetrag 100 Euro oder erhöhter Betrag 200 Euro) Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Dies gilt sowohl für die Pflegebedürftigen, die bereits einer Pflegestufe zugeordnet sind als auch für die Versicherten, die aufgrund des derzeit geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs bisher noch keiner Pflegestufe zugeteilt werden konnten (sog. Pflegestufe 0).
So erhalten künftig Versicherte ohne Pflegestufe
ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 120 Euro oder
Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 225 Euro.
Beide Leistungen können auch kombiniert werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, Verhinderungspflege sowie Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen.
Auch bei bereits anerkannten Pflegebedürftigen wird künftig eine Demenzerkrankung zusätzlich berücksichtigt:
In der Pflegestufe I erhöht sich das Pflegegeld um 70 Euro auf 305 Euro und die Pflegesachleistungen erhöhen sich um 215 Euro auf bis zu 665 Euro.
In der Pflegestufe II steigt das Pflegegeld um 85 Euro auf 525 Euro und der Betrag für die Pflegesachleistungen um 150 Euro auf bis zu 1.250 Euro.
In der Pflegestufe III erfolgen keine Änderungen.
Häusliche Betreuung als Pflegesachleistung (§ 124 SGB XI)
Zu den Pflegesachleistungen gehören bisher Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Nunmehr wird für Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis III sowie für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz auch die häusliche Betreuung in den Sachleistungskatalog miteinbezogen.
Häusliche Betreuung umfasst Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie und schließt insbesondere ein:
Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen,
Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen und zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/ Nacht-Rhythmus.
Für diesen Personenkreis steht künftig der Sachleistungsbetrag (je nach Pflegestufe 450 Euro, 1.100 Euro oder 1.550 Euro) für alle drei Leistungsbereiche (Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und häusliche Betreuung) zur Verfügung, über dessen Verwendung der Pflegebedürftige frei wählen kann.
Halbes Pflegegeld bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§§ 37 und 38 SGB XI)
Bei Empfängern von Pflegegeld, die die Leistung der Verhinderungspflege (Ausfall der Pflegeperson wegen Krankheit, Erholungsurlaub usw.) oder Kurzzeitpflege (häusliche Pflege kann nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden) beansprucht haben, ruhte bisher der Anspruch auf Pflegegeld für die Dauer dieser Pflegeleistung. Künftig wird für diese Zeit die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes gewährt. Der Anspruch ist auf vier Wochen je Kalenderjahr begrenzt.
Ganz neu im Leistungskatalog: Wohngruppenzuschlag (§ 38a SGB XI)
Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, die Pflegesachleistungen oder Pflegegeld beziehen, erhalten künftig einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 200 Euro je Monat. Voraussetzung ist, dass in der Wohngruppe mindestens eine Präsenzkraft tätig ist. Auch ist erforderlich, dass es sich um ein organisiertes gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig drei
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