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Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Titel: Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walhalla-Fachredaktion
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durch AGB auf den Kunden abwälzen kann.
    Beispiel:
    Ein Bankkunde belastet sein Konto um 15.000 Euro durch Abhebungen. Kurz danach wird bei ihm festgestellt, dass er schon zum Zeitpunkt der Abhebungen schwer dement war. In diesem Fall waren die Verfügungen unwirksam. Die Bank trägt den Schaden (BGH, Urteil vom 25.06.1991, XI ZR 257/90).
Die Unterschrift war gefälscht
    Jemand kann die Unterschrift des Kontoinhabers gefälscht haben. In diesem Fall hat der Kontoinhaber keinen Auftrag erteilt.
    In diesem Fall haben die Gerichte immer wieder entschieden, dass die Bank das Fälschungsrisiko zu tragen hat und es nicht durch AGB ihrem Kunden anlasten kann.
    Beispiel:
    Der missratene Enkel überweist auf dem Formular der Bank einen erklecklichen Betrag vom Konto der Oma auf sein eigenes Konto. Dazu fälscht er die Unterschrift seiner Großmutter. Die Belastung ist rückgängig zu machen, da die Großmutter keinen entsprechenden Auftrag erteilt hatte. Die Bank kann nur versuchen, das Geld beim Enkel einzutreiben.
Den Kontoinhaber trifft ein Mitverschulden
    Generell ist der Kunde verpflichtet zu verhindern, dass es zu Schäden kommt (OLG Koblenz, Urteil vom 26.11.2009, 2 U 116/09). So könnte die Oma im Beispiel ein Mitverschulden treffen, wenn der Enkel ihr die Unterschrift abgeluchst und sie das Überweisungsformular blanko unterschrieben hätte.
    Davon unabhängig ist der Kontoinhaber verpflichtet, mit Bankformularen überhaupt sorgsam umzugehen und Personen, die auf seiner Seite mit diesen Dingen in Berührung kommen, innerhalb gewisser Grenzen zu überwachen.
    Änderungen 2010
    Bei der Überweisung gibt es seit 2010 einige wichtige Veränderungen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Fachleute noch längst nicht alle Konsequenzen aus dem neuen Recht überschauen. Vieles wird durch die Rechtsprechung, wahrscheinlich des EuGH, zu klären sein.
    Auch nach der Neuregelung muss für jede Überweisung ein Auftrag des Kunden vorliegen (jetzt: Autorisierung). Beim Mitverschulden könnte sich die Situation des Kunden sogar verbessert haben. Angelastet wird dem Kunden nach dem neuen Recht nur noch, wenn er seine PIN nicht ordnungsgemäß hütet. Ansonsten haftet er nur noch für grobe Fahrlässigkeit.
    Wichtig: Die Bank muss sich auch künftig streng an den Auftrag des Kunden halten, braucht dabei allerdings nicht mehr Kontonummer und Kundennamen abzugleichen, was die Sicherheit zulasten der Bankkunden verringert. Denn nach dem neuen Recht entscheidet ausschließlich die „Kundenkennung“ (§ 675r BGB), die der Überweisende angibt. Nach den Vorstellungen der EU soll das Verfahren ganz und gar automatisiert werden, um so die Fristen weiter abzukürzen. Das ist wahrscheinlich die wichtigste und – wie ein Fachmann festgestellt hat – für den Bürger „folgenschwerste Neuregelung“. Denn schon ein geringfügiger Fehler des Kunden bei der Angabe des Empfängerkontos kann zu erheblichen Verlusten führen.
    Wie die „Kundenkennung“ aussieht, entscheidet die Bank. Sie kann sich dazu, auch wenn die Experten über Einiges noch streiten, wahrscheinlich auf Bankleitzahl und Kontonummer beschränken. Überweist die Bank entsprechend den Angaben des Kunden, hat sie fehlerfrei gehandelt, auch wenn der Betrag beim falschen Empfänger landet. Auf den Namen, den der Zahler angegeben hat, kommt es nicht (mehr) an. Der Kunde hat alle Risiken des Vertippens und Verschreibens zu tragen.
    Hat die Bank eine Überweisung allerdings fehlerhaft ausgeführt, haftet sie. Der Kunde kann verlangen, dass ihm der abgebuchte Betrag unverzüglich und ungekürzt wieder gutgeschrieben wird (§ 675y Abs. 1 Satz 1 BGB). Allerdings kann er immer nur seine Bank in Anspruch nehmen, nicht die des Zahlungsempfängers.
    Anforderungen bei beleglosem Auftrag
    Die Anforderungen an die Banken sind im Ergebnis weniger streng, wenn der Auftrag „beleglos“ am Terminal erteilt wird. In diesen Fällen ist die Empfängerbank nicht verpflichtet zu prüfen, ob das Konto und der Empfänger übereinstimmen. Sie kann den Betrag vielmehr ausschließlich nach der Kontonummer gutschreiben. Im Ergebnis verringert das den Schutz der Bankkunden.
    Wichtig: Die Entscheidung zeigt, wie technische Veränderungen beim Ablauf, die den Kunden ohne nähere Erläuterungen als Neuerung dringend ans Herz gelegt werden, die Verantwortlichkeiten ganz erheblich verändern können. Nur wenige Kunden, die eine Überweisung am Terminal vornehmen, werden wissen, dass ihnen damit eine

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