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Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Titel: Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walhalla-Fachredaktion
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zwei Leuchttürmen der deutschen Wirtschaft ergibt: dem Medienunternehmer Kirch einerseits und der Deutschen Bank andererseits.
    Sonderfall SCHUFA
    Schon bei der Kontoeröffnung erklären Sie sich in einer gesonderten Formulierung schriftlich damit einverstanden, dass die Bank Auskunft geben darf gegenüber der SCHUFA, der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Dabei handelt es sich um eine in der Form einer GmbH organisierte Gemeinschaftseinrichtung, mit der sich die Kreditgeber vor Verlusten durch zahlungsunfähige oder -unwillige Kreditnehmer schützen. Ohne diese Erklärungen wird kein Girokonto eröffnet.
    Im Jahr 2005 speicherte die SCHUFA 317 Millionen Daten von über 59 Millionen Personen. Mit seiner Erklärung hat der Kunde die Bank in diesem Punkt vom Bankgeheimnis entbunden. Das hat der Bundesgerichtshof abgesegnet (BGH, Urteil vom 07.07.1983, III ZR 159/82).
    Werden der SCHUFA unrichtige Daten gemeldet, besteht ein Anspruch gegen die Bank auf Widerruf oder Berichtigung der Angaben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005, 15 U 196/04). Und das passiert leichter, als man denkt. Deshalb ist es durchaus empfehlenswert, regelmäßig zu überprüfen, welche Daten die SCHUFA über einen gespeichert hat.
    Einmal jährlich kann jedermann bei der SCHUFA kostenfrei abfragen, welche Daten über ihn gespeichert sind. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter www.meineschufa.de.
    Was Sie bei Überweisungen beachten sollten
    Banklaufzeiten immer kürzer, aber nicht abgeschafft
    Die Zeiten, in denen die Bank keine Eile hatte mit der „Wertstellung“, sind vorbei. In diesem Zusammenhang ist in der Vergangenheit auf Kosten der Kunden still und heimlich manche Mark erwirtschaftet worden. Dem hat die Rechtsprechung längst einen Riegel vorgeschoben. Für die Gutschrift eines überwiesenen Betrages gibt es vom Gesetzgeber vorgegebene kurze Fristen. Gutgeschrieben werden muss:
bankintern in einem Bankgeschäftstag
zwischen Banken im Inland in drei Bankgeschäftstagen
innerhalb der EU nunmehr ebenfalls in drei, in Ausnahmefällen in vier Bankgeschäftstagen.
    Ist das Geld bei der Empfängerbank eingegangen, muss die Wertstellung am selben Tag erfolgen. Auf jeden Fall sollten Sie die Banklaufzeiten miteinkalkulieren, wenn es auf den Tag der Wertstellung ankommt.
    Beispiel:
    Vermieter und Mieter haben vertraglich vereinbart, dass die Miete spätestens zum Monatsdritten zu überweisen ist. Der Mieter muss in diesem Fall den Dauerauftrag entsprechend einrichten lassen. Andernfalls käme er in Verzug, wenn das Geld erst am jeweils dritten Tag des Monats rausginge.
    In allen anderen Fällen haben Sie rechtzeitig überwiesen, wenn Sie den ausgefüllten Überweisungsauftrag durch Einwurf bei der Bank oder daheim an Ihrem Computer vor Fristablauf in die Wege leiten. Das gilt auch, wenn man Ihnen Skonto eingeräumt hat. Das Verzögerungsrisiko durch Banklaufzeiten trägt hier der Empfänger.
    Beweisen können Sie die Rechtzeitigkeit nur mit dem Kontoauszug. Der Bankstempel auf der Kopie des Überweisungsträgers hat keinerlei Beweisfunktion.
    Wie lange Sie Überweisungen widerrufen können
    Es gibt viele Möglichkeiten, sich bei einer Überweisung zu irren. Der Kunde stellt fest, dass er ein falsches Konto angegeben hat, dass der Betrag oder der Verwendungszweck nicht stimmt. Alles dies kann ihn veranlassen, die Weisung zu widerrufen.
    Beispiel:
    Sie stellen fest, dass Sie ein falsches Konto angegeben haben, das der Betrag nicht stimmt oder dass ihre Frau die Rechnung schon einen Tag vorher per Überweisung beglichen hat.
    Ursprünglich konnten Überweisungsaufträge gekündigt (widerrufen) werden, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der überwiesene Betrag auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben worden war. Deshalb war es möglich, dass sich die vom Überweisenden alarmierte Bank mit der Bank des Empfängers in Verbindung setzte und anfragte, ob der Betrag bereits auf dem Konto des Begünstigten vermerkt sei. War das nicht der Fall, konnte die Überweisung noch gestoppt werden.
    Diese für den Überweisenden relativ kundenfreundliche Regelung ist Anfang 2002 erstmals eingeschränkt worden. Von da an war die Kündigung nur noch möglich bis zum Eingang des Betrages bei der Bank des Empfängers. Der Widerruf des Auftrags war schon ausgeschlossen, sobald der Betrag die Bank des Zahlers verlassen hat und bei der Bank des Empfängers (nicht erst – wie früher – auf dessen Konto) eingegangen war.
    Diese Regelung

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