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Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Titel: Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walhalla-Fachredaktion
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wenn die Abbuchung zurecht erfolgt ist.
    Wichtig: Immer wieder wird behauptet, der Kunde müsse der Belastung innerhalb von sechs Wochen nach der Abbuchung widersprechen. Das ist falsch. Die Sechs-Wochen-Frist beginnt nicht zu laufen mit der Belastung des Kontos oder mit dem Erhalt des Tagesauszuges, sondern mit Erhalt des Rechnungsabschlusses. So sehen es die Banken-AGB vor. Dabei darf der Rechnungsabschluss nicht mit dem Tagesauszug verwechselt werden. Der Rechnungsabschluss kommt meist vierteljährlich zum Ende des Quartals, so dass Einzugsermächtigungen für die letzten fünf Monate rückgängig gemacht werden können. Davon unabhängig ist es auf jeden Fall richtig, so früh wie möglich zu widersprechen.
    Beispiel:
    Der Rechnungsabschluss für das zweite Quartal 2012 wird Ende Juni verschickt und geht am 05.07. beim Kunden ein. Damit beginnt die Sechs-Wochen-Frist für alle Vorgänge auf der Basis einer Einzugsermächtigung im zweiten Quartal 2012 zu laufen. Bis etwa Mitte August 2012 könnte der Kunde auch einem Vorgang aus dem April noch widersprechen.
    Ihnen darf durch den Widerruf kein finanzieller Nachteil entstehen. Der stornierte Betrag muss Ihrem Konto wieder gutgeschrieben werden – und zwar rückwirkend auf den Tag der Abbuchung. Die beteiligten Banken haben dann mit der Sache nichts mehr zu tun. Ihr Vertragspartner, dem Sie die Abbuchungserlaubnis erteilt haben, wird sich direkt an Sie wenden. Soweit er nicht ohnehin Ihre persönlichen Daten wie Name und Adresse hat, bekommt er sie von Ihrer Bank. Die Genehmigung zu Datenweiterleitung erteilen Sie oft unbewusst, indem Sie beim Bezahlen per Lastschriftverfahren mit Ihrer Unterschrift diese gleichzeitig geben.
    Praxis-Tipp:
    Ist missbräuchlich ein Betrag von Ihrem Konto abgebucht worden, weil zum Beispiel ein Dritter mit Ihren Kontodaten Waren im Internet bestellt hat, informieren Sie am besten Ihre Bank umgehend davon, wenn Sie die Lastschrift widerrufen. Dann dürfen Ihre persönlichen Daten nicht weitergeleitet werden. Das Risiko liegt hier beim Gläubiger.
    Wenn das Konto nicht gedeckt ist
    Die Schuldnerbank ist nicht verpflichtet, die Lastschrift auf der Basis einer Einzugsermächtigung zu bedienen, wenn das Konto keine ausreichende Deckung aufweist. Das kann für den Kunden fatale Folgen haben. Banken sind deshalb verpflichtet, den Kunden in diesem Fall unverzüglich zu unterrichten. Gebühren dürfen dafür nicht verlangt werden, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach festgestellt hat (zuletzt BGH, Urteil vom 22.05.2012, Az. XI ZR 290/11).
    Allerdings wird sich der Gläubiger an den Bankkunden wenden und Schadensersatz wegen der zurückgegebenen Lastschrift verlangen. Das ist zulässig, ein pauschaler Betrag von 50 Euro ist aber zu hoch (BGH, Urteil vom 17.09.2009, Az. Xa ZR 40/08).
    Besonderheiten beim SEPA-Verfahren beachten
    Seit November 2009 kann auch in Deutschland die einheitliche europäische Lastschrift genutzt werden. In den europäischen Ländern, die an SEPA teilnehmen, sollen Zahlungsvorgänge so schnell geschehen wie im Inland. Die Unterschiede zur Einzugsermächtigung sind nicht unerheblich, aber nur für den Fachmann erkennbar. Der Schuldner autorisiert den Gläubiger, zu einem bestimmten Zeitpunkt auf sein Konto zuzugreifen, ohne dass der Zugriff nachträglich genehmigt werden müsste. Vor jedem Zugriff muss der Gläubiger den Schuldner gesondert unterrichten.
    Wichtig: Die Frist, um der Belastung durch Einzugsermächtigung zu widersprechen, verlängert sich (scheinbar) auf acht Wochen, gerechnet allerdings nicht mehr vom Rechnungsabschluss, sondern vom Buchungstag. Und: Es ist zulässig, dass die Bank für eine nicht ausgeführte Lastschrift ein Entgelt verlangt.

2. Tipps für Ihre aktuelle Steuererklärung
    Wann muss eine Steuererklärung abgegeben werden?
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