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Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Titel: Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walhalla-Fachredaktion
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wurde im November 2009 auf Druck der EU verschärft. Jetzt heißt es ausdrücklich, dass der Widerruf nicht mehr möglich ist, sobald der Auftrag der Bank des Überweisenden zugegangen ist.
    Wichtig: Ist das Überweisungsformular erst einmal im Briefkasten der Bank gelandet, gibt es kein Zurück mehr (§ 675p Abs. 1 BGB). Allerdings können der Überweisende und seine Bank einen späteren Widerrufstermin vereinbaren (§ 675p Abs. 4 Satz 1 BGB). Ob sich die Banken auf eine solche Regelung mit ihren Kunden einlassen werden, bleibt abzuwarten.
    Keine Zahlung mangels Deckung
    Die Bank braucht die Überweisung nicht auszuführen, wenn das Konto des Kunden kein entsprechendes Guthaben (Deckung) ausweist. Gebühren darf sie dafür nicht berechnen, schließlich handelt die Bank hier im eigenen Interesse (BGH, Urteil vom 13.02.2001, XI ZR 197/00).
    Dagegen ist die Überweisung auszuführen, wenn sie sich im Rahmen des Dispo-Kredites hält, der dem Kunden eingeräumt worden ist (§ 676a Abs. 2 Satz 3 BGB).
    Auch ohne ausreichende Deckung kann die Bank den Auftrag ausführen, sie muss es aber nicht. Dass die Bank eine Überweisung vorgenommen hat, obwohl das erforderliche Guthaben nicht vorhanden war, heißt nicht, dass dem Kontoinhaber damit auch für weitere Überziehungen grünes Licht gegeben worden wäre. Lehnt die Bank weitere Überweisungen mangels Deckung ab, muss sie den Kontoinhaber darüber allerdings unverzüglich unterrichten.
    Zusätzliche Gebühren für solche „wilden Überziehungen“ dürfen aber nicht verlangt werden (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.05.2009, 2-02 O 3/09). Begründung: Das höhere Risiko ist durch die höheren Zinsen abgedeckt. Und was das anbetrifft, liegt Deutschland in Europa an der Spitze.
    Wenn bei der Überweisung etwas schiefläuft
    Was gilt, wenn die Überweisung fehlerhaft ist, so dass sie am Ende nicht dort ankommt, wohin sie gelangen sollte? Das ist eine der wichtigsten Fragen im Verhältnis von Bank und Kunde. Sie beschäftigt die Gerichte schon lange, und es gibt dazu unzählige Entscheidungen. Um nicht missverstanden zu werden: Ist der Betrag auf einem falschen Konto gelandet, ist der Empfänger „ungerechtfertigt bereichert“, wie die Juristen so schön sagen. Selbstverständlich ist er verpflichtet, die Summe zurückzugeben. Das setzt voraus, dass er dazu bereit und in der Lage ist.
    Der Ärger fängt schon an, wenn der Betrag auf dem falschen Konto, dass sich tief im Soll befand, gelandet ist und verrechnet wurde, oder wenn der Begünstigte die unverhoffte Zuwendung unverzüglich in die Spielbank getragen hat. Spätestens dann stellt sich die Frage, ob die beteiligten Banken für den Schaden herangezogen werden können. Die folgenden Grundsätze haben sich über die Jahre als bindend für beide Seiten herausgestellt:
Die Bank hat einen Fehler gemacht
    Ist der Überweisungsauftrag trotz richtiger Angaben des Kunden irgendwo zwischen den beteiligten Banken auf Nimmerwiedersehen verschwunden, darf der Kunde damit nicht belastet werden.
    Er bekommt sein Geld bei Beträgen bis 12.500 Euro zurück (money- back-Garantie). Ob das auch ohne Ausnahme gilt, wenn der Kunde falsche Angaben gemacht hat, ist unter Fachleuten streitig. Auch hier gilt, dass eine Überweisung nur rechtmäßig sein kann, wenn der Kunde seiner Bank einen entsprechenden Auftrag erteilt hat. Fehlt es daran, hat die Bank ohne Weisung des Berechtigten über dessen Vermögenswerte verfügt. Wenn der Kunde diese Verfügung nicht nachträglich genehmigt, ist sie ohne Rechtsgrund geschehen. Die Konsequenz ist eindeutig und in langjähriger Rechtsprechung vielfach bestätigt: Die Bank hat die Abbuchung zulasten des Bankkunden rückgängig zu machen.
    Der Kunde ist so zu stellen, wie er ohne die fehlerhafte Abbuchung stünde. Die Bank, die für den Abfluss des Betrages verantwortlich ist, kann lediglich versuchen, die überwiesene Summe vom Empfänger zurückzubekommen. Es kann mehrere Gründe geben, weshalb es an einer wirksamen Weisung des Kontoinhabers fehlt:
Der Kunde war geschäftsunfähig
    Ein Geschäftsunfähiger kann keinen Auftrag erteilen, da seine Willenserklärung nichtig ist. Die Bank kann sich nicht auf Gutgläubigkeit berufen. Sie hat abgebuchte Beträge selbst dann wieder gutzuschreiben, wenn sie geglaubt hat, ihr Kunde sei gesund. Ein Problem, dass in unserer alternden Gesellschaft auch in anderen Bereichen immer mehr an Bedeutung gewinnt! Da ist es gut zu wissen, dass die Bank dieses Risiko auch nicht

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