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Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Titel: Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walhalla-Fachredaktion
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Kontrollmöglichkeit verloren geht.
    Aufpassen beim Online-Banking
    Online-Banking ist auf dem Vormarsch. In manchen Bereichen führt schon fast jeder zweite Bankkunde sein Konto online, denn das Verfahren ist vor allem bei Überweisungen bequem und schnell. Für die Banken bringt es den Vorteil, dass die Kosten sinken. Kein Wunder, dass vor allem die Direktbanken, die keine Geschäftsstellen unterhalten, versuchen, es zu fördern. Das Verfahren ist technisch kompliziert und anfällig für den Zugriff böswilliger Dritter.
    Zunächst muss der Computer des Kunden mit der Bank verbunden werden, damit sich der Kunde unmittelbar mit dem Rechner der Bank in Verbindung setzen kann. Der Datenaustausch geschieht über das Internet. Für den „Zutritt“ zur Anlage der Bank muss sich der Kunde durch eine fünfstellige PIN-Kombination aus Ziffern und Buchstaben legitimieren (Authentifizierung).
    Erst dann kann er seine Kontodaten abfragen. Will der Kunde eine Weisung erteilen, benötigt er dazu eine weitere Legitimation, nämlich die „Transaktionsnummer“ (TAN, siehe S. 22 f., auch iTAN = indizierte Transaktionsnummer). Dazu hat die Bank ihrem Kunden zuvor in einem versiegelten Umschlag eine bestimmte Anzahl von TAN übermittelt. Der Kunde sucht eine TAN aus, die mit der einzelnen Aktion allerdings auch verbraucht wird. Jede TAN gestattet nur eine Aktion.
    Wichtig: Es ist offenkundig, dass der Kunde die PIN wie auch die TAN besonders sorgsam hüten muss. Er hat eine „umfassende“ Sorgfaltspflicht, da er dafür verantwortlich ist, dass PIN und TAN nicht unbefugt von Dritten genutzt werden können. In den AGB ist festgelegt, welche Vorkehrungen der Kunde treffen muss, um PIN und TAN zu schützen. Bei Missbrauch durch einen Dritten haftet der Kunde bis zu einem Betrag von 150 Euro. Hat er grob fahrlässig gehandelt, trägt er den entstandenen Schaden allein.
    Praxis-Tipp:
    Wer eine E-Mail von seiner „Bank“ erhält, in der er gebeten wird, sein Passwort einzugeben, sollte darauf auf keinen Fall antworten. Sie haben hier mit Gaunern zu tun. Setzen Sie sich am besten mit Ihrer Bank in Verbindung.
    Beim „Phishing“ versuchen Dritte, die PIN und TAN des Kontoinhabers auszuspähen und anschließend Werte des Kontoinhabers auf eigene Konten umzulenken. Dazu werden die Summen zunächst auf die Konten von dafür eigens angeheuerten „Finanzvertretern“ umgeleitet, die sich verpflichten, die eingegangenen Summen nach Abzug ihrer Provision weiterzuleiten, und zwar meistens nach Osteuropa, wo sie sich verflüchtigen.
    Die Frage lautet auch hier, bei wem der Schaden am Ende verbleibt, wenn das Phishing erfolgreich ist und Dritte, die sich die nötigen Kenntnisse verschaffen konnten, widerrechtlich auf das Konto zugegriffen haben.
    Es gibt zur verhältnismäßig „neuen“ Problematik des Phishings bisher nur wenige Entscheidungen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2008, 17 U 185/07), wobei es allgemeiner Ansicht entspricht, dass das Fälschungsrisiko auch in diesem Fall dem Grunde nach bei der Bank liegt. Insoweit kann nichts anderes gelten als bei der herkömmlichen Überweisung: Die Bank hat für den Schaden einzustehen, falls sie eine Weisung ausführt, die nicht vom Berechtigten stammt, wenn nicht der Kontoinhaber seinerseits grob fahrlässig gehandelt hat.
    Hat aber der Bankkunde grob fahrlässig gehandelt und zum Beispiel seine TANs außerhalb eines konkreten Buchungsvorganges und trotz Warnhinweises auf der Log-in-Seite seiner Bank preisgegeben, trägt er das Haftungsrisiko (BGH, Urteil vom 24.04.2012, Az. XI ZR 96/11).
    Ärger mit der Lastschrift
    Lastschriften sind praktisch. Ob Versicherung, Einzelhandel oder Sportverein − alle greifen gerne aufgrund einer von Ihnen erteilten Einzugsermächtigung auf Ihr Konto zu. Ihr Vorteil: Sie brauchen sich um nichts zu kümmern und haben die Sicherheit, Lastschriften wieder rückgängig machen zu können. Auch die Einzugsermächtigung als solche lässt sich widerrufen. Ausnahme: Sie haben sich vertraglich verpflichtet, dem Lastschriftverfahren zuzustimmen, wie das zum Beispiel bei Mietverträgen vorkommt.
    Wie Sie eine Lastschrift rückgängig machen
    Banken prüfen vor der Abbuchung nicht, ob Sie eine Abbuchungserlaubnis erteilt haben. Es ist Ihre Sache, anhand der Kontoauszüge festzustellen, ob jemand bei Ihnen zu Unrecht Geld abgebucht hat. Auf jeden Fall dürfen Sie die Abbuchung binnen sechs Wochen rückgängig machen. Das gestattet Ihnen das Lastschriftabkommen, selbst

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