Test: Phantastische Erzahlungen
Roboter, oder muß man ihn als eine Vielfalt von Robotern betrachten?
Der juristische Berater des Mattrass stellte sich den Behörden vor und unterbreitete ihnen eine Erklärung, in der sein Klient behauptete, er habe sich zum Nebelf eck des Krab begeben, um sich in Roboter zu verwandeln.
Der Juristische Ausschuß des State Departement schlug darauf in vor, diesen Sachverhalt folgendermaßen auszulegen: Mattrass habe, indem er seinen lebenden Organismus vernichtete, Selbstmord begangen und sich somit keiner straf aren Handlung schuldig gemacht. Der oder vielmehr die Roboter, die nun an Mattrass’ Statt existieren, seien von ihm erschaf enes Eigentum, und als solches sollten sie dem Staat zufallen, zumal der Verblichene keine Erben hinterlassen habe. Gestützt auf diese T eorie, entsandte das State Departement einen Gerichtsvollzieher zum Nebelf eck des Krab, und zwar mit der Weisung, alles zu beschlagnahmen und zu versiegeln, was sich dort rege.
Mattrass’ Anwalt legte Berufung ein. Er behauptete, die Anerkennung einer Kontinuation des Mattrass schließe einen Selbstmord aus, denn jemand, der kontinuiert werde, existiere, und wer existiere, könne keinen Selbstmord begangen haben. Mithin gebe es keine Roboter als Eigentum des Mattrass, sondern nur den Kathodius Mattrass, der die Form angenommen habe, die ihm zusage. Körperliche Verwandlungen seien nun einmal nicht straf ar, außerdem dürfe man gerichtlich keine Körperteile beschlagnahmen – einerlei ob es sich um Goldzähne oder Roboter handele.
Das State Departement wehrte sich entschieden gegen diese Auslegung, zumal sie sich auf die T ese gründete, daß ein lebendes Individuum, im vorliegenden Falle ein Mensch, durchaus aus toten Teilen, nämlich aus Robotern, bestehen könne. Mattrass’ Advokat aber legte den Behörden das Gutachten namhaf er Physiker der Universität Harvard vor. Die Wissenschaf ler erklärten einstimmig, daß sich jeder lebende Organismus – auch der menschliche – aus Atomteilchen zusammensetze, und die müsse man zweifellos als tot ansehen.
Angesichts dieser besorgniserregenden Wendung ging das State Departement davon ab, »Mattrass und Söhne« von der physikalisch-biologischen Seite anzugreifen, und kehrte zur ursprünglichen Bezeichnung zurück, in der das Wort »Fortsetzung« durch das Wort »Gebilde« ersetzt wurde. Der Advokat unterbreitete dem Gericht darauf in eine neue Erklärung, in der sein Klient zu verstehen gab, daß es sich bei den sogenannten Robotern in Wahrheit um seine Kinder handele. Das State Departement verlangte die Vorlage der Adoptionsakte, aber dieses Manöver war allzu durchsichtig, denn die Adoption von Robotern war gesetzlich unzulässig. Mattrass’ Anwalt erläuterte denn auch gleich, es gehe nicht um Adoption, sondern um wirkliche Vaterschaf . Das Departement ließ prompt verlautbaren, die geltende Vorschrif setze bei Kindern die Existenz eines Vaters und einer Mutter voraus. Der Anwalt, darauf vorbereitet, bereicherte die Akten um ein weiteres Dokument: Ein weiblicher Elektroingenieur namens Melanie Fortinbrass enthüllte darin ihre »enge Zusammenarbeit« mit Mattrass bei der Schaf ung der umstrittenen Individuen.
Das State Departement stieß sich an dem Charakter jener »Zusammenarbeit« und hob hervor, eine solche Verbindung entbehre aller natürlichen Merkmale der Zeugung. Im vorliegenden Fall – so hieß es im Expose – könne man lediglich im übertragenen Sinne von Vater- beziehungsweise Mutterschaf reden, im geistigen Sinne also. Das Familienrecht beziehe sich jedoch ausdrücklich auf die leibliche Nachkommenschaf .
Mattrass’ Anwalt forderte das Departement auf, präzise zu def nieren, wodurch sich geistige Elternschaf von leiblicher unterscheide. Darüber hinaus wollte er die Behauptung begründet wissen, daß die Verbindung zwischen Kathodius Mattrass und Melanie Fortinbrass keiner physischen Vereinigung gleichzusetzen sei.
Das Departement entgegnete, daß die Zeugung im Sinne des Familienrechts als physische Tätigkeit anzusehen sei, zumal sie nur geringfügigen geistigen Einsatz verlange. Bei der Angelegenheit Mattrass-Fortinbrass träfe das jedoch nicht zu.
Der Anwalt legte darauf in ein Gutachten von Experten der kybernetischen Gebärhilfe vor. Er wies nach, daß es Kathodius und Melanie ohne erhebliche physische Anstrengungen nicht gelungen wäre, ihre selbsttätige Nachkommenschaf in die Welt zu setzen.
Das State Departement ließ
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