Verlorene Illusionen (German Edition)
Parteien zu gleichen Teilen tragen ließ. Dieses Urteil wurde Séchard jr. am siebzehnten August zugestellt, verwandelte sich am achtzehnten in eine gerichtliche Aufforderung, das Kapital, die Zinsen und die ihm auferlegten Kosten zu zahlen, und es folgte am zwanzigsten das Pfändungsprotokoll. Hier erhob Petit-Claud im Namen von Frau Séchard Einspruch und erklärte, daß das Mobiliar der Ehefrau gehörte, die ordnungsmäßig die Gütertrennung bewerkstelligt hätte. Überdies ließ jetzt Petit-Claud Séchard sen. auftauchen, der sein Klient geworden war. Man höre wieso. Am Tage nach dem Besuch, den seine Schwiegertochter ihm gemacht hatte, war der Winzer zu seinem Anwalt in Angoulême, Cachan, gekommen und hatte ihn zu Rate gezogen, wie er zu seinen Mieten kommen könnte, die in der Klemme, in der sein Sohn steckte, gefährdet wären.
»Ich kann nicht die Interessen des Vaters vertreten, wenn ich gegen den Sohn vorgehe,« entgegnete ihm Cachan; »aber gehen Sie zu Petit-Claud, er ist sehr geschickt, und er wird Ihnen vielleicht noch mehr nützen können als ich.«
Im Gerichtsgebäude sagte Cachan zu Petit-Claud: »Ich habe den alten Séchard zu dir geschickt, übernimm die Sache für mich und gib mir einmal etwas anderes.«
Unter Anwälten ist diese Art gegenseitiger Dienstleistung in der Provinz wie in Paris sehr häufig.
Einen Tag, nachdem der alte Séchard Petit-Claud seine Sache übertragen hatte, suchte der große Cointet seinen Helfershelfer auf und sagte zu ihm: »Wir wollen einmal dem alten Séchard eine Lektion geben! Er ist ein Mann, der es seinem Sohne nie verzeiht, wenn er ihm tausend Franken kostet; und dieser Ausfall wird in seinem Herzen jede edelmütige Anwandlung, wenn sie je möglich wäre, austilgen!«
»Gehen Sie ruhig wieder in Ihren Weinberg,« sagte Petit-Claud zu seinem neuen Klienten, »es geht Ihrem Sohne nicht gut, Sie dürfen ihm jetzt nicht zur Last fallen. Ich werde Sie rufen, wenn es an der Zeit ist.«
So behauptete also Petit-Claud im Namen von Séchard, daß die Pressen, die versiegelt waren, um so mehr von Haus aus zu den Immobilien gehörten, als das Haus seit der Regierung Ludwigs XIV. eine Druckerei wäre. Cachan entrüstete sich im Namen Métiviers, der erst in Paris Luciens Möbel im Besitz von Coralie und jetzt in Angoulême Davids Einrichtung im Besitz der Frau und des Vaters fände – hübsche Sachen wurden über diesen Punkt im Termin gesprochen –, und lud den Vater und den Sohn vor, damit diese Behauptungen zu Fall kämen. »Wir wollen«, rief er, »die Ränke dieser Menschen entlarven, die die schrecklichsten Verteidigungsmittel der Unredlichkeit anwenden; die aus den unschuldigsten und klarsten Gesetzesparagraphen spanische Reiter zu ihrer Verteidigung machen! Und wogegen verteidigen sie sich? Gegen die Zahlung von dreitausend Franken, die woher stammen? Aus der Kasse des armen Métivier. Und man wagt es, Beschuldigungen gegen die Diskontierer auszusprechen! In welchen Zeiten leben wir! Wahrhaftig, wir sind schon so weit, daß jeder das Geld seines Nächsten nehmen kann! Der hohe Gerichtshof wird nicht einen Einspruch anerkennen, der die Unmoral in die Justiz einführte!« Das Gericht von Angoulême ließ sich von dieser schönen Rede Cachans rühren und fällte nach Anhörung der Parteien das Urteil, wonach das Eigentum der eigentlichen Möbel Frau Séchard zustand, die Ansprüche von Séchard sen. aber abgewiesen wurden und er zur Zahlung von vierhundertvierunddreißig Franken fünfundsechzig Centimes Kosten verurteilt wurde.
»Der alte Séchard ist gut,« sagten die Anwälte lachend zueinander, »er hat aus der Schüssel mitessen wollen, er soll zahlen!«
Am sechsundzwanzigsten August wurde dieses Urteil zugestellt, so daß die Pressen und die übrigen Einrichtungsgegenstände der Druckerei am achtundzwanzigsten August gepfändet werden konnten. Man brachte die gelben Zettel an! Auf Gesuch erlangte man ein Urteil, daß an Ort und Stelle versteigert werden durfte. Die Versteigerungsanzeige wurde in den Zeitungen eingerückt, und Doublon schmeichelte sich, er könnte am zweiten September zur Inventarvergleichung und zur Versteigerung schreiten. In diesem Augenblick schuldete David Séchard durch regelrechtes Urteil und durch vollstreckbare Titel Métivier die Gesamtsumme von fünftausendzweihundertfünfundsechzig Franken fünfundzwanzig Centimes, ohne die Zinsen. Er schuldete Petit-Claud zwölfhundert Franken und das Honorar, dessen Höhe mit dem
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