Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Vermoegensplanung und Altersvorsorge fuer Frauen

Vermoegensplanung und Altersvorsorge fuer Frauen

Titel: Vermoegensplanung und Altersvorsorge fuer Frauen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Constanze Hintze
Vom Netzwerk:
Vorsorgeverfügungen Vorsorgevollmacht
    Vorsorgevollmacht (auch Generalvollmacht) erteilen Sie nur einer nahestehenden, unbedingt vertrauenswürdigen Person. Sie wirkt sofort. Es muss kein Betreuer vom Gericht bestellt werden (§ 1896 II BGB). Sinnvollerweise sollte diese Vollmacht notariell beurkundet werden. Sie gilt bis zum Widerruf und der Bevollmächtigte muss dann die Original-Urkunde herausgeben. Der Bevollmächtigte erhält kein Honorar, er kann lediglich seine Kosten, zum Beispiel Fahrtkosten, in Rechnung stellen. Leider fordern viele Banken trotz notarieller Generalvollmacht eine Bankvollmacht auf bankeigenen Formularen, obwohl das rechtlich nicht nötig ist. Erteilen Sie deshalb am besten zusätzlich eine Bankvollmacht. Wichtig: Je weniger Einschränkungen eine Vorsorge-/Generalvollmacht hat, desto brauchbarer ist sie.
    Â 
    Betreuungsverfügung
    Wurde keine Generalvollmacht erteilt, und können Sie nach ärztlicher Feststellung dauerhaft oder zeitweise Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln, wird ein Betreuer vom Betreuungsgericht für Sie bestellt. Das Gericht ist bei der Auswahl der Person an Ihre Wünsche gebunden, wenn eine sogenannte Betreuungsverfügung existiert (§ 1897 IV BGB). Sie sollte daher in jedem Fall schriftlich abgefasst werden. Der
Betreuer erhält, anders als der Bevollmächtigte, eine Vergütung. Die Höhe dieses Honorars setzt das Betreuungsgericht auf Antrag fest. Sie orientiert sich an den Vermögensverhältnissen des Betreuten und dem Zeitaufwand.
    Der Betreuer – bzw. der Bevollmächtigte – regelt für Sie beispielsweise Angelegenheiten in den folgenden Bereichen:
■ Untersuchung des Gesundheitszustands, ärztliche Heilbehandlungen und Eingriffe
■ Bestimmung des Aufenthalts und die Organisation der Pflege
■ Wohnungsangelegenheiten, zum Beispiel Wohnungsauflösung und Abschluss eines Heimvertrags
■ Bankgeschäfte, Vermögens-, Versicherungs-, Steuerangelegenheiten
    Gut zu wissen: Bei medizinischen Eingriffen, die eine Lebensgefahr mit sich bringen (zum Beispiel eine Herzoperation) oder wenn es um freiheitsbeschränkende Maßnahmen geht (zum Beispiel geschlossene Unterbringung) müssen sowohl Betreuer als auch Generalbevollmächtigter die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.
    Â 
    Patientenverfügung
    In einer schriftlichen Patientenverfügung wird geregelt, welche Schritte jemand im Hinblick auf seine medizinische Versorgung wünscht und welche Schritte unterbleiben sollen, wenn er sich selber nicht mehr äußern kann. Seit dem 01.09.2009 ist das in §§ 1901 a ff BGB klar geregelt. Sie benennen, welche ärztlichen Untersuchungen, Heilbehandlungen, ärztlichen Eingriffe Sie in der Endphase des Lebens zulassen wollen – und welche nicht (künstliche Ernährung, Apparatemedizin). Sie können beispielsweise eine künstliche Lebensverlängerung mittels medizinischer Lebensverlängerung unter bestimmten Umständen
ablehnen und die Anweisung erteilen, dass Sie im Sterbeprozess nur eine gute Grundpflege, ausreichende Flüssigkeitszufuhr und Schmerzmittel wünschen. Ärzte und Gerichte sind an diese schriftliche Weisung gebunden. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen, abgeändert oder ergänzt werden.
    Â 
    3. Was tun mit den Verfügungen?
    Eine Patientenverfügung bzw. den Hinweis, dass es eine gibt, sollte man zumindest in Kopie immer bei sich haben, damit sie bei einem Unfall sofort gefunden werden kann. Auch Hinweise auf eine bestehende Generalvollmacht oder Betreuungsverfügung sind hilfreich. Dann kann schnell in Ihrem Sinne gehandelt werden. Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung können gebührenpflichtig beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden (Bundesnotarkammer, Berlin; www.vorsorgeregister.de ). Das ist die erste Anlaufstelle, wenn ein Betreuungsfall eintritt und man zunächst keine Verfügungen beim Betroffenen findet. So ist sichergestellt, dass das Betreuungsgericht sofort Kenntnis von der Existenz der Verfügungen erlangt. Jeder, der eine Vollmacht, Betreuungs-oder Patientenverfügung verwahrt, muss sich unverzüglich beim Betreuungsgericht melden und das Dokument dort abliefern, wenn er erfährt, dass der Betreffende nicht mehr handlungsfähig ist (§ 1901 c BGB).
    Â 
    Denken Sie an sich und über sich nach, und

Weitere Kostenlose Bücher