Walter Ulbricht (German Edition)
zunächst Lebensgefährte von Lotte Kühn (verheiratete Ulbricht), dann mit Charlotte Treuber liiert, einer ehemaligen Lebensgefährtin Herbert Wehners
12 Das Museum im einstigen Wehrmacht-Kasino wurde zum Jahrestag der Befreiung 2013 nach Rekonstruktion als Deutsch-Russisches Museum Berlin-Karlshorst, wie es seit 1995 heißt, nach einjährigem Umbau wiedereröffnet. In einem Ausstellungsbericht hieß es am 25. April 2013 im Berliner Tagesspiegel: »Das wiedereröffnete Deutsch-Russische Museum zeichnet eine erschütternde Spur der Verbrechen nach: die gnadenlose Verfolgung politischer Kader, das Aushungern der sowjetischen Zivilbevölkerung und der Kriegsgefangnen, die Politik der verbrannten Erde.« Ein Dokumentarfilm »zeigt den bis zur letzten Sekunde eitlen deutschen Oberkommandierenden Generalfeldmarschall Keitel, der später als einer der Hauptkriegsverbrecher hingerichtet wurde. Sowjetmarschall Shukow schaut angemessen ernst. Ob er, der größte aller sowjetischen Kriegshelden, in diesem Moment an die hunderttausende gefallener Rotarmisten denkt, die seine Siege ebenso säumen wie seine Niederlagen? Von Siegen und Niederlagen ist im Museum kaum noch die Rede. Ein einziger der zehn Themenräume ist der Chronik des Krieges gewidmet. Und selbst die ist kursorisch genug.«
Rechtsstaat
Erich Buchholz
Die Verfassung von 1968 und die demokratische Rechtspflege
Erich Buchholz, Jahrgang 1927, Jura-Studium an der Humboldt-Universität zu Berlin von 1948 bis 1952, 1956 Promotion, 1963 Habilitation. Seit 1957 tätig als Dozent, ab 1965 als Professor mit Lehrauftrag, später Ordinarius und Leiter des Instituts für Strafrecht an der HUB. 1976 Direktor der Sektion Rechtswissenschaft und Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirats für Rechtswissenschaft beim Minister für Hoch- und Fachschulwesen. Seit 1990 Tätigkeit als Rechtsanwalt, verteidigte insbesondere Grenzsoldaten in politisch motivierten Verfahren und das Politbüromitglied Erich Mückenberger.
A ufgrund seiner Tätigkeit als Abgeordneter in der Weimarer Republik besaß Walter Ulbricht praktische politische Erfahrungen in der (kapitalistischen) Staatspraxis und Politik. Nach der Befreiung vom Hitlerfaschismus beförderte er maßgeblich den Aufbau einer antifaschistisch-demokratischen Ordnung und die Ausarbeitung des ersten Fünfjahrplanes, des entscheidenden Durchbruchs zur Entwicklung einer antifaschistisch-demokratischen Wirtschaft – ein Planungswerk, das ihm, wie ich damals erlebte, auch bei Skeptikern Anerkennung eintrug.
Im Kampf gegen äußere und innere Feinde oder Kontrahenten war er auf Bundesgenossen und Ratgeber im Lande und bei Freunden angewiesen. Nicht alle Ratschläge oder Empfehlungen erwiesen sich als gut und glücklich. Der Beschluss der 2. Parteikonferenz der SED im Juli 1952, in der DDR die Grundlagen des Sozialismus zu schaffen, erwies sich meiner Meinung nach aus verschiedenen Gründen als überstürzt und den inneren Verhältnissen der DDR nicht angemessen. Auf strafrechtlichem Gebiet spiegelte sich dieser Beschluss in der Verabschiedung eines rechtspolitisch und juristisch verfehlten Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums vom 2. Oktober 1952 wieder. Dieses Gesetz war auf Drängen der SMAD beschlossen worden und eine Kopie von Stalins Erlass zum Schutze des Volkseigentums in der Sowjetunion. Es wurde nach einer Reihe von Korrekturen schließlich durch das Strafrechtsergänzungsgesetz vom 1. Februar 1958 abgelöst.
Ulbricht hielt es für notwendig, am 2. April 1958 die marxistisch-leninistischen Positionen zu Staat und Recht auf einer Konferenz in Babelsberg neuerlich zu artikulieren (»Die Staatslehre des Marxismus-Leninismus und ihre Anwendung in Deutschland«). Darin kamen auch Zuarbeiten und Ausführungen Karl Polaks 1 zur Geltung, die sich zum Teil als verfehlt und schädlich erwiesen. Nach der Konferenz und in ihrer Umsetzung wurde beispielsweise der Rechtszweig Verwaltungsrecht abgeschafft. 2
Auf strafrechtlichem Gebiet erwies sich eine grundsätzliche Äußerung zur Beurteilung von Verbrechen in der DDR als wichtig. Es wurde unterschieden zwischen solchen Verbrechen, die aus antagonistischen (klassenfeindlichen) Widersprüchen erwuchsen, und solchen aus nichtantagonistischen Widersprüchen. Das schlug sich im Strafgesetzbuch der DDR von 1968 in der Unterscheidung von »Verbrechen« und »Vergehen« nieder.
Mit diesem Hinweis machte Ulbricht sich nicht zum Richter oder
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