Wenn die Eltern alt werden
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▶ Kosten für den Musikunterricht der Kinder
▶ Altersvorsorge
▶ Berufsaufwendungen
Ihre Auskunft dem Sozialamt gegenüber heißt allerdings noch nicht, dass Sie auch zahlen müssen. Meist dauert es eine Weile, bis Sie wieder vom Amt hören. Erst wenn eine Zahlungsaufforderung eintrifft, müssen Sie sich damit auseinandersetzen.
Schwiegerkindhaftung
Eigentlich gilt: Wenn Ihre Mutter zum Pflegefall wird und die Versorgung nicht aus eigenen Mitteln zahlen kann, springen Sie als Tochter/Sohn ein – nicht aber Ihr Ehepartner. Dennoch haben Sozialämter häufiger schon auf das Vermögen von Ehepartnern zugegriffen – mit der Begründung, er/ sie verdiene zu viel beziehungsweise der direkt Unterhaltspflichtige hat kein oder nur ein sehr geringes Einkommen.
Ist das Familieneinkommen also beispielsweise durch das hohe Einkommen Ihres Partners mehr als gedeckt, kann das Sozialamt von Ihnen verlangen, Ihr kleines Gehalt voll für den Unterhalt Ihrer Mutter einzusetzen. Und zwar ohne Selbstbehalt, weil Sie ja weiterhin durch das Vermögen Ihres Partners gesichert sind.
Haben Sie gar kein eigenes Einkommen, Ihr Partner wiederum ein überdurchschnittliches, geht das Sozialamt von einem sogenannten Taschengeldanspruch aus. Das heißt, man nimmt an, Sie erhalten von Ihrem Partner ein solches. Davon kann das Sozialamt dann beispielsweise die Hälfte verlangen. Damit greift man indirekt auch auf das Einkommen des Partners zurück – man spricht umgangssprachlich von der »verdeckten« Schwiegerkindhaftung.
Schenkungen
Mit warmer Hand schenken – das heißt, den Nachkommen etwas überlassen, bevor man stirbt –, das wollen viele Menschen. Vielleicht lag Ihren Eltern am Herzen, Ihnen vorzeitig einen Teil ihres Vermögens zu vermachen, weil sie glauben, dass gerade jetzt Sie, ihre Kinder, das Erbe gebrauchen können: Weil Sie gerade ein Haus bauen, weil ein Enkel zur Welt kommt oder weil sie selber genug zum Leben haben. Also wollen sie jetzt schenken, statt es später zu vererben. Eine schöne Idee. Allerdings nur, solange die Verschenkenden tatsächlich für ihren Unterhalt sorgen können.
Tritt der Pflegefall bei Ihren Eltern dann schneller als erwartet ein, kann der Staat beziehungsweise das Sozialamt auch hier eingreifen. Es kann verlangen, dass die Schenkung an Sie rückgängig gemacht wird. Schließlich soll verhindert werden, dass jemand sein ganzes Vermögen beizeiten an Angehörige verschenkt und dann letztlich der Steuerzahler für die Sozialhilfe beziehungsweise die Pflegekosten aufkommen muss.
Generell gilt, dass nur Schenkungen, die zehn Jahre und weniger zurückliegen, zurückgefordert werden dürfen. Diese Regelung bezieht sich nicht nur auf Bargeld, sondern auch auf Immobilien und andere Vermögenswerte. Zum Thema Schenkungen und Nießbrauch finden Sie noch weitere Ausführungen im Kapitel Erben und vererben.
Veränderung der Verhältnisse und Ende der Unterhaltspflicht
Neuberechnung der Unterhaltspflicht
Sie zahlen für den Unterhalt des Vaters und verlieren überraschend Ihren Arbeitsplatz. Oder Ihr Ehepartner wird arbeitslos und Ihr Gehalt wird zum einzigen Einkommen. Keine Angst, in diesem Fall sind die bisherigen Berechnungen haltlos. Sämtliche Veränderungen Ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse führen dazu, dass Ihre Pflicht, für den Unterhalt Ihrer Angehörigen aufzukommen, neu berechnet wird.
Ihre Mutter spielt schon ihr Leben lang Lotto – und gewinnt nun tatsächlich. Sicher ein Szenario, das höchst selten vorkommt. Dennoch ist auch eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse der zu Pflegenden vorgesehen. Die Pflicht, für den Unterhalt Ihrer Angehörigen aufzukommen, erlischt, wenn sie ihre Pflegekosten aus eigenen Mitteln bezahlen können. Das könnte eine Erbschaft, aber auch ein Lottogewinn sein.
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
Es gibt wenige Ausnahmen, die dazu führen, dass Kinder nicht für die Pflege ihrer Eltern mit aufkommen müssen. Das ist der Fall, wenn die Eltern durch ihr Verhalten diesen Anspruch selbst verwirkt haben. Das kann sein, wenn die Eltern durch Drogenabhängigkeit, Alkoholismus oder Spielsucht ihr Vermögen durchgebracht haben. Dazu gehören aber auch Misshandlungen und Missbrauch des Kindes. Derart schwere Verfehlungen führen dazu, dass der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre Kinder gemindert wird oder auch ganz entfällt.
Der Unterhaltsanspruch ist ebenfalls verwirkt, wenn Ihre Eltern bei der Fürsorge für ihre
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