Wenn die Eltern alt werden
der Regel deutlich.
Das Sozialamt übernimmt zunächst (!) die nicht gedeckten Kosten.
Wenn Ihr Vater oder Ihre Mutter in einem Heim gepflegt werden muss und die Kosten selbst nicht mehr bezahlen kann, wird Sozialhilfe beantragt. Das heißt: Zunächst übernimmt das Sozialamt die Kosten, die für die Pflege anfallen, aber durch das Einkommen und Vermögen Ihrer Eltern zuzüglich der Beiträge der Pflegeversicherung nicht gedeckt sind. Anschließend jedoch kann das Sozialamt den oder die Unterhaltspflichtigen in Regress nehmen. Das Sozialamt springt also erst einmal ein, versucht aber dann, sich diese Ausgaben zurückzuholen – und zwar bei den Unterhaltspflichtigen, also zumeist den Kindern. Dann müssen Sie zahlen.
Wer ist unterhaltspflichtig?
Im Allgemeinen können nur Verwandte in gerader Linie zum Unterhalt herangezogen werden. Das heißt, wenn es um Pflege geht, sind Sie als Kind oder Enkelkind betroffen. Die Ehepartner der Kinder sind zunächst ausgenommen. Es gibt allerdings Fälle, in denen dennoch die sogenannte Schwiegerkindhaftung eingetreten ist, das heißt, dass auch das Einkommen der Ehepartner der unterhaltspflichtigen Kinder mit in die Berechnung einfließt. Dazu später mehr.
Bevor Sie aber vom Sozialamt zur Zahlung herangezogen werden, müssenzwei Dinge grundsätzlich geklärt und festgestellt werden: Die Bedürftigkeit Ihrer Eltern und Ihre Leistungsfähigkeit. Einfacher ausgedrückt: Es wird überprüft, ob Ihre Eltern tatsächlich nicht die Mittel haben, die Pflegekosten selber zu zahlen, und ob Sie wiederum in der Lage sind, für sie einzuspringen.
Wann sind Ihre Eltern bedürftig?
Was bedeutet bereinigtes Einkommen?
Bedürftig im rechtlichen Sinne sind Ihre Eltern erst, wenn sie alle nennenswerten Vermögenswerte zu Geld gemacht haben und das sogenannte bereinigte Einkommen voll für die Pflege eingesetzt wurde. Zum Vermögen gehören grundsätzlich
alle ihre Einnahmen, Renten und Pensionen,
Einnahmen aus Miete und Verpachtungen,
Einkünfte aus Kapitalvermögen und Nießbrauchrechten.
Nicht dazu zählen
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG),
Blindengeld,
eventuell bezogenes Schmerzensgeld,
Geschenke, wenn es sich um kleine Beträge zu einem besonderen Anlass wie Geburtstag, Weihnachten, Silber-/Goldhochzeit oder Ähnliches handelt.
Das sogenannte bereinigte Einkommen berechnet sich aus dem sich daraus ergebenden Einkommen abzüglich Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zu anderen gesetzlich vorgeschriebenen und angemessenen Versicherungen sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge bis zur Höhe des Mindesteigenbetrags.
Auskunftspflicht
Es mag Ihnen unangenehm sein, doch es ist Teil des normalen Vorgangs, um die Pflichten festzustellen. Ihre Eltern sind in diesem Fall Ihnen gegenüber verpflichtet, über ihr Vermögen Auskunft zu geben. Es ist daher sinnvoll, eine Aufstellung aller Vermögenswerte zu machen, um sicher zu sein, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind.
Was alles zum Schonvermögen gehört
Es gibt nur wenig, das nicht eingesetzt werden muss, um den Unterhalt zu bestreiten. Das ist das sogenannte Schonvermögen: Dazu gehören imAllgemeinen der Hausrat und persönliche Gegenstände. »Geschont« werden Dinge wie Bücher, CDs, Bilder et cetera, also Dinge, die künstlerische, geistige und wissenschaftliche Bedürfnisse befriedigen. Luxusgüter dagegen müssen verkauft werden. Als Schonvermögen gelten:
Schonvermögen
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▶ Angemessener Hausrat
▶ Möbel
▶ Haushaltsgeräte
▶ Wäsche
▶ Kleidung
▶ Familienerbstücke
▶ Schmuck
▶ Bilder
▶ Kunstgegenstände
▶ Musikinstrumente
▶ CDs
▶ DVDs
▶ Fotoapparate
▶ Bücher
Zum Vermögen, das für die Pflege und den Unterhalt eingesetzt werden muss, zählt in jedem Fall das Barvermögen, ebenso wie Anlagevermögen, also Aktien und Versicherungen – selbst dann, wenn der Verkauf dieser Anlagen einen Verlust bedeutet.
Ebenso müssen Immobilien verkauft werden. Ob das elterliche Haus verkauft werden muss, ist davon abhängig, wer dort zurzeit wohnt. Lebt einer der Ehepartner noch dort, wird weitgehend davon abgesehen. Es hängt jedoch wiederum davon ab, wie es ausgestattet ist, wie groß es ist und welchen Preis man durch einen Verkauf erzielen könnte.
Haben Ihre Eltern geerbt? Dann ist auch dieses Vermögen für die Bezahlung der Pflegekosten zu verwenden. Einzelne Erbstücke, die vom Verstorbenen für einen besonderen Zweck vorgesehen wurden, können
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