Wenn die Eltern alt werden
davon ausgenommen sein.Sie merken – es gibt eine Menge »können«, eine Vielzahl an Auslegungsmöglichkeiten und an Eventualitäten. Letztlich gehen die Urteile darüber, was zum verwertbaren Vermögen und was zum Schonvermögen gehört, weit auseinander, je nach Bundesland oder auch Sozialamt. Bislang gibt es keine klare und einheitliche Richtlinie. Übrigens: Ihre Eltern können Ihnen gegenüber nicht freiwillig auf Unterhalt verzichten. Eine derartige Vereinbarung ist nichtig.
Unterhaltspflicht bei Ehepartnern
Müssen beide Ehepartner in ein Heim, so sind sie verpflichtet, ihr gesamtes Nettoeinkommen für die anfallenden Heim- und Pflegekosten zu verwenden. Anders sieht die Situation aus, wenn nur einer der Eheleute pflegebedürftig wird und zur Kurzzeitpflege oder für eine kurze Zeit in ein Pflegeheim kommt, der andere jedoch weiterhin im gemeinsamen Heim lebt. Hier wird in der Regel berechnet, welche Unterkunfts- und Verpflegungskosten im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung eingespart werden. Dieser Betrag muss nun eingesetzt werden, um den Heimplatz oder auch die vorübergehende Pflege in einer Kurzzeitpflegestelle zu bezahlen.
Sollte einer der Ehepartner auf Dauer in einem Pflegeheim leben, darf wiederum das gemeinsame Einkommen herangezogen werden. Berücksichtigt werden allerdings individuell, welcher Geldbetrag dem Haushalt weiterhin zur Verfügung stehen muss, damit der dort lebende Ehepartner nicht selbst Sozialhilfe beantragen muss. Gleiches gilt, wenn in dem Haushalt noch minderjährige Kinder leben.
Unterhaltspflicht der Kinder
Die Auskunftspflicht, die für Ihre Eltern gilt, gilt auch für Sie. So wie Sie von Ihren Angehörigen eine Aufstellung der bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen dürfen, können diese das von Ihnen fordern. Wenn Ihre Eltern selber nicht für ihren Unterhalt aufkommen können, wird das Sozialamt auf Sie zukommen, um zu klären, inwieweit Sie in der Lage und in der Pflicht sind, für Ihre Eltern einzustehen.
Der Brief, der Ihnen in diesem Fall vom Sozialamt zugeschickt wird, nennt sich »Überleitungsanzeige«.Das bedeutet, dass der eigentlich zwischen Ihnen und Ihrem Angehörigen bestehende Unterhaltsanspruch auf das Amt übergeleitet wird. Damit ist dann meist die Aufforderung verbunden, über Ihre Einkünfte Auskunft zu geben.
Das Gleiche gilt für Ihre Geschwister. Jeder unterhaltspflichtige Verwandte – in diesem Fall also alle Geschwister – ist, anteilig der Vermögensverhältnisse, verpflichtet zu zahlen. Insofern muss auch jeder, der für Unterhaltszahlungen infrage kommt, seine Vermögensverhältnisse offenlegen. Diese Pflicht erstreckt sich zunächst nicht auf die Einkommenslage der Partner der Geschwister (siehe Schwiegerkindhaftung).
Selbstbehalt
Bei der Berechnung der Unterhaltspflicht der Kinder für ihre Eltern hat jeweils der eigene Lebensbedarf, also der Ihrer Familie und der Ihrer Geschwister, Vorrang. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Selbstbehalt. Dieser liegt derzeit bei 1500 Euro Nettoeinkommen. Das heißt, Sie müssen sich finanziell an den Pflegekosten Ihrer Eltern beteiligen, wenn Ihr Gehalt darüber liegt. Der tatsächliche Selbstbehalt ist einzelfallabhängig. Er wird unter anderem dadurch beeinflusst, ob Ihr Ehepartner ein eigenes Einkommen hat oder Sie unterhaltsberechtigte Kinder zu versorgen haben. Man gesteht Ihnen außerdem einen Betrag für Ihre eigene Altersvorsorge zu. Auch wenn Sie bereits einen laufenden Kreditvertrag haben, müssen diese Raten berücksichtigt werden. 50 Prozent von dem, was nach der Berechnung des Selbstbehalts übrig ist, darf das Sozialamt zur Begleichung der Kosten fordern. Aber auch hier ist die Berechnungsweise von Sozialamt zu Sozialamt, von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Kurz gesagt: Es gibt keine einheitliche Regelung dafür, was bei Ihnen unter Schonvermögen fällt.
WISO -Tipp
Im Zweifel sollten Sie einen versierten Rechtsanwalt mit Fachgebiet »Elternunterhalt« hinzuziehen, der den Berechnungsbescheid des Sozialamts für Sie überprüft und gegebenenfalls anfechten kann.
Das Sozialamt wird Ihnen einen Auskunftsbogen zusenden, den Sie wahrheitsgemäß ausfüllen müssen. Erfahrungsgemäß können aber meist mehr Ausgaben geltend gemacht werden, als dieser Bogen Möglichkeiten bietet. Hier einige Ausgaben und Kosten, die Sie geltend machen sollten:
Auch das fällt unter das Schonvermögen
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