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WISO - Aktien, Anleihen und Fonds

WISO - Aktien, Anleihen und Fonds

Titel: WISO - Aktien, Anleihen und Fonds Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Michael Jungblut
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einmalig, pauschal und endgültig. Die Kapitalerträge werden nicht mehr zum übrigen Einkommen hinzu gerechnet und dann, wie bis Ende 2008 üblich, mit dem persönlichen Steuersatz belastet.
    Das hört sich nach Steuerentlastung und Vereinfachung an. Bei näherem Hinsehen allerdings muss man feststellen, dass die deutsche Bürokratie ihrer Linie treu geblieben ist. Einfacher wird es nur selten, komplizierter und teurer dagegen für den Sparer in den meisten Fällen.
    Weniger Steuern zahlen Besitzer mittlerer und großer Vermögen, die größere Zinseinnahmen haben. Da ihr persönlicher Steuersatz mehr oder weniger deutlich über 25 Prozent liegt, kommen sie mit der Abgeltungsteuer besser weg als vor 2009. Schlechter behandelt werden dagegen Geringverdiener, deren Einkommensteuersatz unter 25 Prozent liegt. Ihnen werden trotzdem 25 Prozent von allen Zinserträgen abgezogen, die oberhalb des Sparerpauschbetrags liegen. Sie können sich das Geld dann zwar vom Finanzamt zurückholen, aber erst nach Ablauf des Jahres per Steuererklärung. Ähnliches gilt für Besitzer von Aktien und Fonds, wenn ihre Erträge oder Kursgewinne höher belastet wurden, als es – wegen geringer Gesamteinkünfte – ihrem persönlichen Steuersatz entspricht.
    Eine Aufnahme der Kapitaleinkünfte in die Steuererklärung ist auch immer dann erforderlich, wenn Sie bei verschiedenen Instituten (beispielsweise bei einer Sparkasse, einer Direktbank und einem Fonds) Depots und Konten unterhalten. Denn nur so können Gewinne bei dem einen Depot gegen Verluste beim anderen aufgerechnet und zu viel gezahlte Steuern zurückgeholt werden. Ähnliches gilt, wenn Sie »Altverluste« aus der Zeit bis Ende 2008 besitzen, die sie gegen Spekulationsgewinne ab 2009 aufrechnen können, um Spekulationssteuer zurück zu holen. Deshalb dazu schon vorab ein wichtiger Hinweis:
    WISO rät
    Achten Sie insbesondere auf Verluste aus Wertpapierverkäufen bis Ende 2008. Sofern Sie die Wertpapiere vor Jahresende innerhalb der bis dahin noch geltenden einjährigen Spekulationsfrist verkauft haben, können Sie diese Verluste gegen Gewinne verrechnen, die |250| Sie ab 2009 erzielen. Es ist übrigens zulässig, diese Papiere nach Realisierung des Verlustes nach kurzer Zeit zurückzukaufen. Das ist immer sinnvoll, wenn Sie damit eine hohe Dividendenrendite erzielen und/oder davon ausgehen, dass der Börsenwert dieser Anteile künftig wieder steigt. Das kostet zwar Spesen bei Verkauf und Rückkauf, kann aber zu erheblichen Steuerersparnissen führen.
    Ab 2009 ist diese Form der (legalen!) Steuergestaltung nicht mehr möglich, weil es keine Spekulationsfrist mehr gibt. Aber die alten Verluste können noch genutzt werden – voraussichtlich bis 2013.
    Den im Jahr 2008 oder zuvor realisierten und akkumulierten Verlusten kommt eine besondere Bedeutung zu, weil »alte« Verluste sich noch als Gewinne entpuppen können – steuerlich gesehen.
    Ehe auf die Tücken der Abgeltungsteuer eingegangen wird, ist ein kleiner Exkurs zum Thema »Private Veräußerungsgewinne« notwendig. Die sind nämlich grundsätzlich steuerfrei. Doch das gilt leider nur im Prinzip. Es gilt beispielsweise, wenn beim Verkauf von selbst genutzten Gebrauchtwagen, von Bildern oder Schmuck aus Familienbesitz, von Münz- oder Briefmarkensammlungen ein Gewinn erzielt wird. Denn das ist für das Finanzamt kaum greifbar. Es gilt grundsätzlich sogar für den Verkauf von Grundstücken und Wertpapieren – jedenfalls bis Ende 2008. Doch da wo es für den Sparer und den Fiskus wirklich interessant wird, gibt es Ausnahmen. Bei Spekulationsgewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren und Grundstücken werden nämlich doch Spekulationssteuern fällig, und zwar bei der
Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Zeitraum zwischen An- und Verkauf weniger als zehn Jahre (bis 1999 zwei Jahre) beträgt. Hier unterliegt der Gewinn aber auch nach 2008 dem persönlichen Einkommensteuersatz, und der ist meist höher als die Abgeltungsteuer. Eine Ausnahme ist die selbst genutzte Wohnung. Sie kann bei einem Umzug ohne Beachtung der Spekulationsfrist veräußert werden.
Veräußerung von Wertpapieren und anderen Wirtschaftsgütern, wenn bis 2008 der Zeitraum zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr (bis 1999 waren es noch sechs Monate) beträgt. Ab 2009 gibt es diese zeitliche Begrenzung nicht mehr, sodass bei einem Gewinn immer Abgeltungsteuer fällig wird.
|251| Veräußerungsgeschäfte, bei denen die

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