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WISO - Aktien, Anleihen und Fonds

WISO - Aktien, Anleihen und Fonds

Titel: WISO - Aktien, Anleihen und Fonds Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Michael Jungblut
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diese Nachweise auch später noch für das Finanzamt brauchen. Das gilt nicht nur für vereinnahmte Zinsen und Dividenden, sondern auch für Gebühren und Spesen, die Sie als Werbungskosten geltend machen können. Sie müssen dem Finanzamt vielleicht einmal beweisen, dass Gewinne tatsächlich außerhalb der Spekulationsfrist von zwölf Monaten erzielt wurden und daher nicht als Einkommen versteuert werden müssen. Das gilt zwar vor allem für Wertpapiergeschäfte bis Ende 2008, da ab 2009 die neuen Regeln und Übergangsregeln der Abgeltungsteuer greifen. Danach können Werbungskosten nicht mehr abgesetzt werden und die Spekulationsfrist entfällt, aber oft lassen sich »alte Verluste« – zum Beispiel als Folge der Kurseinbrüche 2008 – noch lange nutzen.
    MiFID: Neue EU-Richtlinie für Bankberatung
    Die Beratung soll »ehrlich, redlich, professionell« und im besten Interesse des Kunden sein, heißt es in der EU-Verordnung, die seit November 2007 auch in Deutschland in Kraft ist. Das haben Anleger bisher auch von ihren Beratern |50| erwarten dürfen, doch jetzt haben sie es schriftlich. Die MiFID (Markets in Financial Instruments Directive) ist Teil der Finanzmarktrichtlinien und damit Gesetz. Sie soll Anleger europaweit besser vor einer falschen Beratung schützen und für mehr Transparenz bei der Geldanlage sorgen. Ziel ist eine maßgeschneiderte Beratung mit einer passenden Anlageempfehlung.
    Um ihrer Aufklärungspflicht nachzukommen, müssen die Banken nunmehr bei jedem neuen Anlagegespräche ihre Privatkunden genauestens befragen. Das passierte zwar auch früher schon bei Wertpapiergeschäften mit dem sogenannten Wertpapierhandelsbogen, aber nicht so detailliert. Zu notieren sind jetzt auch Schulbildung, Beruf, Höhe und Herkunft des Einkommens, Schulden, Anlageziel und Ihr Wissensstand. Der Fragebogen muss mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Das ist neu. Für den alten »Wertpapierfragebogen nach dem WphG (Wertpapierhandelsgesetz)« gab es keine Fristen. Nach wie vor muss der Fragebogen nicht vom Kunden unterschrieben werden. Damit wird klar, dass dieser allein der Bank zur Absicherung vor Falschberatung dient. Deshalb ist es umso wichtiger, dass Sie sich eine Kopie des Bogens aushändigen lassen. Kontrollieren Sie dabei, dass nur solche Angaben darin stehen, die Sie auch verstanden haben und der Wahrheit entsprechen. Läuft bei der Geldanlage – trotz aller Vorsichtsmaßnahmen – etwas schief, weil Sie falsch beraten wurden, bleibt Ihnen für eine Reklamation nicht viel Zeit. Die Verjährungsfrist liegt wie bisher bei nur drei Jahren. Auch hängt die Beweislast der Falschberatung nach wie vor am Kunden. Gerechnet wird ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
    Banken dürfen Ihre Kunden nicht mehr in vorgefertigte Schubladen stecken. Wer sein Geld in Wertpapieren, etwa Aktien, Anleihen, Investmentfonds, Zertifikaten oder Derivaten anlegen will, muss sich individuell beraten lassen. Sie sind verpflichtet, alle Fragen richtig und vollständig zu beantworten. Am besten füllen Sie das Formular gemeinsam mit Ihrem Berater aus, denn vieles darin ist erklärungsbedürftig. Achtung: Falsche Angaben haben Auswirkung auf die Haftung, wenn es zum Streitfall kommt. Wenn Sie gar keine Auskunft geben wollen, gibt es auch keine Beratung. Der Berater darf keine Empfehlung aussprechen. Kaufen Sie trotzdem Wertpapiere, ist die Bank aus der Haftung raus. Das sollten Sie vermeiden!
    WISO rät
    Nutzen Sie die nunmehr umfangreiche Auskunfts- und Informationspflicht von Anlageberatern, Bankern und Vermögensverwaltern für sich und stellen Sie eher eine Frage zu viel als eine zu wenig.
    |51| Der Berater muss Ihnen auch ungefragt Auskünfte geben. Zum Beispiel muss er über Chancen und Risiken der Anlage aufklären oder sogar davor warnen, wenn es Gründe dafür gibt, etwa, wenn schlechte Unternehmensnachrichten vorliegen.
    Muss der Berater auch ungefragt über Provisionszahlungen aufklären oder nicht? Ja, sowohl nach der MiFID als auch schon zuvor nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH: 19.12.06, AZ: XI ZR 56/05). Die Entscheidung war bahnbrechend. Danach muss grundsätzlich jede Bank dem Bankkunden bei der Empfehlung mitteilen, ob sie Rückvergütungen oder Provisionen für die Anlageempfehlung erhält. Die sogenannten Kick-Backs werden bei vielen Anlageempfehlungen gezahlt. Zum Beispiel zahlt der Anleger beim Fondskauf eine Reihe von Entgelten. Der größte Teil entfällt auf den Vertrieb, das Management und auf die

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