WISO - Aktien, Anleihen und Fonds
Verwaltung durch die Fondsgesellschaften. Doch auch die Bank behält etwas als Provision ein oder erhält Zahlungen über den sogenannten Kick-Back wieder zurück.
Im Urteilsfall vor dem BGH hatte der Anleger aufgrund einer Anlageempfehlung durch die Bank für über 140 000 Euro Anteile an einem Aktienfonds erworben. Die Bank hat zwar über den Ausgabeaufschlag informiert, nicht aber über die Rückvergütungen, die die Bank aufgrund des Verkaufs erhalten hat. Der Aktienfonds hat danach Kursverluste erleiden müssen. Der Anleger hat daraufhin Schadensersatz gefordert. Seine Begründung: Hätte er von dem Interessenkonflikt der Bank gewusst, hätte er die Anlageempfehlung der Bank nicht wahrgenommen.
Das deutsche Recht geht damit sogar noch über die Forderungen der EU-Verordnung hinaus. Deshalb muss in Deutschland bei der Anlageberatung ein möglicher Interessenkonflikt aufgedeckt werden. So sind etwa Sparkassenberater verpflichtet darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Empfehlung von Deka-Fonds um die Fondsgesellschaft der Sparkassen handelt.
WISO rät
Lassen Sie sich sämtliche einmaligen und regelmäßigen Kosten der Geldanlage nennen. Verlangen Sie eine schriftliche Kostenaufstellung. Nur so können Sie die einzelnen Anlageempfehlungen miteinander vergleichen und Interessenkonflikte erkennen.
|52| Neu ist die Vorgabe, dass Wertpapieraufträge
»bestmöglich«
(§ 33a WpHG) auszuführen sind. Dieser Begriff ist jedoch nicht genau definiert. Handelt es sich dabei auch wirklich um den schnellsten und billigsten Weg für den Kunden? Nicht immer, denn Banken arbeiten mit sogenannten Routern. Das heißt, es wird bei Auftragseingang nur gefragt, wo bei den der Bank zur Verfügung stehenden Handelssystemen und Handelsplätzen die »bestmögliche« Variante möglich ist. Dabei haben vor allem Verfügbarkeit und Schnelligkeit, zum Beispiel beim Aktienkauf und -verkauf, Priorität. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Auftrag nicht doch noch anderswo zu einem günstigeren Preis abgewickelt werden kann. Der Berater ist jedoch verpflichtet darauf hinzuweisen, wenn etwa an einer Regionalbörse ein besseres Geschäft für den Kunden zu machen ist. Ein Beispiel: Der Kunde möchte Aktien der Gesellschaft XY kaufen. Normalerweise wird die Order über das Xetra-Dax-Handelssystem abgewickelt. Ist jedoch bekannt, dass an der Regionalbörse, an der das Unternehmen seinen Stammsitz hat, die Papiere billiger zu haben sind, muss der Banker darüber aufklären. Letztlich entscheidet dann der Kunde, wo er den Auftrag ausgeführt haben möchte. Dabei gehen Branchenkenner davon aus, dass eine Konkurrenzbelebung stattfinden wird. Schon jetzt ist zu erkennen, dass die Preise bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften in Bewegung geraten.
Achtung: Ausgenommen von der sogenannten Best Execution-Regel sind Fonds. Die Banken dürfen sie weiterhin bei den Fondsgesellschaften zu dem dort festgelegten Preis erwerben.
WISO rät
Fragen Sie bei der Auftragsabwicklung danach, ob es sich für Sie um die bestmögliche Variante handelt. Bestehen Sie darauf, dass bei der Kauf- und Verkaufsorder der für Sie persönlich schnellste und kostengünstigste Weg gewählt wird. Doch Achtung: Den weltweit besten Schnäppchenpreis muss Ihnen die Bank damit aber nicht garantieren.
Vermögensverwalter, als professionelle Manager für Ihr Geld, müssen Ihre Erfolge nunmehr anhand eines Vergleichsmaßstabs belegen. Die sogenannte Benchmark gibt an, wie gut sich eine Anlage entwickelt hat. Das kann zum Beispiel bei deutschen Standardwerten der DAX sein oder bei Technologiewerten der TecDax. Achten Sie beim Vergleichen auf einen einheitlichen |53| Maßstab. Lassen Sie sich mehrere Anlageprodukte vorschlagen, können Sie über die Benchmark die Entwicklung in der Vergangenheit beobachten. Die Übertragung auf die Zukunft ist damit jedoch nicht möglich.
Die Angaben, die Sie zum Wertpapiergeschäft machen, werden in einem Fragebogen dokumentiert. Er kann bei jeder Bank anders heißen. Zum Beispiel nennt ihn die Deutsche Bank »Angaben von Privatkunden zum Wertpapiergeschäft«.
Achtung
Achtung Ausnahmen! Die neuen Beraterregeln gelten nicht für Anlageprodukte, die nur auf dem sogenannten Grauen Kapitalmarkt gehandelt werden. Auch geschlossene Fonds, Kapitallebensversicherungen und andere nicht börsennotierte Wertpapiere fallen nicht unter die MiFID. Dabei hat sich der Gesetzgeber auf den Standpunkt zurückgezogen, dass sich die neuen Regeln nur
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