WISO - Aktien, Anleihen und Fonds
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, die bei einer falschen Beratung Ansprüche bis zu ........ Euro je Schadensfall abdeckt
Schlusserklärung: Ich erkläre hiermit, dass ich alle Angaben wahrheitsgemäß vorgenommen habe. Mir ist bekannt, dass sich aus falschen Angaben Haftungsansprüche gegen mich ergeben können.
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Ort, Datum, Unterschrift
|43| Berater ist nicht gleich Berater. Seine Kompetenz, seine Unabhängigkeit und die Haftungsfrage hängen im Wesentlichen von seinem Beschäftigungsverhältnis ab. Ist der Berater zum Beispiel Angestellter einer Bank, steht das Unternehmen für die Fehler der Mitarbeiter gerade. Als geschädigter Anleger können Sie Ihre Ansprüche auf Schadensersatz dann direkt an die Bank richten. Auch für Vertreter, die im Auftrag eines oder mehrerer Kreditinstitute Geschäfte vermitteln (selbst dann, wenn Sie das nur nebenberuflich tun), müssen die jeweiligen Banken haften. Haben Sie dagegen einen selbstständigen Vermögensberater oder einen Finanzmakler mit Ihrer Geldanlage beauftragt, müssen Sie sich mit Schadensersatzansprüchen zuerst an ihn wenden.
WISO rät
Wenn Sie den Eindruck haben, dass ein Anlageberater seine Pflichten nicht ernst nimmt und Ihnen ständig von hohen Gewinnen vorschwärmt, sollten Sie das Gespräch abbrechen und sich nach einem wirklichen Experten umsehen. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Ihnen bisher unbekannter »Finanzexperte« versucht, Anlagegeschäfte per Telefon oder an der Haustür anzubahnen.
Hohe Gewinnversprechen sind immer ein Anlass, besonders sorgfältig zu prüfen, mit wem Sie es zu tun haben. Dubiose Anlageberater, die sich auf dem sogenannten »Grauen Kapitalmarkt« tummeln, sind skrupellos.
Achtung!
Ein mieser Trick ist zum Beispiel, dass die versprochenen Gewinne zunächst tatsächlich fließen, um Sie zu beeindrucken und Ihnen noch mehr Geld abzuschwatzen. Doch dann kommt plötzlich nichts mehr. Nicht selten ist die gesamte Firma mit dem eingezahlten Kapital verschwunden.
Risiko Falschberatung
Wie groß ist die Chance, Ihr Geld wiederzusehen, wenn etwas schief läuft? Das hängt davon ab, ob Sie die Falschberatung beweisen können. Dabei muss Ihnen klar sein, dass der Berater nicht alles bis ins kleinste Detail erläutern |44| muss. Nach der Rechtsprechung haben auch Sie Pflichten. Zum Beispiel müssen Sie Ihren Beratungsbedarf offen legen und nachhaken, wenn Sie etwas nicht verstanden haben. Tun Sie das nicht, kann Ihnen eine Mitschuld zugesprochen werden. Die Richter stehen auf dem Standpunkt, dass Nachfragen zumutbar ist.
Das Beratungsgespräch wird auch für die Mitarbeiter in einer Bank immer wichtiger. Stichwort: Bankenhaftung bei falscher Anlageberatung. Wer nachweisen kann, dass er von seiner Bank in Sachen Geldanlage mangelhaft und nicht »typgerecht« beraten wurde und dadurch finanzielle Verluste erlitten hat, hat Chancen auf Schadensersatz. Wesentliches dazu wurde im Finanzmarktförderungsgesetz festgeschrieben. Dazu gehört auch eine neue EU-Richtlinie mit dem Kürzel MiFID, Markets in Financial Instruments Directive. Im Zuge der Schuldrechtsreform wurden außerdem die Verjährungsfristen geändert: Bei fehlerhafter Anlageberatung kann der Berater nicht mehr 30 Jahre, sondern nur noch drei Jahre rückwirkend haftbar gemacht werden.
Wenn es um hohe Summen geht, die vielleicht der Altersvorsorge dienen sollen, wird es umso wichtiger, sich vor Vertragsabschluss unabhängig und umfassend beraten zu lassen. Da im Streitfall auch immer Beweise vorgelegt werden müssen, sollten Sie bei wichtigen Gesprächen immer zu zweit sein, auch wenn es um Anlageberatung geht. Machen Sie sich während des Gesprächs Notizen. Nehmen Sie alles mit, was der Berater aufgeschrieben hat, auch wenn es zunächst nur nach einer Kritzelei aussieht. Im Ernstfall sind diese Vorsichtsmaßnahmen notwendig, um der Bank den Beratungsfehler beim Ombudsmann (Beschwerdestelle der privaten Banken) oder vor Gericht nachzuweisen. Die Kreditinstitute können sich dann nicht mehr damit herausreden, sie hätten selbst nichts vom Risiko der Anlageempfehlung gewusst. Die Banken müssen sich sachkundig machen, die Risikowünsche des Kunden, seinen Wissensstand und – bei langjährigen Geschäftsbeziehungen – auch sein bisheriges Anlageverhalten bei der Anlageempfehlung berücksichtigen. Natürlich gibt es keine Haftung für Kursverluste. Es sei denn, der Kunde wollte eine
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