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Alfred - König der Angel-Sachsen

Titel: Alfred - König der Angel-Sachsen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Albrecht von Haller
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den Gemeinen noch mehr in seine Hände, der Grafen Ungunst ist ein verdammendes Urtheil für seine Angehörigen, seine Gunst giebt in der That selber den Ausspruch für den der sie erworben hat. Endlich sind die Rittergüter zu unermeßlich groß, und geben dem Adel eine alzu große, und zu wenig vertheilte Macht.« Littleton, III. 325.
    »Allerdings muß also der Adel von einem weisen Gesezgeber in die Stellung versezt werden, in welcher er dem Staate, dem Könige, und dem Volke nüzlich, und keinem Gliede des Staates beschwerlich sey. Die Gerichte können ihm nicht anvertraut werden, er hat zu viel Angelegenheiten mit seinen Leibeigenen und Pachtern und mit dem Könige abzuthun, die alle auf seine Gerechtigkeit einfliessen können; er hat auch in Angel-Sachsen zu wenig Eifer auf die Erleuchtung seines Verstandes gewandt, als daß man ihm die oft alzu schwere Arbeit auflegen könte, das verborgene Recht aus der Dunkelheit zu ziehn, worinn es manchmahl verborgen liegt. Zu Richtern müssen Männer gewählt werden, deren Auferziehung sie zum Lesen, zur Kenntniß der Geseze, zur Nachforschung der Gründe einer jeden Sache gebildet hat. Der Richter muß in der Grafschaft nicht angesessen seyn, nichts eigenes, keinen Eigennuz haben, der die Waag-Schale der Gerechtigkeit an die eine Seite lenkte; dieses Gesez haben die Seren schon längst gekant.«
    »Noch weniger soll die Macht der Waffen, und der Befehl im Kriege den Grafen eigen seyn; die Kriegsleute sind des Vaterlandes, und seines Vaters des Königs, nicht eines Grafen, nicht einer Grafschaft Eigenthum. Allerdings kan der Adel mit dem grösten Vortheil gebraucht werden, einzelne Schaaren Hunderte und Tausende von Kriegsleuten anzuführen; seine Erfahrenheit in den Waffen, seine Ehrfurcht, selbst die den Geringen für den Adel angebohrne Verehrung, machen ihn zum Befehlen tüchtig: Aber der Feldherr, der Oberste, der Hauptmann müsten von dem König gewählt, und kein Recht zu den Würden des Kriegs angebohren werden. Der König wählt die tüchtigsten, und die eifrigsten Bürger des Staates; die Geburt zeugt blöde, und kränklichte, der Eigensin ungerechte und übelwollende. Der gemeine Kriegsmann, der Hauptmann, der Oberste, müssen des Königes und keines Unterthanen Leute seyn. Wie Angel-Sachsen jezt verwaltet wird, so ist jede Grafschaft der Siz eines kleinen Königes, der seine eigene Sorgen, und seine eigene Vortheile hat, und erst vom gemeinen Besten denkt, wenn es mit dem seinigen übereinstimt. Auch der König muß die Kriegsübungen einrichten, muß die Befehle geben, wohin jede Schaar vorrüken, wozu sie dienen soll, er muß sie ernähren, sie wafnen, ein eiziger Geist muß alle Kräfte des Königreichs beleben, und zu einem einzigen Zweke alles vereinigen.«
    Alfred hörte aufmerksam zu; er fühlte die Wahrheit der Anmerkung wohl, die Amund gemacht hatte, der Weise sah aber zugleich, daß eine so große Veränderung der Macht der Großen einen algemeinen Aufstand erweken würde, der für ihn zu stark wäre. Er versprach sich selber die alzu weit ausgedehnten Vorzüge der Großen zu schmälern, nur daß die Klugheit viele Zeit und ein almähliges Fortschreiten erfoderte. Die Gerichte entzog er dem Adel wirklich, aber der frühe Todt des Weisen nahm ihn weg, eh er die Gewalt mindern konte, die sie im Kriegswesen hatten.
    Der König machte unterdessen seinem Freunde einen Einwurf. Amund nimt dem Adel die Anführung im Kriege, und den Siz in den Gerichten: was hat er denn den Edlen für Pflichten vorbehalten, durch welche der Adel dem Lande dienen könte?
    »Alfred, verbeugte sich Amund, ruft alle Jahre die Großen zusammen und beherzigt mit denselben die Wohlfahrt des Landes. Diese Versamlung ist wilkührlich, sie solte beständig seyn, und ihren Grund in der Staatsverfassung selber haben. Alle Jahre versamlen sich die drey Machten des Reichs, der König, die Edlen, und die Ausgeschoßenen des Volkes. Den Tag der Eröfnung der großen Versamlung sezt der König an, und er entläßt die Stände. Von jedem edlen Stamme hat das Haupt am Reichstage eine erbliche und wesentliche Stimme; den Adel selbst ertheilt der König auf alle Folge der Zeiten, so lang der Mansstam dauret. Dieses Erbrecht giebt dem Adel eine Unabhängigkeit, die er verlöhre, wann die verliehenen Vorrechte mit dem geadelten verdienten Mann ausstürben.«
    »Am Reichstage werden alle große Geschäffte des Reichs, die Steuren, die Geseze, vor den Rittersaal getragen, und kein Entschluß der

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