Alleinerziehend - meine Rechte
BGB
Sind aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein oder mehrere Kinder hervorgegangen, besteht neben der Unterhaltsverpflichtung des nicht betreuenden Elternteils für die Kinder auch ein Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils gemäß § 1615l BGB (Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt). Danach ist der Vater gegenüber der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes unterhaltspflichtig. Darüber hinaus bestehen Betreuungsunterhaltsansprüche, solange und soweit wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit von der Mutter nicht erwartet werden kann. In der Regel gelten insoweit die zum nachehelichen Ehegattenunterhalt dargestellten Erwerbspflichten des betreuenden Elternteils (S. 63). Mit Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes endet dieser Unterhaltsanspruch.
Bei der Höhe des Unterhalts ist zu unterscheiden, ob der betreuende Elternteil mit dem Unterhaltspflichtigen eine Lebensgemeinschaft gebildet hat. Ist dies der Fall, berechnen sich die Unterhaltsansprüche ähnlich wie beim nachehelichen Ehegattenunterhalt. Haben die Eltern dagegen noch nie zusammengelebt, ist Maßstab für die Höhe des Unterhaltsanspruchs des betreuenden Elternteils dessenEinkunftssituation vor der Geburt des Kindes. Allerdings wird dieser Unterhaltsanspruch dann auf den Betrag begrenzt, der sich ergeben würde, wenn die Parteien zusammengelebt hätten.
War die Mutter zunächst verheiratet und stammt aus dieser Ehe bereits ein betreuungsbedürftiges minderjähriges Kind und hat die Mutter mit ihrem nicht ehelichen Lebenspartner ein weiteres Kind zur Welt gebracht, stehen die Unterhaltsansprüche der Mutter gegen den geschiedenen Ehemann sowie gegen den nicht ehelichen Lebensgefährten in Konkurrenz. Beide Väter haften für den Unterhaltsanspruch der Mutter nach ihren jeweiligen Einkommensverhältnissen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Mutter – hätte sie kein Kind aus der neuen Partnerschaft – nach dem neuen Unterhaltsrecht vermutlich keinen oder nur noch einen geringeren Unterhaltsanspruch, der zudem in aller Regel zu befristen wäre, gegen den geschiedenen Ehemann hätte. Insoweit ist in diesen Fällen dann eine überwiegende Unterhaltsverpflichtung des nicht ehelichen Lebenspartners gegeben. Daneben ist gesondert zu beurteilen, ob und ggf. in welchem Umfang eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit dem nicht ehelichen Lebenspartner vorliegt, was schließlich zu einem gänzlichen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs gegen den geschiedenen Ehemann führen kann.
Unterhalt für die Vergangenheit
Unterhalt für vergangene Zeiträume kann nur gefordert werden, wenn sich der Unterhaltsschuldner in Verzug befindet. Er sollte auf alle Fälle schriftlich aufgefordert werden, entweder einen bestimmten Unterhaltsbetrag zubezahlen oder Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte sowie über sein Vermögen zu erteilen.
!
Tipp:
Machen Sie Unterhalt unmittelbar nach der Trennung geltend und verlangen Sie umfassende Auskunft.
Neue Partnerschaft des Berechtigten
Nacheheliche Ehegattenunterhaltsansprüche können versagt oder zeitlich und/oder betragsmäßig begrenzt werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Eine derartige Verfestigung ist frühestens dann gegeben, wenn diese Beziehung mehr als zwei Jahre besteht bzw. wenn sich sonst konkrete Anhaltspunkte für ein gemeinsames Füreinander-Einstehen, beispielsweise der gemeinschaftliche Erwerb einer Immobilie, abzeichnen.
Auf den Punkt gebracht
Unterhalt sollte unmittelbar nach der Trennung geltend gemacht werden.
Nachehelicher Unterhalt kann bei neuer Partnerschaft entfallen.
Der Unterhaltsanspruch der nicht ehelichen Mutter/ des nicht ehelichen Vaters orientiert sich am zuvor erzielten Einkommen.
Welche steuerlichen Vergünstigungen habe ich?
DerGesetzgeber will das Kinderkriegen attraktiver machen. Er tut dies über staatliche Zuwendungen und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Die häufigsten werden in den nachfolgenden Abschnitten dargestellt.
Viele Steuervorteile werden nur dann gewährt, wenn Anspruch auf Kindergeld (siehe S. 73) besteht. Solche steuerlichen Vorteile sind z. B.:
Erziehungsfreibetrag
Steuerermäßigung bei Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Ausbildungsfreibetrag
Sonderausgabenabzug für Schulgeld für den Besuch bestimmter
Weitere Kostenlose Bücher