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Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Titel: Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walhalla-Fachverl.
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Kinder und Jugendliche)
    Einzelheiten zur Belastungsgrenze werden in § 62 SGB V geregelt. Danach haben Versicherte während eines jeden Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zu dieser Grenze zu leisten.
    Wichtig:
    Wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu erbringen sind.
    Die Belastungsgrenze beträgt für Versicherte und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
    Zuzahlungsregelungen für chronisch Kranke
    Für chronisch kranke Versicherte , die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Nach Ansicht der Spitzenverbände der Krankenkasse gilt diese Absenkung der Belastungsgrenze für den gesamten Familienhaushalt, wenn mindestens eine Person wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung in Dauerbehandlung ist.
    Chronisch Kranke haben bis zu zwei Prozent ihrer Einnahmen an Zuzahlungen zu erbringen, wenn sie bestimmte Vorsorgemaßnahmen nicht in Anspruch genommen haben (siehe zu den Vorsorgemaßnahmen in diesem Kapitel).
    Angesprochen sind zunächst chronisch kranke Versicherte, die nach dem 01.04.1972 geboren sind. Für diese chronisch kranken Menschen gilt der Satz von zwei Prozent, wenn sie die in § 25 Abs. 1 SGB V vorgeschriebenen Gesundheitsuntersuchungen vor der (chronischen) Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben.
    Die Zwei-Prozent-Regelung gilt im Übrigen für nach dem 01.04.1987 geborene weibliche und nach dem 01.04.1962 geborene männliche chronisch kranke Versicherte, die an einer Krebsart erkranken, für die eine Früherkennungsuntersuchung besteht. Weitere Voraussetzung ist, dass sie diese Untersuchung ab dem 01.01.2008 vor ihrer Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben.
    Die Neuregelung für den Bereich des sogenannten „ Gesundheits-Check-Ups “ erfasst nach § 25 Abs. 1 SGB V Versicherte ab dem vollendeten 35. Lebensjahr. Für Krebsvorsorgeuntersuchungen gilt dies für Frauen ab dem vollendeten 20. und Männer ab dem vollendeten 45. Lebensjahr. Eine rückwirkende Sanktion für die Nichtinanspruchnahme der Vorsorgeuntersuchungen in der Vergangenheit wird es nicht geben.
    Wenn chronisch kranke Patienten an den strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137f SGB V mitwirken, gilt dies als Ausdruck der besonderen Eigenverantwortung. Für Versicherte, die die Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen versäumt haben, die aber nach Ausbruch der Erkrankung an einem solchen Programm teilnehmen, gilt deshalb die verminderte Belastungsgrenze.
    Im Übrigen hat der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien festgelegt, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen nicht zwingend durchgeführt werden müssen.
    Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Gesundheits- beziehungsweise Früherkennungsuntersuchungen hinzuweisen.
    Der Gemeinsame Bundesausschuss schreibt in seinen Richtlinien vor, dass die Feststellung, wonach Versicherte an einer schwerwiegenden chronischen Krankheit leiden, durch die Krankenkasse getroffen wird.
    Nach den Richtlinien ist eine Krankheit dann schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal (Vierteljahr) ärztlich behandelt wurde ( Dauerbehandlung ).
    Außerdem muss eines der folgenden Merkmale vorhanden sein:
Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II oder III nach dem Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SGB XI) vor (siehe Kapitel 5).
Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent vor, wobei der GdB beziehungsweise die MdE zumindest auch durch die obige Krankheit ( Dauerbehandlung ) begründet sein muss.
Es ist eine kontinuierliche Behandlung erforderlich (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie , Versorgung mit Heil - und Hilfsmitteln ), ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung , eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der die Dauerbehandlung notwendig machenden Krankheit verursachten Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
    Wichtig:
    Die

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