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Arbeit - Leben - Glueck

Arbeit - Leben - Glueck

Titel: Arbeit - Leben - Glueck Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Gina Schulze
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Fehler? Was hätte jeder besser machen können? Wie würden folgende Faktoren die Diskussion des Fehlers beeinflussen?
|210| Produktion und Konstruktion liegen im Dauerstreit, weil immer alles auf den letzten Drücker gehen muss.
Das war nicht Toms erster Fehler. Schon lange hat sein Abteilungsleiter darauf gewartet, dass er wieder etwas vermasselt.
Toms Abteilungsleiter ist schon vor längerer Zeit beim Chef in Ungnade gefallen.
    Wenn Gespräche scheitern und eine konstruktive Kritik nicht gelingt, ist das Betriebsklima oft vergiftet. In so einer Situation versucht der Arbeitgeber, eine permanente Fehlerquelle oder einen Dauerkonflikt dadurch auszuschalten, dass er die betroffenen Mitarbeiter abmahnt, und zwar in der Regel schriftlich. Abmahnungen zielen meist auf das Verhalten eines Mitarbeiters, etwa wenn er ohne ärztliches Attest der Arbeit fernbleibt oder seine Kollegen belästigt. Sie können aber auch Kritik an der Person eines Mitarbeiters zum Ausdruck bringen: Die Arbeitsleistung bleibt hinter den berechtigten Erwartungen zurück, jemand ist ein schwerer Alkoholiker, jemand nimmt Drogen oder wurde eines Verbrechens überführt.
     
    Abmahnungen leiten in vielen Fällen die Kündigung eines Arbeitnehmers ein. Letztere darf nur ausgesprochen werden, wenn vorher eine Abmahnung erteilt wurde und der Betroffene Gelegenheit hatte, sich zu bessern. In Ausnahmefällen reicht auch eine vor Zeugen mündlich vorgebrachte Abmahnung, aber wer auf Nummer sicher gehen will, mahnt schriftlich nach. Nur bei gravierenden Verhaltensfehlern ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich, zum Beispiel wenn ein Mitarbeiter seinen Vorgesetzten beleidigt, Betriebsgeheimnisse verrät, Firmengeld stiehlt, für die Konkurrenz arbeitet, straffällig wird oder die Arbeit verweigert.
     
    |211| Eine viel genutzte Möglichkeit der Trennung ist die betriebsbedingte Kündigung. Abteilungen werden geschlossen, Betriebe reorganisiert, Arbeitsschwerpunkte ausgelagert, die Auftragslage ist schlecht, die Konjunktur bricht ein. Dass ein Arbeitgeber schlechte Zeiten nicht willkürlich dazu nutzen kann, unliebsame Mitarbeiter loszuwerden, verhindert die so genannte Sozialauswahl. Sozialauswahl bedeutet: Jüngere Mitarbeiter gehen vor älteren, Gesunde vor Kranken, Ledige vor Familienvätern.
     
    Eine betriebsbedingte Kündigung ist trotz aller Hemmnisse immer noch einfacher zu erreichen als eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung. Nur selten benehmen sich Menschen derart daneben, dass dies eine Kündigung rechtfertigt. Personen- und verhaltensbedingte Kündigungen sind vor Gericht oft leichter anfechtbar als betriebsbedingte Kündigungen. Deshalb weichen Arbeitgeber wenn möglich auf die betriebsbedingte Kündigung aus. Sie hat zumindest offiziell nichts mit dem Verhalten oder der Person des Arbeitnehmers zu tun und wirkt sich auch nicht negativ auf seine weitere berufliche Zukunft aus. Ist die Kündigung einvernehmlich, dann ist auch der Arbeitnehmer damit einverstanden und wird keinen Widerspruch vor dem Arbeitsgericht einlegen. Ein solches Einvernehmen ist oft mit der Zahlung einer Abfindung verbunden. Auch verhaltens- oder personenbedingte Kündigungen werden abgefunden, wenn der Arbeitgeber verhindern will, in einen langwierigen Prozess vor dem Arbeitsgericht verwickelt zu werden.
     
    Neben der Abmahnung und der Kündigung kann der Arbeitgeber auch im Arbeitszeugnis auf Fehler reagieren. Dabei verzichtet er auf direkt negative Formulierungen, wird also nicht schreiben: »Dieser Mitarbeiter taugt nicht viel.« Ein Arbeitszeugnis muss zwei Grundsätze wahren. Einerseits besteht Wahrheitspflicht: Es dürfen keine falschen Angaben |212| über Leistungen und Person eines Arbeitnehmers gemacht werden. Andererseits besteht Wohlwollenspflicht: Ein Zeugnis darf keine Formulierungen enthalten, die einen beruflichen Neuanfang unmöglich machen würden. Hinweise auf Fehler und Fehlverhalten im Arbeitszeugnis werden deshalb immer verschlüsselt. So gelten zum Beispiel im Passus der »zusammenfassenden Leistungsbeurteilung« folgende Abstufungen:
Herr Meier hat alle ihm übertragenen Aufgaben
stets zu unserer vollsten
Zufriedenheit erfüllt: Sehr gute Leistungen.
Frau Müller hat alle ihr übertragenen Aufgaben
stets zu unserer vollen
Zufriedenheit erfüllt: Gute Leistungen.
Herr Schmidt hat alle ihm übertragenen Aufgaben
zu unserer vollen
Zufriedenheit erfüllt: Befriedigende Leistungen.
Frau Becker hat alle ihr übertragenen

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