Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
Volljährige derzeit 150,00 € pro vollendeten Lebensjahr, mindestens jedoch 3.100,00 € für den Leistungsberechtigten und seinen Partner.
BEISPIEL:
Der 50-jährige Ehemann hat ein Stück Ackerland, dass einen Wert von 10.000,00 € hat und 2.000,00 € Barvermögen. Er bildet mit seiner 45 Jahre alten Ehegattin eine Bedarfsgemeinschaft. Die Frau hat ein Sparbuch über 1.000,00 €. Die Ehegatten haben damit Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 13.000,00 €. Ihre Grundfreibeträge betragen (150,00 × 50 =) 7.500,00 € für den Ehemann und (150,00 × 45 =) 6.750,00 € für die Frau, zusammen 14.250,00 €. Daher muss das Vermögen – auch das Grundstück – nicht zum Lebensunterhalt eingesetzt werden.
3. Verwertbarkeit und Ausnahmen von der Verwertung
Ein bebautes oder unbebautes Grundstück muss auch dann nicht verwertet werden, wenn es gar nicht verwertbar ist.
Die Unverwertbarkeit hängt von vielen Faktoren ab. In der Regel benötigt man ein Marktwertgutachten, in dem bescheinigt wird, dass das Grundstück nicht zu verkaufen ist, da z. B. die Lage oder der Boden nicht dem Standard entspricht. Unter Umständen reicht auch der Nachweis, dass der Leistungsberechtigte schon etliche Jahre vergeblich versucht, das Grundstück zu einem angemessenen Preis zu veräußern.
Verwertbarkeit von Vermögen kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zudem nur angenommen werden, wenn der Berechtigte in der Lage ist, die Verwertung innerhalb einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln – autonom – herbeizuführen. Ist dagegen völlig ungewiss, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt, so liegt eine generelle Unverwertbarkeit vor. In diesen Fällen ist ALG-II zu gewähren.
Tipp:
Unverwertbarkeit kann auch vorliegen, wenn Grundstücke mit einem Nießbrauch belastet sind (z. B. Wohnrecht einer anderen Person).
a) Unwirtschaftlichkeit/Härte
Die Verwertung kann zudem unterbleiben, wenn sie unwirtschaftlich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde. Dies kommt nur aufgrund besonderer Umstände in Betracht., also etwa wenn eine Verwertung erheblich unter Verkehrswert erfolgen müsste oder in dem Haus z. B. behinderte Personen leben und gepflegt werden.
b) Bedeutung der Größe des Grundstücks
Liegen die Werte des Grundstücks über den Richtwerten und liegen auch sonst keine Ausschlüsse für die Verwertbarkeit vor, ist zu prüfen, ob der zu große Teil abtrennbar ist und isoliert verwertet werden kann oder ob das Grundstück eine Einheit bildet.
c) Grundstück ist eine Einheit
Bildet das ganze Grundstück eine selbstständige Einheit und kann nicht geteilt werden, so ist das gesamte Grundstück nicht angemessen. Leistungen müssen in diesem Fall nicht erbracht werden. Das Jobcenter kann aber bis zu einem möglichen Verkauf ein Darlehen gewähren.
d) Grundstück kann geteilt werden
Kann das zu große Grundstück geteilt und verkauft werden, so prüft das Jobcenter den Verkehrswert des abtrennbaren Teils. Dieser Teil wird dann als Vermögensbestandteil dem übrigen vorhandenen Vermögen zugerechnet. Liegt das Vermögen noch innerhalb des Grundfreibetrages braucht das Grundstück nicht geteilt werden. Es werden Leistungen erbracht.
Liegt der abtrennbare Teil zusammen mit dem anderen Vermögen über der Schonvermögensgrenze, so muss entweder das andere Vermögen verbraucht oder der abtrennbare Teil verkauft werden. Auch hier kann bis zu einem Verkauf ein Darlehen gewährt werden.
Hinweis:
Ob ein Teil des Grundstücks überhaupt geteilt werden kann, ist insbesondere eine Frage des Baurechts. Erkundigen Sie sich beim Bauamt. Dort kann auch der Bodenrichtwert für den Bestimmung des Verkehrswertes abgefragt werden.
Tipp:
Sollte das Jobcenter Leistungen wegen eines zu wertvollem Grundstück versagen, so lohnt sich meist eine genaue Überprüfung, da immer der Einzelfall entscheidet.
Rechtsgrundlage:
§ 12 SGB II
Gerichtsentscheidungen:
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Bundessozialgericht, Urteil vom 15. 4. 2008, Az. B 14/7b AS 34/06 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 6. 12. 2007, Az. B 14/7b AS 46/06 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 16. 5. 2007, Az. B 11b AS 37/06 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 7. 11. 2006, Az. B 7b AS 18/06 R
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. 10. 2007,
Az. L 20 B 114/07 SO ER
Weitere Hinweise:
www.arbeitsagentur.de :
Veröffentlichungen/Weisungen/Arbeitslosengeld II/Fachliche Hinweise
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