Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
Jobcenter dies zuvor zugesichert hat. Das ist in der Regel der Fall, wenn es schwerwiegende soziale Gründe für den Umzug gibt.
BEISPIELE:
Der junge Erwachsene kann aus psychischen oder physischen Gründen nicht mehr mit seinen Eltern zusammen wohnen.
Er muss umziehen, um in Arbeit eingegliedert zu werden.
Es existieren unzumutbare räumliche Gegebenheiten.
Es bestehen Suchterkrankungen der Eltern oder des Kindes usw.
Tipp:
Die vorherige Zusicherung ist entbehrlich, wenn es dem jungen Menschen aus wichtigem Grund nicht zumutbar ist, sie vor dem Umzug einzuholen.
Eine Zusicherung ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Eltern des Jugendlichen gar nicht hilfebedürftig waren. Er kann dann einfach so aus dem Haushalt ausziehen. Er erhält allerdings keine Leistungen, wenn er in der Absicht ausgezogen ist, die Voraussetzung für einen Leistungsanspruch zu schaffen. Dabei muss die Leistungsinanspruchnahme nicht das Ziel des Umzuges gewesen sein, sondern nur die Folge.
Unproblematisch ist daher, wenn ein junger Mensch aus dem Elternhaus auszieht, der sich zunächst selber unterhalten kann und er erst später hilfebedürftig werden sollte. Die oben beschriebenen Nachteile treten in diesen Fällen nicht ein. Einer vorherigen Zusicherung zum Auszug bedarf es in solchen Fällen ebenfalls nicht.
Rechtsgrundlage:
§§ 7 Abs. 3 Nr. 4, 20 Abs. 3, 22 Abs. 5, 24 Abs. 6, 27 Abs. 3, 28, 31 a Abs. 2 SGB II
Weitere Hinweise: → Bedarfsgemeinschaft ; → Bildungsgutscheine/Teilhabegutscheine ; → Regelbedarf/Regelleistung ; → Umzug ; → Erstausstattung ; → Miete
K
Kabelanschluss
Monatliche Grundgebühren für die Nutzung eines Breitbandkabelanschlusses sind vom Jobcenter im Rahmen der Kosten für Unterkunft zu übernehmen, wenn der Kabelanschluss im Mietvertrag vereinbart war und der Mieter nicht darauf verzichten konnte. Steht die Nutzung des Kabelanschlusses frei und hat die Wohnung schon einen Zugang zu einer Gemeinschaftsantenne, ist die zusätzliche Nutzung von Kabelfernsehen nicht mehr notwendig und dann auch nicht vom Jobcenter zu tragen.
Rechtsgrundlage:
§ 22 SGB II
Gerichtsentscheidungen:
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. 2. 2009, Az. B 4 AS 48/08 R
Weitere Hinweise : → Betriebskosten ; → Miete ; → Fernseher
Kaffeemaschine
→ Haushaltsgeräte ; → Erstausstattung
Kapitalerträge/Kapitalvermögen
Kapitalerträge, z. B. Zinsen aus Kapital bzw. Kapitalvermögen (z. B. ein Sparbuch), sind Einkommen, welches man zum Lebensunterhalt einsetzen muss und das den ALG-II-Anspruch mindert. Es handelt sich meistens um sog. Einmaleinkommen, das im Monat des Zuflusses, spätestens im folgenden Monat angerechnet wird.
Das Jobcenter hat jedoch zu prüfen, ob das Geld in einer Summe auf Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird oder über mehrere Monate in Teilbeträgen.
Vor der Anrechnung sind die Erträge um die Kapitalertragssteuer und die notwendigen Ausgaben zur Einkommenserzielung zu bereinigen.
Hinweis:
Dienen Guthaben bzw. Kapitalvermögen der Altersvorsorge, sind sie angemessen und ist sichergestellt, dass die Ersparnisse nicht vorzeitig verwendet werden können, müssen sie nicht vorrangig zum Lebensunterhalt eingesetzt werden. Das gilt z. B. für Riester-Rentenveträge und Lebensversicherungen.
Rechtsgrundlage:
§§ 11, 11 b SGB II
Weitere Hinweise: → Vermögen/Vermögensanrechnung ; → Einkommen/Einkommensanrechnung ; → Riester-Rente ; → Lebensversicherung ; → Altersvorsorge
Kaution
→ Mietkaution
Kilometergeld
→ Fahrtkosten
Kinder
Kinder sollen einen niedrigeren Regelbedarf als Erwachsene haben und bekommen deshalb geringere Regelleistungen:
für Kinder bis 6 Jahren gibt es derzeit 215,00 €
für Kinder von 7 Jahren bis 14 Jahren gibt es 251,00 €
für Kinder von 15 Jahren bis 17 Jahren gibt es 287,00 €.
Kinder sind auch bei der Berechnung der Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Außerdem erhalten sie Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben und für Bildungsbedarf.
Die Eltern bekommen für ihre Kinder in der Regel von der Familienkasse Kindergeld. Dieses ist als Einkommen zunächst beim Kind und ggf. auch noch bei den Eltern bedarfsmindernd zu berücksichtigen, verringern also evtl. die Leistungen nach dem SGB II.
Sofern die Kinder von einem Elternteil allein erzogen werden, erhält dieser einen Mehrbedarf, dessen Höhe zwischen 36 % und 60 % des Regelbedarfs des Elternteils liegt.
Leben die
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