Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
tatsächlich eine Versicherung hat) ist ein Betrag von 54,00 € übrig, der bei der Mutter als Einkommen angerechnet wird.
Bedarf des Kindes:
500,00 €
Einkommen:
– Unterhalt
400,00 €
– Kindergeld
184,00 €
abzüglich Versiche-
rungspauschale
– 30,00 €
bereinigtes Einkommen
554,00 €
Restbetrag
– 54,00 €
Wenn (volljährige) Kinder nicht mehr im gleichen Haushalt mit dem kindergeldberechtigten Elternteil leben wird das Kindergeld den Kindern zugerechnet, wenn sie es auch tatsächlich erhalten. Die Kinder können in diesem Fall bei der Familienkasse auch einen sog. „Abzweigungsantrag“ stellen. In diesem Fall wird das Geld nicht an die Eltern, sondern direkt an das Kind ausbezahlt.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 1 EStG; § 6 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG); §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ALG-II-Verordnung
Weitere Hinweise:
www.arbeitsagentur.de :
Merkblatt Kindergeld
www.arbeitsagentur.de :
Veröffentlichungen/Weisungen/Arbeitslosengeld II/Fachliche Hinweise zu § 11 SGB II, Einkommen
→ Einkommen/Einkommensanrechnung ; → Bedarfsgemeinschaft ; → Alleinerziehende ; → Kinder ; → Jugendliche und junge Erwachsene (unter 25-jährige) ; → Bildungsgutscheine/Teilhabegutscheine ; → Schüler ; → Studierende/Studium ; → Auszubildende
Kindergeldzuschlag
→ Kinderzuschlag
Kindertagespflege
Unter Kindertagespflege wird die zeitweilige Betreuung von Kindern bis zu drei Jahren bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater verstanden. Diese Betreuung wird von einer privaten Person übernommen und ist von der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung zu unterscheiden.
Die Kosten für eine Kindertagespflege müssen in der Regel selbst bezahlt werden. Bei besonderem akuten Bedarf oder wenn kein notwendiger Platz in einer Kindertageseinrichtung vorhanden ist, kann das zuständige Jugendamt die Kosten übernehmen. Weitere Auskünfte sind beim Jugendamt einzuholen.
Für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung/Kindertagesstätte (KITA, Kita) sind die örtlichen Kommunen (Städte und Kreise) zuständig. Es gibt die Kinderkrippe (Kinder bis 2 Jahre), den Kindergarten (3 bis 6 Jahre) und den Schulhort (Grundschulkinder vor Schulbeginn und nach Schulende). Grundsätzlich sind die Teilnahmen kostenpflichtig. Je nach Einkommen der Eltern und Alter der Kinder werden Beiträge erhoben. Grundsätzlich werden Leistungsberechtigte von den Kosten befreit. Es kann aber sein, dass sogenannte „Aufstocker“ einen gewissen Beitrag zahlen müssen.
Tipp:
Seit 1996 gilt in Deutschland der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Die Länder haben jeweils eigenständige Regelungen erlassen, wie der Rechtsanspruch umgesetzt wird.
Rechtsgrundlage:
Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII); KITA-Gesetz
Weitere Hinweise: → Alleinerziehende ; → Aufstocker ; → Eingliederung (-maßnahme/-leistungen/-zuschüsse)
Kinderzuschlag
Eltern, die zusammen zwar genug Einkommen haben und/oder über genug Vermögen verfügen, um ihren Lebensbedarf zu decken, jedoch nicht genug haben, um auch noch ein Kind versorgen zu können, sollen wegen der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht darauf angewiesen sein, ALG-II zu beantragen. Diese Eltern können den sog. Kinderzuschlag beantragen. Der Kinderzuschlag ist eine Erhöhung des Kindergeldes um einen Betrag von bis zu 140,00 € pro kindergeldberechtigtem Kind unter 25 Jahren. Der Kinderzuschlag wird jedoch nur geleistet, wenn dadurch Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vermieden wird. Er wird daher niemals zeitgleich mit ALG-II oder Sozialgeld gezahlt.
Tipp:
Leistungsberechtigte können vom Jobcenter nicht mehr gezwungen werden, einen Antrag auf Kinderzuschlag zu stellen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für mindestens drei Monate beseitigt werden würde.
Rechtsgrundlage:
§ 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKGG); § 12 a Satz 1 Nr. 2 SGB II
Weitere Hinweise: → Bedarfsgemeinschaft ; → Kinder ; → Subsidiaritätsprinzip ; → Kinderzuschlag ; → Aufstocker
Klage
Mit einer Klage kann ein Leistungsberechtigter sich gegen eine Entscheidung des Jobcenters wehren, wenn dieses seinem Widerspruch nicht abgeholfen hat, also ein negativer Widerspruchsbescheid vorliegt.
Die Klage muss innerhalb einer Frist von einem Monat beim zuständigen Sozialgericht eingelegt werden. Welches das ist, muss sich aus der Rechtsmittelbelehrung am Ende des Widerspruchsbescheides ergeben, ebenso
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