Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
bekommen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Insolvenzgeld ist beim ALG-II als Einkommen zu berücksichtigen, wenn es im Zeitraum des ALG-II-Leistungsbezuges zufließt. Allerdings ist das Insolvenzgeld zu bereinigen, d. h. es wird nicht vollständig auf den Bezug des ALG-II angerechnet. Von der eigentlichen Summe werden die Erwerbstätigenfreibeträge sowie etwaige tatsächliche Aufwendungen, die mit der Einkommenserzielung verbunden sind, abgezogen.
Rechtsgrundlage:
§§ 183 ff. SGB III; § 11 SGB II
Gerichtsentscheidungen:
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Bundessozialgericht vom 13. 5. 2009, Az. B 4 AS 29/08 R
Weitere Hinweise:
www.arbeitsagentur.de : (Suchwort: Insolvenzgeld)
→ Einkommen/Einkommensanrechnung ; → Erwerbstätigenfreibeträge
Internet/Internetkosten
Ein Internetzugang ist für ein menschenwürdiges Leben nicht notwendig. Die Kosten werden daher regelmäßig nicht übernommen, auch nicht im Rahmen einer Erstausstattung. Ein Computer (PC) und auch ein Telefonanschluss gehören ebenfalls nicht dazu.
Sofern ein Internetzugang zur Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit oder für Schüler notwendig ist, können Zuschüsse gewährt werden oder zumindest Darlehen.
Rechtsgrundlage:
§§ 16, 16 c, 24 Abs. 1 SGB II
Gerichtsentscheidungen:
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. 4. 2010, Az. L 6 AS 297/10 B
Weitere Hinweise: → Regelbedarf/Regelleistung ; → Miete ; → Betriebskosten ; → Eingliederung (-maßnahme/-leistungen/-zuschüsse)
J
Jobcenter
Das Jobcenter ist zuständig für die Betreuung von ALG-II und Sozialgeld-Beziehern. Die Jobcenter werden entweder von kommunalen Trägern alleine oder gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit betrieben.
Rechtsgrundlage:
§§ 6 – 6 d SGB II
Gerichtsentscheidungen:
www.bundesverfassungsgericht.de :
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. 2. 2010, Az. 1 BvL 1/09
Weitere Hinweise: → Persönlicher Ansprechpartner ; → Fallmanager ; → Beratung ; → Antrag
Jugendheim
→ Stationäre Unterbringung
Jugendliche und junge Erwachsene (unter 25-jährige)
Für Jugendliche und junge Erwachsene von 18 bis 25 Jahren sieht das SGB II in vielen Bereichen besondere Regelungen vor. Diese Besonderheiten schlagen sich insbesondere in der Höhe der Leistungen nieder.
1. Kürzerer Regelbedarf
So bilden Personen unter 25 Jahren, wenn sie noch mit ihren Eltern zusammenwohnen, mit ihnen eine Bedarfsgemeinschaft und erhalten deshalb nur einen geringeren Regelbedarf (291,00 € bzw. 287,00 €).
2. Ansprüche auf Bedarfe für Bildung und Teilhabe
Personen unter 18 Jahren erhalten erweiterte Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Bildungs-/Teilhabegutscheine).
3.Strengere Umzugsregelung
Für junge Menschen unter 25 Jahren, die ohne Genehmigung des Jobcenters aus dem Elternhaus ausziehen und dadurch einen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten auslösen, gelten folgende Leistungsbeschränkungen:
Kürzung der Regelbedarfes auf 291,00 €
keine Übernahme von Unterkunftskosten beim Erstauszug aus einer Bedarfsgemeinschaft
keine Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung
kein Mietzuschuss.
Es kommen grundsätzlich zwei Fälle in Betracht, in denen es zu den oben beschriebenen Nachteilen kommen kann. Der eine ist der Erstauszug eines jungen Volljährigen aus einer Bedarfsgemeinschaft. Der zweite Fall ist der Erstauszug eines jungen Volljährigen aus der Wohnung seiner Eltern oder eines Elternteils, mit der Absicht, Leistungsansprüche zu begründen.
Mit den Regelungen soll vor allem der besonders kostenträchtige Erstauszug von jungen Menschen verhindert werden. Die Regelung findet daher überall dort keine Anwendung, wo der junge Erwachsene mit seinen Eltern keine Bedarfsgemeinschaft bildet, das ist zum Beispiel der Fall, wenn er eigenes Einkommen hat oder wenn er verheiratet ist oder mit seiner Partnerin in einer eigenen Bedarfsgemeinschaft in der elterlichen Wohnung lebt. Er löst sich dann nicht aus der Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern, sondern ist schon aus der Bedarfsgemeinschaft heraus. Darüber hinaus greift die Regelung dann nicht, wenn die Eltern sich aus der Bedarfsgemeinschaft lösen oder wenn der junge Erwachsene nach seinem Auszug gar kein Leistungsempfänger des SGB II ist, zum Beispiel weil er gar nicht bedürftig ist oder weil er nicht erwerbsfähig ist.
Trotz eines Erstauszuges können Kosten übernommen werden, wenn das
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