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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Renate Kreitz
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Eltern getrennt und besuchen die Kinder den umgangsberechtigten Elternteil, der hilfebedürftig ist, so kann die umgangsberechtigte Person für die Zeit der Besuche für die Kinder anteilig Leistungen für die Kinder beantragen.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 21 Abs. 3, 23, 28, 38 Abs. 2 SGB II
    Weitere Hinweise: → Regelbedarf/Regelleistung ; → Mehrbedarf/Mehraufwendungen ; → Kindergeld ; → Kinderzuschlag ; → Bildungsgutscheine/Teilhabegutscheine ; → Bedarfsgemeinschaft ; → Temporäre Bedarfsgemeinschaft ; → Härtefall ; → Schüler
    Kinderbetreuungszuschlag
    Der Kinderbetreuungszuschlag ist eine zusätzliche Geldzahlung, die BAföG-Empfänger für ihre Kinder erhalten können, sofern sie mit betreuungspflichtigen Kindern unter zehn Jahren zusammenleben.
    Für das erste Kind beträgt dieser Zuschuss 113,00 € monatlich für jedes weitere Kind 85,00 €.
    Tipp:
    Der Zuschlag wird nicht als Einkommen auf etwaige Leistungen nach dem SGB II angerechnet.
    Rechtsgrundlage:
    § 14 b BAföG
    Weitere Hinweise: → BAföG ; → Schüler ; → Studierende/Studium
    Kinderbonus
    → Alleinerziehende ; → Mehrbedarf/Mehraufwendungen
    Kindergeld
    Kindergeld ist eine staatliche Zahlung an die Erziehungsberechtigten (Eltern) eines Kindes. Es ist zum einen Teil eine Sozialleistung und zum anderen Teil ein steuerlicher Ausgleich für das Existenzminimum eines Kindes.
    Leistungsberechtigte bekommen selbstverständlich auch für ihre Kinder Kindergeld, soweit die Voraussetzungen vorliegen. Kindergeld gibt es grundsätzlich
für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr
für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr
für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr
für ein Kind über das 25. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
    Hinweis:
    Kinder, die wegen fehlendem Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, können auch Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr erhalten, sofern das Kind ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachweist. Dafür ist in der Regel zumindest notwendig, dass das Kind ausbildungssuchend gemeldet ist und Bewerbungsbemühungen nachweist.
    Hat das zuständige Jobcenter dem Kind Eingliederungsmaßnahmen vorgeschlagen und lehnt das Kind diese Maßnahmen ab, so kann darin das Aufgeben der ernsthaften Bemühungen gesehen werden. Volljährige Kinder, die also eine Eingliederungsmaßnahme ablehnen oder abbrechen, erhalten daher kein Kindergeld mehr. Zusätzlich kommt es in diesen Fällen zu einer Kürzung der Sozialleistungen vom Jobcenter. Dies kann dazu führen, dass volljährige Kinder bei einem unentschuldigten Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme weder Kindergeld noch den Regelbedarf erhalten.
    Das Kindergeld beträgt zurzeit für das erste und zweite Kind jeweils 184,00 € monatlich und für das dritte Kind 190,00 € monatlich sowie für das vierte und jedes weitere Kind 215,00 € monatlich.
    Tipp:
    Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, wird die Zahlung des Kindergeldes für dieses Kind von der Familienkasse automatisch eingestellt. In diesen Fällen muss das Kindergeld erneut beantragt und anhand entsprechender Urkunden und Bescheinigungen (zum Beispiel Schul- oder Immatrikulationsbescheinigung) die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen nachgewiesen werden.
    Kindergeld wird bei den Leistungen nach dem SGB II als Einkommen berücksichtigt und zwar vorrangig beim Kind selbst, wenn es mit dem kindergeldberechtigten Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Dies gilt allerdings nur, soweit das Geld erforderlich ist, um den Lebensunterhalt – mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28 SGB II (= Bildungspaket) – des Kindes zu decken. Ein übersteigender Betrag ist dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zuzurechnen.
    BEISPIEL:
    Eine alleinerziehende Mutter und ihr 18-jähriges Kind, das noch zur Schule geht, leben zusammen und bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Der Bedarf der Mutter liegt bei 600,00 € und der Bedarf des Kindes bei 500,00 €. Das Kind bekommt 400,00 Unterhalt. Zudem wird für das Kind an die Mutter 184,00 € Kindergeld gezahlt. Der Bedarf des Kindes ist damit gedeckt. Da das volljährige Kind mindestens eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € von seinem Einkommen abziehen kann (und das minderjährige Kind ebenfalls, wenn es

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