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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Renate Kreitz
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Rechtsanwalt, werden die Kosten vom Jobcenter nicht übernommen.
    Tipp:
    Wenn man sich einen Anwalt nicht leisten kann, was bei Hilfesuchenden im Bereich des SGB II meistens der Fall sein wird, kann man Beratungs- und ggf. Prozesskostenhilfe beantragen. Werden sie bewilligt, werden die Kosten des eigenen Rechtsanwalts vom Staat übernommen.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 63, 64 SGB X; §§ 93 Satz 3, 109, 120 Abs. 2 Satz 1, 183, 193 SGG
    Weitere Hinweise: → Anwaltskosten ; → Beratungshilfe ; → Gerichtskosten ; → Prozesskostenhilfe
    Kostensenkung
    Das Jobcenter ist dazu verpflichtet, neben der sog. Regelleistung eine angemessene Miete zu übernehmen.
    Zu zahlen ist also nicht stets die tatsächliche Miete, sondern die angemessene. Das Jobcenter kann sich dazu an Miethöchstgrenzen, die sog. Mietobergrenze, halten. Liegt die tatsächliche Miete über der von der Behörde festgelegten Miethöchstgrenze, bekommen die Betroffenen eine Kostensenkungsaufforderung. Diese Aufforderung kann in einem gesonderten Schreiben oder auch als Zusatz in einem Bescheid enthalten sein.
    Dabei wird die Miete nach der Stellung des Erstantrags in der Regel erst einmal in tatsächlicher Höhe übernommen. Zugleich werden die Betroffenen darüber informiert, dass ihre Miete zu hoch ist und sie werden aufgefordert, die Kosten der Unterkunft durch Untervermietung oder durch einen Umzug zu verringern. Zugleich wird mitgeteilt, ab welchem Zeitpunkt das Jobcenter nur noch die angemessene Miete bezahlt. Dieser Zeitpunkt liegt in der Regel zwischen drei bis sechs Monaten nach Beginn der Hilfeleistungen.
    Diese Zeit muss genutzt werden, um alles Erforderliche zu tun, die monatlichen Mietkosten zu reduzieren. Hier kommt insbesondere in Betracht:
Untervermietung
Umzug in eine günstigere Wohnung
Senkung der Miete im Einverständnis mit dem Vermieter.
    Gelingt die Kostensenkung nicht, kann man aber nachweisen, dass man alles Erforderliche versucht hat, um die Mietkosten zu senken, muss die Miete in tatsächlicher Höhe weiter bezahlt werden. An diesen Nachweis werden jedoch besonders hohe Anforderungen gestellt. So sind ein Wohnungsinserat oder ein Anschreiben an den Vermieter noch recht leicht nachzuweisen. Bei der vergeblichen Suche nach einer günstigeren Wohnung ist der Nachweis nicht so einfach. In diesem Fall müssen nämlich alle Versuche, eine günstige Wohnung zu finden, mit Angabe von Ort, Datum, Telefonnummer, Beschaffenheit und Größe der Wohnung, Lage, Miethöhe und Grund der Absage dokumentiert werden.
    Tipp:
    Die Kostensenkungsaufforderungen der Jobcenter lesen sich manchmal etwas bedrohlich. Trotzdem muss man nicht aus der Wohnung ausziehen.
    Das Jobcenter hat lediglich die Pflicht, den Leistungsberechtigten auf die zu hohe Miete aufmerksam zu machen und ihm vor Augen zu führen, dass die Kosten der Unterkunft künftig nur noch anteilig übernommen werden. Das ist nötig, weil sonst die Miete nicht gekürzt werden darf. In der Kostensenkungsaufforderung muss auch die zulässige Mietobergrenze genau angegeben werden, damit man sich darauf einstellen kann.
    Eine Kostensenkungsaufforderung wird auch versandt, wenn bei laufendem Bezug die Miete vom Vermieter über die zulässige Mietobergrenze hinaus erhöht wird oder eine Person aus der Wohnung auszieht und die Miete für die übrigen Personen dadurch zu teuer wird, z. B. bei Auszug der Kinder oder des Partners bei Trennung oder Scheidung.
    Auch in diesen Fällen wird die Miete aber erst einmal vorübergehend bis zu sechs Monaten weiterbezahlt.
    Tipp:
    In Ausnahmefällen wird auch länger als sechs Monate bezahlt, so z. B. bei Unzumutbarkeit eines Umzuges aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen.
    Läuft die in der Kostensenkungsaufforderung enthaltene Frist ab und wurde keine Kostensenkung versucht oder konnten die vergeblichen Bemühungen der Kostensenkung nicht nachgewiesen werden, wird ab diesem Zeitpunkt nur noch die Miete bis zur Höhe der Mietobergrenze getragen. Die monatlichen Zahlungen des Jobcenters für Miete werden dann geringer und der Restbetrag ist vom Leistungsberechtigten selber zu tragen.
    Hinweis:
    Auch die Betriebskostennachzahlungen werden dann nicht mehr übernommen.
    Sollte es in solchen Fällen zu Betriebskostenguthaben, also Rückzahlungen vom Vermieter, kommen, ist die Anrechnung umstritten. Während die Jobcenter bisher den Erstattungsbetrag auf die angemessenen und von der Behörde akzeptierten Unterkunftskosten anrechnen, tendieren die Gerichte dazu,

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