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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Renate Kreitz
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Leistungsberechtigter aus dem Regelsatz zu erbringen. Nur Leistungsberechtigte, die selbstständig sind und deshalb zusätzlich ein betriebliches Konto führen, können die Aufwendungen für das Konto im Rahmen der Einkommensberücksichtigung mindernd abziehen.
    Wird ALG-II nicht durch Überweisung, sondern auf andere Weise an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten übermittelt, werden die dadurch entstehenden Kosten von den Leistungen abgezogen.
    Tipp:
    Den Abzug kann man vermeiden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.
    Rechtsgrundlage:
    § 42 SGB II; § 839 BGB
    Gerichtsentscheidungen:
    www.sozialgerichtsbarkeit.de :
    Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. 11. 2008, Az. L 7 B 341/08 AS ER
    Weitere Hinweise: → Regelbedarf/Regelleistung ; → Prozesskostenhilfe ; → Anwaltskosten
    Kontoauszüge
    Das Jobcenter darf im Rahmen der Mitwirkungspflichten die Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei oder auch sechs Monate sowohl bei einem Erstantrag als auch bei Folgeanträgen verlangen. Dem stehen nicht die Regelungen des Datenschutzes entgegen. Die Vorlage der Kontoauszüge und einer Kontenübersicht ist nämlich erforderlich, um die Anspruchsvoraussetzungen zu ermitteln und zu überprüfen.
    Dies gilt uneingeschränkt für die Einnahmenseite.
    Für die Ausgabenseite gelten Einschränkungen. So dürfen die Zahlungen geschwärzt oder unkenntlich gemacht werden, wenn diese Zahlungen Hinweise auf besondere personenbezogene Daten geben können, wie z. B. Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Die Höhe der überwiesenen Beträge muss aber auch in diesen Fällen erkennbar bleiben.
    Hinweis:
    Ob man alle Kontoauszüge der letzten zwölf Monate vorlegen muss, ist bisher noch nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.
    Die Leistungen können vom Jobcenter bis zur Vorlage der Kontoauszüge versagt werden, wenn der Leistungsberechtigte zuvor hierauf hingewiesen wurde. Sobald die Auszüge vorgelegt wurden, ist ALG-II wieder zu zahlen.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 60 – 67 SGB I, insbesondere § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I
    Gerichtsentscheidungen:
    www.sozialgerichtsbarkeit.de :
    Bundessozialgericht, Urteil vom 19. 2. 2009, Az. B 4 AS 10/08 R  
    Bundessozialgericht, Urteil vom 19. 9. 2008, Az. B 14 AS 45/07
    Weitere Hinweise:
    Ab dem 1. 1. 2011 ist für Verstöße des Jobcenters gegen Datenschutzbestimmungen der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Bonn zuständig (Husarenstraße 30, 53117 Bonn; Tel.: 0228 997799–0)
    → Mitwirkungspflichten
    Kosten der Unterkunft
    → Miete ; → Betriebskosten ; → Heizkosten ; → Warmwasserpauschale ; → Eigenheim/Eigentumswohnung
    Kosten des Verfahrens
    Zu unterscheiden sind die Kosten des behördlichen von denen des gerichtlichen Verfahrens und diese wiederum von den Aufwendungen für die eigene Vertretung in diesen Verfahren, namentlich den Rechtsanwaltskosten.
1. Verfahrenskosten
    Das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren, also das Verfahren bis zur Entscheidung über einen Antrag, und auch das Widerspruchsverfahren, sind kostenfrei.
2. Gerichtskosten
    Gleiches gilt für das sozialgerichtliche Verfahren, wenn Kläger ein Versicherter, Leistungsempfänger, behinderter Mensch oder sog. Sonderrechtsnachfolger ist.
    Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen: Kosten können entstehen bei Abschriften, Antrag auf Anhörung eines bestimmten Gutachters, Verschulden oder Missbrauchsfälle. Verfahrens- bzw. Gerichtskosten fallen für den Leistungsberechtigten im Bereich des SGB II daher in der Regel nicht an.
3. Rechtsanwaltskosten
    Kosten entstehen im sozialrechtlichen Verfahren allerdings für die eigene Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsgebühren). Sie können in jeder Lage des Verfahrens anfallen. Ihre Höhe ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.
    Die Rechtsanwaltskosten kann man ganz oder teilweise erstattet bekommen, wenn man das Verfahren ganz oder anteilig gewinnt und die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich war. Allerdings gilt dies nicht, wenn man gleich im Verwaltungsverfahren einen Anwalt beauftragt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das nicht nötig ist. Beauftragt man daher bereits im Verwaltungsverfahren einen

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