Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
drei Monaten nach Beendigung einer Pflichtversicherung gestellt werden.
Beiträge für die gesetzliche oder eine freiwillige Krankenversicherung werden vom Jobcenter übernommen.
Das gilt auch für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung. Nach dem Wortlaut der maßgebenden Vorschriften erfolgt die Übernahme zwar nur anteilig. Das Bundessozialgericht hat aber im Urteil von 18. 1. 2011 entschieden, dass die gesetzliche Regelung unvollständig und stattdessen der volle Beitrag (bis zur Höhe des halben Basistarifes) zu übernehmen ist.
Rechtsgrundlage:
§§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V; 26 SGB II
Gerichtsentscheidungen:
www.bundessozialgericht.de :
Bundessozialgericht, Urteil vom 18. 1. 2011, Az. B 4 AS 108/10 R
Weitere Hinweise:
www.arbeitsagentur.de :
Veröffentlichungen/Weisungen/Arbeitslosengeld II/Geschäftsanweisungen (GA) 08/2011
→ Familienversicherung ; → Private Krankenversicherung
Krankheit
Auch Leistungsberechtigte können krank werden. Arbeitslose gelten als arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich (bei der Agentur für Arbeit) zur Verfügung gestellt haben.
Auf die den Unterhalt sichernden Leistungen wirkt sich die Krankheit nicht unmittelbar aus. Insbesondere erhalten arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld von der Krankenkasse, sondern weiterhin ALG-II.
Allerdings stehen Arbeitsunfähige dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Daher kann die Arbeitsunfähigkeit Auswirkungen auf die Vermittlungsfähigkeit und etwaige Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit haben. Aus diesem Grund müssen auch Leistungsberechtigte dem Jobcenter ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigen und vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Tipp:
Die Pflicht trifft nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte, nicht Kinder unter 15 Jahren, die Sozialgeld beziehen.
Bei längerer Krankheit (voraussichtlich länger als sechs Monate) prüft das Jobcenter, ob der Leistungsberechtigte noch erwerbsfähig ist. Das ist nur der Fall, wenn er täglich noch mindestens drei Stunden unter den allgemein üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes leichte Tätigkeiten verrichten kann. Liegt Erwerbsunfähigkeit vor, bekommt man kein ALG-II mehr, sondern Erwerbsminderungsrente und/oder Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
Tipp:
Beim Übergang von ALG-II-Leistungen auf Leistungen der Rentenversicherung kann es zu Zahlungslücken kommen, weil ALG-II monatlich im Voraus gezahlt wird, während die Rentenversicherung zum Monatsende zahlt. Für diesen Fall kann aber ein Darlehen beantragt werden.
Rechtsgrundlage:
§§ 7 Abs. 4, 8, 44 a, 56 SGB II; § 43 SGB VI
Weitere Hinweise:
www.g-BA.de (Suchwort: Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien)
→ Arbeitsunfähigkeit ; → Erwerbsfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit ; → Ärztliche Untersuchung ; → Zahlungslücken
Kredittilgung
Grundsätzlich übernimmt das Jobcenter keine Raten für eine private Kredittilgung.
Die Tilgungsraten können auch nicht vom Einkommen abgesetzt werden, außer es handelt sich um betrieblich bedingte Raten von selbstständigen Leistungsberechtigten. Doch auch hier prüft das Jobcenter sehr genau, ob diese betrieblichen Raten notwendig für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit sind.
Bei Vorliegen von besonderen Voraussetzungen können für ein Eigenheim die Kreditzinsen und die Tilgungsraten übernommen werden. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedenfalls dann, wenn der Leistungsberechtigte anderenfalls gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben. In solchen Fällen sind die gesamten Finanzierungskosten, soweit sie unvermeidbar sind, bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung zu übernehmen und zwar als Zuschuss und nicht nur als Darlehen. Sollte die unvermeidliche Tilgungsleistung die angemessenen Kosten einer Mietwohnung übersteigen, könnte darüber hinaus ein Darlehen in Betracht kommen.
Rechtsgrundlage:
§§ 19, 22 SGB II; § 3 ALG-II-Verordnung
Gerichtsentscheidungen:
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Bundessozialgericht, Urteil vom 18. 6. 2006, Az. B 14/11b AS 67/06 R
Weitere Hinweise: → Eigenheim/Eigentumswohnung ; → Schulden ; → Darlehen ; → Schuldnerberatung
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