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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Renate Kreitz
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notwendigen Haushaltsgeräten, die im Rahmen einer Erstausstattung einer Wohnung vom Jobcenter bezahlt werden. Die Ersatzbeschaffung ist hingegen aus dem Regelbedarf zu decken.
    Tipp:
    Wenn für die Ersatzbeschaffung kein Geld da ist, kann für die Anschaffungskosten ein Darlehen beim Jobcenter beantragt werden.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 19, 24 Abs. 1 Nr. 1 SGB II
    Weitere Hinweise: → Erstausstattung ; → Darlehen vom Jobcenter
    Kürzung von Leistungen
    Bei Verstößen gegen die Pflichten nach dem SGB II kann das Jobcenter Leistungen kürzen und unter bestimmten Umständen sogar die Leistungen ganz einstellen.
    Eine Kürzung der Leistungen droht immer, wenn Möglichkeiten zur Verringerung oder Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nicht ernsthaft wahrgenommen werden.
    Hierzu gehören Situationen, in denen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ohne wichtigen Grund (der nachzuweisen ist!):
sich weigern, die in der Eingliederungsvereinbarung (oder den sie ersetzenden Verwaltungsakt) festgelegten Pflichten zu erfüllen 
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
    Leistungskürzungen gibt es auch, wenn Leistungsberechtigte
nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des ALG-II herbeizuführen
trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen oder
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des SGB III festgestellt hat, oder
sie die im SGB III genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I begründen.
    Vorgesehen sind 3 Sanktionsstufen:
Stufe: Kürzung des Regelbedarfs um 30 %
Stufe: Kürzung des Regelbedarfs um 60 %
Stufe: Kürzung des Regelbedarfs und der Kosten für Unterkunft und Heizung um 100 %.
    Hinweis:
    Bei unter 25-jährigen wird gleich in der ersten Stufe der volle Regelbedarf gekürzt und es werden nur noch Leistungen zur Unterkunft und Heizung gezahlt. Ab zweiter Stufe entfallen alle Leistungen.
    Die jeweils nächste Stufe wird erreicht, wenn wiederholt Pflichten verletzt werden. Dies gilt aber nur, wenn die frühere Pflichtverletzung bereits festgestellt ist und der Beginn des früheren Minderungszeitraums nicht länger als ein Jahr zurück liegt.
    Erklären sich Betroffene, deren Leistung ganz entfallen ist, nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann das Jobcenter die Minderung der Leistungen ab diesem Zeitpunkt auf 60 % des für sie maßgebenden Regelbedarfs begrenzen. Bei Unter 25-jährigen kann das Jobcenter ab diesem Zeitpunkt wieder die Mietkosten übernehmen.
    Neben den Kürzungen für die o. g. Pflichtverletzungen gibt es noch Sanktionen für Meldeversäumnisse. Bei Nichterscheinen zu einem Meldetermin oder einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin, wird das ALG-II um 10 % gekürzt, es sei denn, ein wichtiger Grund kann dargelegt werden.
    Die Leistung wird jeweils für drei Monate abgesenkt. Bei unter 25-jährigen kann der Zeitraum auf sechs Wochen verkürzt werden.
    Tipp:
    Die Sanktion kann nur bis zu sechs Monaten nach der Pflichtverletzung verhängt werden und ist auch nur dann zulässig, wenn der Leistungsberechtigte vorher über die Folgen seines (Fehl-)Verhaltens belehrt worden ist. Dazu reicht aber schon ein Merkblatt aus.
    Das Jobcenter kann bei einer Kürzung des ALG-II um mehr als 30 % auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Es muss ergänzende Sachleistungen, wie z. B. Lebensmittelgutscheine, erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben. Bei einer Kürzung des ALG-II um mindestens 60 % sollen die Mietkosten an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.
    Tipp:
    Einige Gerichte sind der Auffassung, dass bei einer kompletten Kürzung des Regelbedarfes immer Sachleistungen, wie z. B. Lebensmittelgutscheine, zu erbringen sind.
    Achtung!
    Bei vollständigem Wegfall des ALG-II und wenn auch keine Sachleistungen, z. B.

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