Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
das Geld von der tatsächlichen Miete abzuziehen.
BEISPIEL:
Die tatsächliche Bruttokaltmiete beträgt 400,00 €. Die Behörde bezahlt monatlich jedoch nur eine angemessene Miete von 300,00 €. Kommt es nun zu einem Betriebskostenguthaben von 150,00 €, so mindert dieses Guthaben nach Ansicht der Gerichte nicht die von der Behörde gezahlte angemessene Miete von 300,00 € für den Monat, sondern die tatsächliche Miete von 400,00 €. Die Behörde muss nach dieser Meinung daher in dem Monat, in dem dem Leistungsempfänger das Guthaben überwiesen wird, immer noch eine Miete von 250,00 € zahlen. Danach sind es wieder die 300,00 €.
Tipp:
Eine Kostensenkung erfolgt nicht, wenn ein Umzug für die Behörde aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll ist. Die Behörde vergleicht dabei die Kosten, die sie aufgrund eines Umzuges zu erbringen hätte, mit dem Teil der Miete, der über der sogenannten Mietobergrenze liegt. Liegt die Miete z. B. 1,00 € oder 5,00 € über einer Mietobergrenze, so muss die Behörde im Einzelfall prüfen, ob die Forderung nach einem Umzug noch sinnvoll ist, weil sie eventuell die Umzugskosten bezahlen muss.
Rechtsgrundlage:
§ 22 SGB II
Gerichtsentscheidungen:
Bundessozialgericht, Urteil vom 7. 11. 2006, Az. B 7b AS 18/06 R
Weitere Hinweise:
www.tacheles-sozialhilfe.de :
Bundesweite Richtlinien/KdU-Richtlinien, KdU-Empfehlungen, Landesrechtliche Bestimmungen zur Angemessenheit von Unterkunftskosten
→ Betriebskosten ; → Betriebskostennachzahlung/-guthaben ; → Untervermietung ; → Umzug
Krankengeld
Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung, die im Fall der Krankheit von der Krankenkasse gezahlt wird.
Personen, die ausschließlich ALG-II beziehen, haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Krankengeld kann allenfalls an sog. „Aufstocker“ gezahlt werden.
Das Krankengeld dient als Ersatz für Arbeitsentgelt, wenn man aufgrund einer Erkrankung nicht mehr arbeiten kann. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber das Entgelt zunächst bis zu sechs Wochen weiterzahlen. Anschließend bekommt man Krankengeld und zwar bis zu 76 Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Es beträgt ca. 70 % des letzten vollen monatlichen Brutto-, aber höchstens 90 % des letzten vollen monatlichen Nettoeinkommens.
Auch Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I beziehen, erhalten nach sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes I.
Das Krankengeld ist als sog. sonstiges Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen, abzüglich einer Versicherungspauschale von monatlich 30,00 €.
Tipp:
Normalerweise ist das Krankengeld so hoch, dass man keinen Anspruch auf ALG-II hätte, da man nicht als hilfebedürftig im Sinne des SGB II gilt. Allerdings kommt es vor, dass die gesetzliche Krankenkasse die Krankengeldzahlung einstellt, obwohl der Krankengeldbezieher nach seinen behandelnden Ärzten immer noch krank ist und der Krankengeldanspruch zeitlich nicht ausgeschöpft ist, z. B. weil der medizinische Dienst der Krankenkassen im Gegensatz zum behandelnden (Haus-)Arzt zu dem medizinischen Ergebnis kommt, dass der Krankengeldbezieher zwar nicht seinen Job ausüben kann, jedoch irgendeine andere leichte Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben kann.
Dann sollte zur Wahrung aller Rechte: 1) gegen die Einstellung des Krankengeldes Widerspruch eingelegt werden, 2) ein Antrag auf Arbeitslosengeld I bei der zuständigen Agentur für Arbeit und 3) ein Antrag auf ALG-II gestellt werden, um sicherzustellen, dass keine Ansprüche „verlorengehen“ und man mittellos ist.
Rechtsgrundlage:
§§ 44 ff. SGB V; § 125 Abs. 1 SGB III; § 6 ALG-II-Verordnung
Weitere Hinweise: → Leistungsbeginn ; → Antrag ; → Anrechnung (von anderen Sozialleistungen)
Krankenhaus-/Reha-Aufenthalt
→ Stationäre Unterbringung
Krankenversicherung
Leistungsberechtigte sind kraft Gesetzes pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern sie nicht als Angehöriger einer anderen Person familienversichert sind, ALG-II nur darlehensweise erhalten oder nur Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II (Erstausstattungen und Anschaffung/Reparatur orthopädischer Schuhe/therapeutischer Geräte) bekommen.
Sozialgeldempfänger sind nicht pflichtversichert.
Hinweis:
Wenn man nicht pflicht- oder familienversichert ist, muss man sich bei einer Krankenkasse freiwillig versichern. Der Antrag auf freiwillige Versicherung muss innerhalb von
Weitere Kostenlose Bücher