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Auf duennem Eis - die Psychologie des Boesen

Auf duennem Eis - die Psychologie des Boesen

Titel: Auf duennem Eis - die Psychologie des Boesen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Lydia Benecke
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oder Ihre »Eingliederung behindern«.
    Besucher können durchsucht werden, bevor sie den Besuchsraum betreten. Gegenstände oder Nachrichten dürfen Sie nur von Ihrem Besuch erhalten oder diesem geben, wenn Sie vorher eine konkrete Erlaubnis dafür bekommen haben. Nur Ihr Anwalt darf Sie außerhalb der Besuchszeiten besuchen und sich dabei mit Ihnen alleine im Raum aufhalten. Schriftstücke, die Sie von ihm bekommen, sind auch die einzigen, die nicht überprüft werden dürfen.
Wenn Sie mal telefonieren möchten …
    Falls Sie zu den Menschen gehören, die gerne, viel und lang telefonieren: Das wird sich in Haft ganz schnell ändern. Ein grundsätzliches Recht darauf, telefonieren zu dürfen, haben Sie dort nicht. Sie können die Gefängnisleitung natürlich um Erlaubnis bitten, zu bestimmten Zeiten mit bestimmten Personen telefonieren zu dürfen. Wenn Ihnen diese Erlaubnis ab und zu erteilt wird, dürfen Sie sich schon freuen.
    Wie sehr die Stimme von Menschen, die Ihnen nahestehen, Ihnen fehlen kann, hätten Sie sich vor der Haft niemals vorstellen können. Sie werden sich daran gewöhnen, dass Ihre seltenen Telefonate oft von Justizvollzugsbeamten mitgehört werden. Darüber sind Sie immerhin vorher aufgeklärt worden.
Vergessen Sie E-Mails und SMS – Briefe sind doch auch was Schönes
    Viele Menschen klagen heutzutage darüber, dass sie überall übers Handy oder Smartphone erreichbar sein müssen, dass sie in einer Flut von SMS und E-Mails untergehen. Diesen Stress werden Sie im Gefängnis nicht mehr haben. Dort brauchen Sie an Internet und Handy für lange Zeit keinen Gedanken mehr verschwenden.
    Zum Glück gibt es ja noch die gute, altmodische Post. Briefe dürfen Sie im Gefängnis schreiben und bekommen, so viel Sie wollen. Das werden Sie auch sehr schnell zu schätzen lernen. Denn anders werden Sie – außer bei den eher seltenen Besuchen oder noch selteneren Telefonaten – keinen Kontakt mehr zu Freunden und Verwandten haben.
    Versendet und empfangen werden Briefe durch das Anstaltspersonal. Dieses darf Ihre Post auch lesen, außer es handelt sich um Briefe von oder an Ihren Anwalt. Also überlegen Sie sich gut, was Sie schreiben. Sie werden damit leben müssen, dass Justizvollzugsbeamte, mit denen Sie täglich zu tun haben, aus Ihren Briefen alles über Sie erfahren können.
    Eingehende und ausgehende Briefe dürfen aus verschiedenen Gründen »angehalten« werden, beispielsweise wenn ein Brief »grobe Beleidigungen« enthält, wenn sein Inhalt gegen das Gesetz verstößt oder die Verhältnisse im Gefängnis »grob unrichtig« oder »erheblich entstellend« geschildert sind. Im letzteren Fall dürfen Sie zwar darauf bestehen, dass Sie die Gefängnisverhältnisse so wahrnehmen, doch dann wird ein Begleitschreiben von der Anstaltsleitung beigefügt, das auf Ihre falsche Darstellung hinweist.
    Falls Sie eine kritzelige Handschrift haben, ist eine Haft die beste Gelegenheit, um daran zu arbeiten. Wenn der Justizvollzugsbeamte, der Ihren Brief liest, Textteile unlesbar findet, kann er Ihren Brief nämlich ebenfalls »anhalten«. Sie müssen dann die entsprechenden Stellen bis zur Leserlichkeit korrigieren, bevor Ihr Brief abgeschickt wird. Wenn bestimmte Teile Ihres Briefes für den Vollzugsbeamten, der ihn liest, unverständlich sind oder Ihr Brief Geheimschrift enthält, hat das die gleichen Folgen.
    Briefe an Sie, die – aus welchen Gründen auch immer – »angehalten« wurden, werden an den Absender zurückgeschickt oder unter bestimmten Bedingungen »behördlich verwahrt«. Die Gefängnisleitung darf Ihnen auch verbieten, bestimmten Personen zu schreiben oder von diesen Briefe zu erhalten. Die Gründe sind die gleichen wie beim »Besuchsverbot«.
Ein Päckchen Süßes von Ihren Lieben
    Sie freuen sich über Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke? In Haft werden Sie sich noch viel mehr darüber freuen. Allerdings können Sie sich von den »Standards«, die Sie bisher gewohnt waren, verabschieden.
    Im Gefängnis haben Sie das Recht, »dreimal jährlich in angemessenen Abständen ein Paket mit Nahrungs- und Genussmitteln« zu bekommen. Wann Sie die Pakete bekommen dürfen, was genau und wie viel darin sein darf, das entscheidet jedoch die Gefängnisleitung. Für jedes weitere Paket oder für Pakete, die etwas anderes als »Nahrungs- und Genussmittel« enthalten, müssen Sie eine Sondererlaubnis erbitten. Ihre Pakete werden in Ihrer Anwesenheit von einem Justizvollzugsbeamten geöffnet und durchsucht.
Lust

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