Auschwitz - Taeter, Gehilfen, Opfer und was aus ihnen wurde: Ein Personenlexikon
Vollzugsmeldung erfolgte aufgeschlüsselt nach Männern, Frauen und Kindern.« Lernte in Auschwitz den SS-Hauptsturmführer im Reichskriminalpolizeiamt Helmut Bartsch kennen, 1948 Heirat. Aussage: AV, Bl. 12346ff.
Schütze, Hellmuth
SS -Oberscharführer
* 21.11.1913 Radebeul b. Dresden. † Vom AG Radebeul für tot erklärt.
Schuhknecht, Walter
Zentral-Bauleitung
* 25.6.1910. SS-Rottenführer. Kommandoführer Bewässerung . Verbleib unbekannt.
Schuhmacher, Christian
SS -Unterscharführer
* 16.12.1919 Mönchengladbach, Sohn eines Drehers. Bäcker. 1940 SS-Sanitätsersatzbataillon Prag, Laborant am Hygiene-Institut der Waffen-SS in Berlin, Oktober 1942 bis Februar 1943 SS-Sanitäter (SDG) beim Kommandostab des Reichsführers-SS. März 1944 Hygiene-Institut der Waffen-SS in Rajsko, wo Schenkel-, Bauchfleisch und Brüste ermordeter Frauen als Nährböden (genannt Menschenbouillon ) zur Bakterienzucht verkocht werden. Nach 1945 Kaufmann. Behauptung Schuhmacher (AV, Bl. 7803): »Daß man Häftlinge vergaste, wußte ich in Auschwitz noch nicht.«
Schulte, Wilhelm
Leiter der SS -Zahnstation
* 27.3.1907 Wuppertal. Dr. med. dent. NSDAP-Nr. 5 379284, SS-Nr. 36174, Untersturmführer (1942). 1940 bis zum 4.8.1942 in Auschwitz, danach beim SS-Hauptsanitätsamt in Berlin. Nach Aussage des Häftlingszahntechnikers Zdzislaw Mikolajski (Nr. 9240) im Auschwitz-Prozeß begleitete er einen Posener Häftlingszahnarzt »namens Sundmann«, der im Krematorium den Ermordeten das Zahngold herausbrechen mußte. Verbleib unbekannt.
Schultz, Wilhelm
SS -Rottenführer
* 31.7.1917 Groß Roßburg/Westpreußen. SS-Totenkopf-Sturmbann, Kommando Landwirtschaft, Schweinemästerei. † Vermißt.
Schultze, Karl
Topf & Söhne
* 27.7.1900 Berlin. Ingenieur. Leiter der Abteilung Lüftungstechnik. Entwarf eine Entlüftungsanlage für das Alte Krematorium im Stammlager. März 1943 wegen Baumaßnahmen in den Gaskammern mit Prüfer in Auschwitz. Ausrüstung der Gaskammern mit Lüftungstechnik. Erbot sich noch am 10.2.1945 beim KZ Mauthausen, dort eine neue Vergasungsanlage zu erstellen. Am 17.4.1948 in Moskau zu 25 Jahren Arbeitsbesserungslager verurteilt, Entlassung Oktober 1955. Q.: Schüle.
Schulz, Erich
SS -Unterscharführer
* 6.11.1906 Rudolfhütte. Kommandanturstab, Kommandoführer Straßenbau. Verbleib unbekannt. – Gaskammerfahrer Tomaszewski: »Die Bestimmung darüber, wer in das Lager oder wer in die Gaskammer kam, traf auf der Rampe ein Arzt, manchmal übten diese Funktion aber auch Unterscharführer aus.«
Schulz, Fritz
SS -Sanitätsdienstgrad ( SDG )
* 12.2.1909. SS-Rottenführer (1942). Sanitätskompanie Oranienburg. Ab 19.6.1942 in Auschwitz. April 1943 Kriegsverdienstkreuz II. Klasse mit Schwertern (das KVK für KZ-Angehörige läßt Beteiligung an Tötungen vermuten). Häftlingsärztin Schwalbova (MV, Bd. 26): »Ungefähr im September oder Oktober 1942 wurden 45 polnische Frauen aus Lublin getötet (von ihnen 35 völlig gesund und zehn leicht Kranke) durch Phenolinjektionen ins Herz im Block 22. Den Mord führte der damalige Sanitäter Schulz durch.« Verbleib unbekannt. – Das LG Frankfurt am Main befand im Falle des SDG Klehr, daß die Tötung mit Phenol nicht immer als Mord zu werten sei. Die Begründung im Auschwitz-Urteil: »Da die drei Häftlinge nach den Aussagen des Zeugen Glowa in Krakau in einem Caféhaus verhaftet worden sind, kann die Möglichkeit, daß sie Mitglieder einer Widerstandsgruppe gewesen sind, nicht ausgeschlossen werden. Es erscheint auch möglich, daß sie durch ein Sonder- oder Polizeistandgericht zum Tode verurteilt worden sind und zur Vollstreckung der Todesurteile in das KL Auschwitz eingeliefert worden waren. Da die näheren Umstände nicht bekannt sind, kann nicht geklärt werden, ob die Verhängung der Todesstrafe rechtsmäßig [sic] erfolgt ist oder ob ein durchgeführtes Verfahren und die in diesem Verfahren gefällten Todesurteile gegen anerkannte Rechtsgrundsätze verstoßen haben. Die Tötung der Häftlinge durch Phenol kann die Vollstreckung dieser Todesurteile gewesen sein, da die Erschießung der Häftlinge wegen ihres Gesundheitszustandes nicht möglich war. Wenn auch vermutet werden kann, daß die Tötung der drei Häftlinge rechtswidrig war, da als Todesursache fingierte Krankheiten angegeben worden sind, so läßt sich jedoch nicht mit Sicherheit feststellen, daß der Angeklagte Klehr in diesem Fall klar erkannt hat, daß der Befehl, die Häftlinge zu
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