Blutspuren
mit ihm aus »Spaß« ein Mädchen zu erhängen … (Anm. des Autors: Dieses Vorhaben konnte dank des Eingreifens einer Erzieherin verhindert werden.)
Zuschauer sind »wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit« vom Prozeß ausgeschlossen. Lediglich ein paar handverlesene Pädagogen, Psychologen, Mitarbeiter der Abteilung Inneres des Rates der Stadt und politische Funktionsträger sind zugelassen.
Nach mehrtätiger Verhandlung wird im Namen des Volkes schließlich für Recht erkannt: »Rosi Hempel und Helmut Hellriegel werden zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihnen auf Lebenszeit aberkannt.« Unter Anwendung des Jugendstrafrechts und unter Berücksichtigung des Gutachtens eines Psychologen, der gemäß § 16 StGB die beiden anderen für nur vermindert zurechnungsfähig hält, muß Sebastian Hempel für sechs Jahre und Britta Obgartel für drei Jahre hinter Gitter.
Uli Hempel, der nur im nichtjuristischen Sinne Mittäter war, wird strafrechtlich ebensowenig belangt wie seine jüngeren Geschwister, die Mitwisser des Mordes wurden. Fortan aber liegt ihre weitere Erziehung in den Händen der Kinderund Jugendfürsorge.
Die Erscheinungsformen der Frauenkriminalität in der DDR unterschieden sich kaum von denen anderer europäischer Länder. Die weibliche Delinquenz in der DDR war zahlenmäßig sehr gering. Ihr Anteil an der Gesamtkriminalität betrug lediglich 25 Prozent. Mehr als 75 Prozent der durch Frauen begangenen Straftaten waren sogenannte Vergehen (leichte bis mittelschwere Delikte, die mit Bewährungsstrafen oder maximal 2 Jahren sanktioniert wurden). Als typische Frauendelikte galten Verstöße gegen § 113 StGB »Kindestötung«, § 146 StGB »Verletzung der Aufsichtspflicht bei Kindern und Jugendlichen«, § 142 »Vernachlässigung und Mißhandlung«, § 148 »Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch asoziales Verhalten«, aber auch Ladendiebstahl, Betrug, Raub (Anteil weiblicher Täter bei diesen Delikten etwa ein Drittel) und schwere Körperverletzung (Anteil weiblicher Täter ein Zehntel).
Weibliche Täter begingen etwa 15 Prozent der vorsätzlichen Tötungsdelikte (demzufolge männliche Täter etwa 85 Prozent). Die Statistik jener Tötungsdelikte, die Frauen verübten, weist allerdings 80 Prozent Kindestötungen gemäß § 113 Abs. 1 Ziffer 2 StGB aus. Der Rest (20 Prozent) vorsätzlicher Tötungen unterteilt sich in der Reihenfolge ihrer Auftretenshäufigkeit in Eliminationstötungen (Beseitigung lästiger Personen, »Freimorden zum erwünschten Partner«), materiell motivierte Tötungen (Habsucht) und Tötung aus Haß oder Rache.
Frauen, die Tötungsdelikte begingen, wuchsen durchweg unter ungünstigen, dissozialen Familienbedingungen auf (sie waren meist selbst sogenannte broken home childs). Ihnen fehlten ausreichende soziale Bindungsfähigkeit und emotionale Wärme. Statt dessen dominierten Haltlosigkeit und sexuelle Triebhaftigkeit, Egoismus und Verwahrlosung, mitunter auch Alkoholmißbrauch. Ebenso charakteristisch war ein späteres Leben in konfliktgeladener und spannungsbeherrschter eigener Familie, meist mit ähnlich strukturierten Partnern, von denen sie innerlich schnell entfremdet waren. Frauenkriminalität war in der DDR kein expliziter Gegenstand kriminologischer Analysen. Die ohnehin schon spärliche offizielle und inoffizielle Kriminalstatistik klammerte die Frau als Täterin gänzlich aus. Sie beschränkte sich nämlich bei der Erfassung lediglich auf allgemeine Angaben über »strafmündige Täter« und nahm auf die Geschlechterverteilung und die damit implizierten speziellen Fragen keine Rücksicht. Allenfalls bemühten sich forensische Disziplinen um die Aufhellung des Phänomens »Frauenkriminalität in der DDR« – dies freilich nur in bescheidenem Maße mit streng zugeschnittenen Themen.
Dieses E-Book wurde von der "Verlagsgruppe Weltbild GmbH" generiert. ©2012
Angstschweiß
(Aktenzeichen 131-254-72 Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin)
Gerhard Lischka, 24, ist ein wortkarger Einzelgänger mit kindlichen Zügen. Zwei Jahre lang versucht er sich im heiligen Stand ehelicher Zweisamkeit. Doch weil er seine Frau prügelt und zu absurden Sexualpraktiken zwingt, läßt sie sich scheiden.
Er schüttelt diese Episode innerlich ab wie ein lästiges Insekt. Jetzt will er nur noch allein sein, das Leben genießen. Die Unterhaltsverpflichtung für das gemeinsame Kind schmälert das geringe
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