Das aktuelle Handbuch Testament
Teilung des Nachlasses unter den Erben ordne ich Folgendes an:
David erhält das bebaute Grundstück in …, Richard erhält meine Gemäldesammlung und Valentin erhält das Ferienhaus in der Toskana. Eine Anrechnung auf die Erbteile findet statt.
München, den 18. Januar 2012
Marlene Reich
Ihre persönliche Musterformulierung
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Mit der Teilungsanordnung können Sie zwar festlegen, wie Sie Ihren Nachlass gerne aufteilen würden. Sind sich Ihre Erben aber einig, dass sie eine andere Aufteilung vorziehen, kann man sie nicht daran hindern. Das erreichen Sie nur, wenn Sie gleichzeitig eine Testamentsvollstreckung anordnen. Lesen Sie hierzu Kapitel 6 „Was Sie in einem Testament alles regeln können“.
Vorabzuwendungen mit dem Vorausvermächtnis regeln
Das Vorausvermächtnis erhält der Erbe – neben seiner Erbschaft – von der Erbengemeinschaft. Er kann das Vorausvermächtnis auch schon vor der Aufteilung des Nachlasses verlangen. Wenn Sie also dem Erben etwas möglichst schnell zukommen lassen wollen, tun Sie dies am besten im Wege des Vorausvermächtnisses.
Wichtig:
Das Vorausvermächtnis wird nicht auf den Erbteil angerechnet.
Muster für ein Vorausvermächtnis
Mein letzter Wille
Ich, Marlene Reich, geboren am …, setze meinen Sohn David, geboren am …, derzeit wohnhaft in …, zum Erben zu ½ und meine beiden Neffen Richard und Valentin zu je ¼ meines ganzen Vermögens ein.
David erhält im Voraus als Vermächtnis das bebaute Grundstück in …, ohne Anrechnung auf sein Erbteil.
München, den 18. Januar 2012
Marlene Reich
Ihre persönliche Musterformulierung
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Wenn ein Erbe ausfällt
Fällt ein Erbe unter mehreren Erben aus, wird dessen Erbteil auf die anderen Erben aufgeteilt. Es wird an die verbleibenden Erben nach den Verhältnissen ihrer Erbteile verteilt. Man nennt dies Anwachsung des Erbteils.
Ein Erbe kann ausfallen, indem er
vor dem Erbfall verstorben ist oder
die Erbschaft ausgeschlagen hat.
Sie können durch Testament die Anwachsung auch anders regeln oder sie ganz ausschließen.
Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB
§ 2032 Erbengemeinschaft
(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041 .
§ 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.
§ 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.
§ 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.
(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
§ 2094 Anwachsung
(1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
(2) Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche
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