Das Ende der Geduld
„Schüler-VZ" und andere Chatrooms. Die Schüler können mittels solcher Internetdienste miteinander in Kontakt treten. Das ist für sich genommen gut. Besser wäre es aber, wenn verschiedene Schulen, möglichst aus unterschiedlichen Bezirken, Partnerschaften miteinander eingingen und gemeinsame Projekte durchführten. Auf einer solchen Ebene könnten sich die Jugendlichen persönlich kennenlernen und Freundschaften schließen. Die Anonymität des Internets führt stattdessen oft dazu, dass man sich ein gemeinsames Opfer sucht und auf diesem „virtuell" herumhackt. Es wirkt dann fast wie ein Spiel. Ein völlig entgegengesetzter Effekt tritt hingegen für die Betroffenen ein. Diese können sich aufgrund der Vervielfältigung der über sie verbreiteten Gerüchte in der Regel kaum zur Wehr setzen. Sie fühlen sich ohnmächtig dem Aggressor ausgeliefert. Die Möglichkeiten, sich der Situation zu entziehen, sind eingeschränkt, denn die Mobbing-Opfer haben häufig kein reales Gegenüber. Außerdem schämen sie sich, weil sie eben „Opfer" sind - und das nicht ohne Grund: „Du Opfer!" ist inzwischen eine beliebte Beleidigungsformel geworden.
Der Jugendrichter - Zuständigkeiten, Möglichkeiten, Grenzen
Strafbar macht sich ein junger Mensch, der zur Tatzeit mindestens 14 Jahre alt ist und eine Tat begeht, für die das Strafgesetzbuch oder ein Nebengesetz Strafe androht. In die Zuständigkeit des Jugendrichters fallen alle Personen, die zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht 21 Jahre alt sind. Bei der Altersgruppe der 18- bis 21-Jährigen spricht das Gesetz von „Heranwachsenden", die Gruppe der 14- bis 18-Jährigen sind „Jugendliche", bei denen das Gericht zu prüfen hat, ob die strafrechtliche Verantwortlichkeit, also die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, gegeben ist. Bei den Heranwachsenden ist die Überlegung anzustellen, inwieweit der Delinquent in seiner Persönlichkeitsentwicklung noch Reifedefizite aufweist, die es gebieten, ihn insgesamt einem Jugendlichen gleichzustellen. Hieraus erwachsen insoweit erhebliche Konsequenzen, als auf junge Straftäter immer das Jugendgerichtsgesetz (JGG) angewendet wird. Dieses gilt auch für den Heranwachsenden, wenn das Jugendgericht zu der Auffassung gelangt, die Täterpersönlichkeit weise noch unreife Züge auf. Im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht, das im Wesentlichen im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist und sich im Großen und Ganzen auf Geld-und Freiheitsstrafen als Sanktionierung strafbaren Verhaltens beschränkt, sieht das JGG von der Ermahnung über Erziehungsmaßregeln wie die Weisung, für ein Jahr mit einem Betreuungshelfer zusammenzuarbeiten, Anti-Gewalt-Maßnahmen, Freizeitarbeiten oder vergleichbare pädagogische Maßnahmen sowie Zuchtmittel (Verwarnungen, Auflagen und Arreste) bis zu letztendlich einer Jugendstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren eine Vielzahl von Reaktionsmöglichkeiten vor, um erzieherisch sinnvoll mit Taten junger Menschen umzugehen.
Die Jugendstrafe kann unter zwei Voraussetzungen verhängt werden. Entweder liegen beim Angeklagten sogenannte „schädliche Neigungen" vor oder die Jugendstrafe ist unter dem Gesichtspunkt der „Schwere der Schuld" geboten. Schädliche Neigungen sind dann gegeben, wenn in den Taten Mängel in der Persönlichkeit des Angeklagten hervortreten, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen. Die Schuldschwere ist meist dann anzunehmen, wenn ganz gravierende Taten begangen worden sind, also z. B. schwere Raubtaten, die mit gefährlichen Körperverletzungen einhergehen, oder Kapitalverbrechen wie Mord und Totschlag. Jugendstrafen bis zu zwei Jahren können unter gleichzeitiger Anordnung erzieherischer Weisungen zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Zuchtmittel dienen dazu, dem Angeklagten bewusst zu machen, dass er für das begangene Unrecht auch einzustehen hat, während die Erziehungsmaßregeln keinen strafenden Charakter haben, sondern in erster Linie die weitere Entwicklung des Angeklagten fördern sollen.
Die Anwendung des Jugendstrafrechts auf die Heranwachsenden stößt in der Bevölkerung häufig auf Unmut. Machen die jungen Leute nicht auch mit achtzehn den Führerschein, üben das Wahlrecht aus, setzen Kinder in die Welt, heiraten und lassen sich wieder scheiden? Warum sollen sie dann nicht auch strafrechtlich wie Erwachsene für ihr Handeln einzustehen haben? Auf der anderen Seite wurde
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