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Das Gesicht des Todes: Authentische Mordfälle (German Edition)

Das Gesicht des Todes: Authentische Mordfälle (German Edition)

Titel: Das Gesicht des Todes: Authentische Mordfälle (German Edition) Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Toni Feller
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war, heftig winkend auf die Straße.
    Wie es unter Prostituierten üblich ist, hatte sich Ilo das Kennzeichen von Buddes Fahrzeug bereits unmittelbar vor der ersten Kontaktaufnahme eingeprägt, und zwar in dem Moment, als er langsam auf sie zufuhr. Wäre es nicht zu einer Einigung zwischen ihr und dem Freier gekommen, hätte sie das Kennzeichen schnell wieder vergessen, sozusagen abgehakt. Die kurzfristige Speicherung der Buchstaben und Zahlen dient den Prostituierten zum Selbstschutz und zur nachträglichen Eintreibung eines eventuell nicht errichteten Dirnenlohnes durch den Zuhälter.
    Während ihres Martyriums grub sich das zuvor abgelesene Kennzeichen so sehr in ihr Gedächtnis ein, dass sie es niemals mehr vergessen sollte. So war es ein Leichtes für die Polizei, Ronny Budde festzunehmen und der Tat zu überführen. Wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit mehrfacher Vergewaltigung wurde er schließlich vom Landgericht Frankfurt zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt.
    Legt man nun diese im höchsten Maße brutale und verabscheuungswürdige Tat zugrunde, müsste man doch meinen, dass es nicht mehr als recht und billig ist, wenn die Gesellschaft zumindest diese gerichtlich festgelegten zwölf Jahre vor einem solch hochgefährlichen Sexualverbrecher geschützt wäre. Doch weit gefehlt.
    Budde verbüßte die erste Zeit seiner Haft in einem hessischen Gefängnis. Schon bald stellte er ein Gesuch, nach Baden-Württemberg verlegt zu werden. Zur Begründung gab er an, er wolle näher bei den Eltern sein, damit die ihn öfter besuchen kommen könnten. Dem Gesuch wurde stattgegeben und Budde wurde tatsächlich verlegt. Er hatte kaum die Hälfte seiner Strafe abgesessen, als er bereits Anträge zur Vollzugslockerung und ein Gnadengesuch stellte.
    Dazu muss man wissen, dass Vollzugslockerungen zuerst mit Ausführungen aus dem Knast unter sehr legeren Bedingungen beginnen. Der Gefangene bekommt meist nur einen unbewaffneten Justizvollzugsbeamten zur Seite gestellt, der auf ihn aufpassen soll. Geht die Sache gut, darf der Proband sehr bald mit einer ihm vertrauten Bezugsperson Knastausflüge unternehmen. Das kann ein naher Verwandter oder dergleichen sein.
    Schließlich darf er sogar allein raus und sich völlig frei bewegen. Ihm werden zwar Auflagen gemacht, aber die Erfüllung dieser Auflagen sind kaum zu kontrollieren, weil zum einen das Personal hierzu fehlt und zum anderen es auch unmöglich ist, den Gefangenen bei all seinen Unternehmungen zu überwachen. Letztendlich bekommt der Häftling sogar richtigen Urlaub. Unter gewissen Umständen sind bis zu 18 Tage möglich.
    Der Direktor des Gefängnisses, in dem Budde einsaß, war zum Leidwesen des Gefangenen ein gewissenhafter Mensch. Er studierte die Akte des Antragstellers gründlich und stufte daraufhin Ronny Budde richtigerweise als hochgefährlichen Verbrecher ein. Hinzu kam, dass Budde eine auf sein abnormes Triebverhalten zielgerichtete Knasttherapie zwar zunächst über sich ergehen ließ, sie dann aber schon nach kurzer Zeit wieder abbrach. Seine Anträge auf Vollzugslockerungen wurden deshalb von dem Leiter der Vollzugsanstalt konsequenterweise abgelehnt. In seiner Stellungnahme begründete er die Ablehnungen mit Hilfe eines über Budde erstellten psychiatrischen Gutachtens, aus dem unter anderem Folgendes zu entnehmen war:
    » Bei dem Gefangenen Budde handelt es sich um eine äußerst egozentrische Persönlichkeit, die sich stark von Augenblicksimpulsen leiten lässt, ohne auf Belange Dritter zu achten. Der Proband lebt seine Wünsche und Vorstellungen unmittelbar aus. Hindernisse werden bei dieser Art der Lebensverwirklichung sofort aus dem Wege geräumt. Dieser Problematik liegen die von ihm begangenen Straftaten zugrunde. Hinzu kommt ein überdurchschnittlich ausgeprägter Sexualtrieb. Seine Vorstrafen zeigen deutliche Ansatzpunkte für eine Sexualdelinquenz.
    Der Gefangene müsste dringend einer Langzeittherapie unterzogen werden, die er aber ablehnt. Ohne diese Behandlung ist jedoch zu befürchten, dass er weitere schwerwiegende Sexualstraftaten begehen wird. Aufgrund der Wiederholungsgefahr hält die Leitung der Vollzugsanstalt eine Entlassung nach zwei Drittel der Strafe für nicht geboten. Somit kommen auch keine vorgezogenen Vollzugslockerungen schon nach sechs von zwölf Jahren Haft in Betracht. Es entspricht auch allgemeiner Vollzugserfahrung, dass Gefangene zu lange Lockerungsphasen und die damit verbundenen Belastungen, die der häufige Wechsel

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