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Das Halsband der Königin - 3 (German Edition)

Das Halsband der Königin - 3 (German Edition)

Titel: Das Halsband der Königin - 3 (German Edition) Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Alexandre Dumas (der Ältere)
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hervorgerufen werden sollte.
    Die Angeklagten waren mit Ausnahme des Herrn von Rohan in die Conciergerie gebracht worden, um dem Sitzungssaale, der um sieben Uhr jeden Morgen geöffnet wurde, näher zu sein.
    Vor den Richtern, bei denen der erste Präsident d'Aligre den Vorsitz führte, war die Haltung der Angeklagten beständig dieselbe geblieben, wie während der Instruction.
    Oliva treuherzig und schüchtern; Cagliostro ruhig, erhaben und zuweilen strahlend in jenem mystischen Glänze, mit dem sich so gern umgab.
    Villette verlegen, niedrig und weinend.
    Jeanne unverschämt, das Auge funkelnd, immer drohend, und giftig.
    Der Cardinal einfach, träumerisch und in eine Erschlaffung versunken.
    Jeanne hatte sehr schnell die Gewohnheiten der Conciergerie angenommen und durch ihre honigsüßen Schmeicheleien und ihre kleinen Geheimnisse sich die Gewogenheit der Concierge des Palastes, ihres Mannes und ihres Sohnes errungen.
    Auf diese Art hatte sie sich das Leben angenehmer und die Verbindungen leichter gemacht. Der Affe braucht immer mehr Platz als der Hund, der Intrigant mehr als der ruhige Geist.
    Die Debatten lehrten Frankreich nichts Neues. Es war immer dasselbe von der einen oder der andern der zwei Personen, die man anschuldigte und die sich gegenseitig anschuldigten, auf frechste Weise gestohlene Halsband.
    Zwischen diesen beiden entscheiden, wer der Dieb, dieß war der ganze Proceß.
    Der Geist, der die Franzosen immer zu Extremen führt und sie namentlich zu jener Zeit dazu führte, hatte einen andern Proceß auf den ersten gepropft.
    Es handelte sich darum, ob die Königin Recht gehabt, daß sie den Cardinal hatte verhaften lassen und ihn vermessener Unhöflichkeiten bezüchtigte.
    Für Jeden, der in Frankreich über Politik raisonnirte, bildete dieser Anhang bei dem Proceß die wahre Sache. Hatte Herr von Rohan der Königin sagen zu können geglaubt, was er ihr gesagt? hatte er in ihrem Namen handeln können, wie er es gethan? war er der geheime Agent von Marie Antoinette gewesen, ein Agent, den man verleumdet hatte, sobald die Sache Aufsehen gemacht? Mit einem Wort, hatte bei diesem Zwischenfall der begünstigte Cardinal in gutem Glauben, als ein inniger Vertrauter, der Königin gegenüber gehandelt?
    Hatte er in gutem Glauben gehandelt, so war die Königin also schuldig aller jener Vertraulichkeiten, selbst der unschuldigen, welche sie geleugnet, die aber, den Insinuationen der Frau von La Mothe zufolge, wirklich bestanden hatten. Und dann, als Gesammtsumme in den Augen der Meinung, welche nichts schont, sind Vertraulichkeiten unschuldig, die man vor seinem Gatten, seinen Ministern und seinen Unterthanen abzuleugnen genöthigt ist?
    Dieß ist der Proceß, den die Antrage des Generalanwalts nunmehr zu seinem Ziele, zu seiner Moral führen sollten.
    Der Generalanwalt nahm das Wort.
    Er war das Organ des Hofes, er sprach im Namen der mißkannten, beleidigten königlichen Würde. Er plaidirte für das ungeheure Princip der königlichen Unverletzlichkeit.
    Der Generalanwalt ging in den für gewisse Angeklagte wirklichen Proceß ein; er faßte den Nebenproceß in Beziehung auf den Cardinal fest an. Er konnte nicht zugeben, daß die Königin in der Halsbandgeschichte auch nur ein einziges Unrecht auf sich nehmen sollte. Hatte sie keines, so fielen folglich alle auf das Haupt des Cardinals
    Er trug unbeugsam an:
    Auf Verurteilung Villette's zu den Galeeren.
    Auf die Verurtheilung Jeanne's zur Brandmarkung, zum Staubbesen und zu lebenslänglicher Einsperrung im Hospital.
    Auf Lossprechung Cagliostro's.
    Auf einfache Instanzentbindung für Oliva.
    Beim Cardinal aber, daß er zum Geständnis einer beleidigenden Vermessenheit gegen die königliche Majestät gezwungen, nach diesem Geständniß aus der Gegenwart des Königs und der Königin verbannt, und endlich aller seiner Stellen und Würden entsetzt werden sollte.
    Dieses Requisitorium hatte bei den Richtern Unentschiedenheit und bei den Angeklagten Schrecken zur Folge. Der königliche Wille erklärte sich darin so mächtig, daß, wenn man ein Vierteljahrhundert früher gelebt hätte, zur Zeit, da die Parlamente ihr Joch abzuschütteln und ihre Prärogative zurückzufordern angefangen hatten, diese Anträge des Staatsanwalts durch den Eifer und die Achtung der Richter für das noch verehrte Princip der Unfehlbarkeit des Thrones überschritten worden wären.
    Doch nur vierzehn Räthe traten völlig der Meinung des Generalprocurators bei, und von da an herrschte eine

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