Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
und Versicherungswirtschaft).
Die vorgenannten Taxonomien enthalten die für den Mindestumfang nach den § 5b, § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG erforderlichen Positionen. Diese Positionen sind nach dem BMF-Schreiben vom 28.09.2011, a. a. O., mit den auf den Bilanzstichtag ermittelten Daten der einzelnen Buchungskonten zu befüllen. Dies gilt in Abhängigkeit davon, ob ein derartiger Geschäftsvorfall überhaupt vorliegt und in welchem Umfang diese Angaben für die Besteuerungszwecke benötigt werden.
Folgende Eigenschaften der Taxonomiepositionen gilt es daher zukünftig zu unterscheiden:
Mussfelder,
Mussfelder, Kontennachweis erwünscht,
rechnerisch notwendige Positionen/Summenmussfelder,
Auffangpositionen.
Die in den jeweiligen Taxonomien als „ Mussfelder “ bezeichneten Positionen sind zwingend zu befüllen und stellen den sogenannten Mindestumfang dar. An dieser Stelle gilt es jedoch zu beachten, dass die jeweiligen Mussfelder rechtsformabhängig unterschiedlich sein können. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang ferner, dass Felder, die grundsätzlich ein Mussfeld darstellen, aber aufgrund der Rechtsform nicht ausfüllbar sind, leer übermittelt werden müssen. Es wird zukünftig elektronisch geprüft, ob formal alle erforderlichen Mussfelder in dem Datensatz enthalten sind.
In den vergangenen drei Jahren wurde der Umfang der Mussfelder zum Teil heftig durch Verbände und Schrifttum kritisiert, da diese häufig nicht in der Finanzbuchhaltung oder im Rechnungswesen der Unternehmen als Sachkonten angelegt sind. Im oben genannten BMF-Schreiben gibt es dazu folgende Ausführungen: „Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weildie Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position ohne Wert (technisch: NIL-Wert = Not in List-Wert/Leerwert) zu übermitteln.“
Die Finanzverwaltung führt hier den Begriff der Ableitbarkeit aus der Buchführung auf, der insoweit leider erneut Raum für Spekulationen lässt, da der Begriff Ableitbarkeit bislang nicht rechtlich geklärt ist. In dem bereits erwähnten „Fragen- und Antwortkatalog“ zur Einführung der E-Bilanz (FAQ-Liste) der Finanzverwaltung wird dazu unter 2 f) wie folgt Stellung bezogen: „Die Ableitung kann demnach aus dem Hauptbuch oder aus den Nebenbüchern, z. B. aus dem Beteiligungsverzeichnis oder z. B. durch eine maschinelle Auswertung von Buchungsschlüsseln erfolgen. In der Einführungszeit der E-Bilanz wird es ausreichen, die Ableitung der Werte aus dem Hauptbuch, d. h. die Werte, wie sie sich aus den im Unternehmen geführten Kontensalden des Hauptbuchs ermitteln lassen, vorzunehmen.“
Die Einführungsphase soll danach mindestens einen Zeitraum von fünf bis sechs Jahren umfassen. Da die Nebenbücher nur exemplarisch aufgeführt sind, wird sich die „Ableitbarkeit“ aber gewiss auch auf die Anlagenbuchhaltung erstrecken. Da hier Einzelinventare geführt werden, ist in den meisten Fällen ein hoher Grad an Differenzierung möglich. Die explizite Erwähnung der Buchungsschlüssel, die häufig gerade für umsatzsteuerliche Zuordnungen und Sachverhalte genutzt werden, macht deutlich, dass spätestens nach einer Einführungsphase auch diese Sachverhalte auf die jeweiligen Mussfelder zuzuordnen wären. Gleiches gilt in vielen Fällen auch für die differenzierte Darstellung nach Gesellschaftergruppen. Insoweit werden dann wohl auch Debitoren- und Kreditorenbuchhaltungen als „Nebenbücher“ herangezogen werden.
Für die Mussfelder, bei denen zusätzlich ein Kontennachweis erwünscht wird , gelten die gleichen Ausführungen wie für die Mussfelder. Unter diesen Bereich der Eingabe fallen freiwillige Kontennachweise. Soweit in diesem Zusammenhang Felder rechtsformabhängig nicht ausgefüllt werden können, sind die Felder ebenfalls „leer“ zu lassen. Der von der Finanzverwaltung erwünschte Kontennachweis soll dabei die Angaben zu Kontonummer, Kontobezeichnung und Saldo zum Stichtag beinhalten. Einzelbuchungssätze sind dagegen eindeutig nicht zu übermitteln.
Neben den vorgenannten Positionen sind insbesondere die rechnerisch notwendigen Positionen , die selbst keine Mussfeldeigenschaft besitzen, zu erwähnen. Diese Positionen sind zu übermitteln, wenn auf der gleichen Ebene Mussfelder enthalten sind, die gemeinsam in eine Oberposition eingehen. Zur Herstellung der rechnerischen Richtigkeit
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