Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
des Datensatzes sind daher neben den Mussfeldern dann auch die rechnerisch notwendigen Positionen zu übermitteln.
Werden also im Datenschema rechnerisch in eine Oberposition verknüpfte Positionen übermittelt, so sind auch die zugehörigen Oberpositionen mit zu übermitteln. Oberpositionen, die über rechnerisch verknüpften Mussfeldern stehen, sind als Summenmussfelder gekennzeichnet. Da der übermittelte Datensatz auch im Übrigen den im Datenschema hinterlegten Rechenregeln genügen muss, werden Positionen, die auf der gleichen Ebene wie rechnerisch verknüpfte Mussfelder stehen, als „Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden“ gekennzeichnet. Diese Positionen sind dann zwingend mit Werten zu übermitteln, wenn ohne diese Übermittlung die Summe der Positionen auf der gleichen Ebene nicht dem Wert der Oberposition entspricht, mit denen diese Positionen rechnerisch verknüpft sind. Ob es sich daher bei diesen Positionen teilweise um Quasi-Mussfelder handelt, sei dahingestellt.
Ein Steuerpflichtiger, der eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus seiner Buchführung ableiten kann, darf für die erfolgreiche Übermittlung der Bilanzdaten alternativ sogenannte Auffangpositionen nutzen, um nicht unnötigen Mehraufwand zu haben. Um hier dennoch einen möglichst hohen Grad an Standardisierung zu erreichen, sind im Datenschema der Taxonomie sog. Auffangpositionen vorgesehen (erkennbar durch die Formulierungen im beschreibenden Text „nicht zuordenbar“ in der Positionsbezeichnung).
Wie weit die Interpretation des Begriffs „Ableitbarkeit“ gehen muss, bleibt auch an dieser Stelle unbeantwortet. Gefordert wurde jedenfalls von den Vertretern der Wirtschaft und der Verbände, dass Auffangpositionen immer dann genutzt werden dürfen, wenn ein entsprechendes Konto in der Finanzbuchhaltung nicht vorhanden ist. Leider ist aber auch bereits heute schon erkennbar, dass die Finanzverwaltung die Nutzung von Auffangpositionen in Zukunft einschränken wird. Ob diese daher nur in der „Übergangsphase“ genutzt werden können, bleibt abzuwarten.
Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen kann wohl mit einer Nutzungsmöglichkeit für einen mittelfristigen Zeitraum von fünf bis sechs Jahren gerechnet werden. Ob die Auffangpositionen danach noch erforderlich sind, soll zu einem späteren Zeitpunkt erneut überprüft werden. In der FAQ-Liste zur E-Bilanz heißt es dazu unter 2 f) wörtlich: „Auffangpositionen sollen die Einführung der E-Bilanz für die Unternehmen erleichtern und sind daher für einen Zeitraum von fünf bis sechs Jahren in die Taxonomie eingefügt worden. Wenn eine in der Taxonomie vorgegebene Differenzierung durch Mussfelder in den Buchungskonten abgebildet wird, besteht kein Wahlrecht zwischen der Nutzung der Auffangposition und der als ‚Mussfeld’ oder ‚Mussfeld, Kontennachweis erwünscht’ gekennzeichneten Position.“
Im weiteren Verlauf der FAQ-Liste fällt jedoch eine weitere Formulierung ins Auge, die ebenfalls Anlass zu Diskussionen bieten könnte. Dort wird nämlich wie folgt ausgeführt: „Bezieht sich der Wert des vorhandenen Postens (gemeint ist wohl: Konto) auf mehr als eine Taxonomie-Position, ist der Wert anteilig zuzuordnen, sofern sich die Werte ableiten lassen.“ Wenn nun aber genau ein Posten, und damit ein Konto, mehrere unterschiedliche Sachverhalte bzw. Positionen laut Taxonomie enthält, steht dies in einem gewissen Widerspruch zu den Ausführungen im Zusammenhang mit der „Ableitbarkeit“, denn demnach wären dann auch Einzelkonteninhalte auf mehrere Taxonomiepositionen zu verteilen. Damit wäre insoweit aber wiederum ein Eingriff in das Buchungsverhalten gegeben. Die „Ableitbarkeit“ würde sich damit sogar auf Einzelkonteninhalte erstrecken.
Abschließend wird auf die unzulässigen Positionen eingegangen. Als unzulässig werden die mit „für handelsrechtlichen Einzelabschluss unzulässig“ gekennzeichneten Positionen angesehen. Diese dürfen für die bei der Finanzverwaltung einzureichenden Einzelabschlüsse weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz verwendet werden.
Die mit „ steuerlich unzulässig “ gekennzeichneten Positionen dürfen nur in der Handelsbilanz vorkommen, sind dann aber im Rahmen der Umgliederung/Überleitung aufzulösen. Sie dürfen in der Steuerbilanz nicht enthalten sein.
Zum Schluss muss der Datensatz anhand der in der Taxonomie enthaltenen Rechenregeln auf seine
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