Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
Unternehmung in Produktverkäufe transferiert werden.
Berechnung: DIH
Entschuldungsdauer
Die Kennzahl Entschuldungsdauer , auch Tilgungsdauer oder dynamischer Verschuldungsgrad bezeichnet, gibt an, in welchem Zeitraum das Fremdkapital (Nettoverschuldung = Fremdkapital minus Umlaufvermögen) zurückgezahlt werden könnte, immer unter der Annahme, dass der gesamte Cashflow ausschließlich für die Rückzahlung von Schulden verwendet wird. Der Normwert liegt bei 3–3,5.
Berechnung: Entschuldungsdauer
Zusammenfassung
Die aktuelle Situation in Deutschland und Europa zeigt, dass heute mehr denn je Risiken mit der Vergabe von Lieferantenkrediten verbunden sind. Oft kommt es zu Zielüberschreitungen , zu Forderungsausfällen und hierdurch zu einer Illiquidität . Das kann zu einer Gefährdung des Fortbestands des Unternehmens bis hin zu einer Insolvenz führen.
Im Rahmen des Risikomanagements liefern Forderungs- und Liquiditätsmanagement einen wichtigen Beitrag, um eine für das Unternehmen existenzgefährdende Entwicklung zu verhindern .
Der Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung kommt hier maßgebende Bedeutung zu – auch als Vorstufe des Mahn-/Inkassowesens. Die Auswertungen über OP-Listen etc. liefern für das Management wichtige Entscheidungshilfen. Darüber hinaus sollte aber bereits bei der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung ein wirksames Forderungsmanagement ansetzen (Bonitätsprüfung etc.).
Hieraus gewonnene Erkenntnisse sind auch für die Einstufung des Kunden in eine Risikoklasse erforderlich, um mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen des Unternehmens, wie beispielsweise Warenkreditversicherung, Lieferung unter Eigentumsvorbehalt oder die Vergabe eines Kreditlimits mit Liefersperre, Forderungsausfälle zu vermeiden. Ein effektives Mahnwesen rundet das Forderungsmanagement ab.
Zudem leistet das Forderungs- und Liquiditätsmanagement auch im Hinblick auf die eigenen Refinanzierungsbedingungen einen nicht unerheblichen Beitrag. Das Liquiditätsmanagement sorgt für die Sicherung der Liquidität und für höchste Effizienz im Zahlungsverkehr. Mit einer Liquiditätsverbesserung und einem wirkungsvollen Forderungsmanagement lässt sich auch der Unternehmenswert steigern und eine verbesserte Ratingnote bei der Hausbank erreichen.
E-Bilanz – Auswirkungen auf die Buchführungspraxis
Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz (SteuBAG) aus dem Jahr 2008 wurden alle Unternehmen verpflichtet, ihre Bilanzen zukünftig elektronisch als elektronische Bilanz ( sog. E-Bilanz) zu übermitteln. Die herkömmliche „Papierbilanz“ hat ausgedient. Die Kurzfassung „E-Bilanz“ täuscht allerdings darüber hinweg: Die neue gesetzliche Regelung verlangt weit mehr als die Übermittlung bloßer Bilanzdaten!
Grundlagen und Schwerpunkte der E-Bilanz
Obwohl der Stein für die Einführung der E-Bilanz wie eingangs erwähnt bereits 2008 in Rollen gebracht wurde, liegt doch erst seit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, 855 das finale Anwendungsschreiben zur E-Bilanz vor. Es hält für die Steuerpflichtigen neben den grundsätzlichen Regeln auch ergänzende Übergangs- und Nichtbeanstandungsregelungen bereit. So wird es „von der Finanzverwaltung nicht beanstandet“, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für das Erstjahr (2012) noch nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelt wird.
Auch wurden die finalen „ Taxonomien “ (Mindestumfang der zu übermittelnden Daten), namentlich die verbindliche Kerntaxonomie (rechtsformunabhängige Standard-Taxonomie) sowie die branchenspezifischen Spezial- und Ergänzungstaxonomien, ferner eine geänderte Fassung des „Fragen- und Antwortkatalogs“ zur Einführung der E-Bilanz (FAQ) Anfang Oktober 2011 online gestellt, und zwar auf www.esteuer.de. Die veröffentlichten Taxonomiedaten gelten als amtlich vorgeschriebener Datensatz i. S. d. § 5b EStG.
Alle bilanzierenden Unternehmen – unabhängig von Rechtsform und Größe – werden davon betroffen sein.
Unter der Überschrift „Bürokratieabbau und Verwaltungsvereinfachung“ werden nun also bilanzierende Unternehmen verpflichtet, ihre wesentlichen Jahresabschlussdaten „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung“ an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Damit gewährleistet ist, dass die geforderten Informationen zur Verfügung gestellt werden, kommt auf die Unternehmen mit der
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